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Regelwerk, EU 2008, Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 19 vom 23.01.2009 S. 29;
RL 2009/121/EG - ABl. Nr. L 242 vom 15.09.2009 S. 13;
RL 2011/73/EU - ABl. Nr. L 198 vom 30.07.2011 S. 30;
VO (EU) 1007/2011 - ABl. Nr. L 272 vom 18.10.2011 S. 1aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gemäß Art. 27 durch VO (EU) 1007/2011 - (ABl. Nr. L 272 vom 18.10.2011 S. 1) Inkrafttreten/Gültig Übergangsbestimmung Entsprechungstabellen

Neufassung -Ersetzt RL 96/74/EG, vgl. Entsprechungstabelle

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen 3 wurde mehrfach und erheblich geändert 4. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Verordnung vorzunehmen.

(2) Im Fall einer Unterschiedlichkeit der Bestimmungen über die Bezeichnung, Zusammensetzung und Etikettierung von Textilerzeugnissen in den einzelnen Mitgliedstaaten käme es zu einer Beeinträchtigung in der Funktionsweise des Binnenmarkts.

(3) Diese Hindernisse können beseitigt werden, wenn für das Inverkehrbringen von Textilerzeugnissen auf Gemeinschaftsebene einheitliche Regelungen gelten. Daher sollten die Bezeichnungen der Textilfasern sowie die Angaben auf den Etiketten, den Kennzeichnungen und in den

(4) Es sollten auch einige Erzeugnisse einbezogen werden, die nicht ausschließlich aus Textilien bestehen, deren textiler Teil jedoch wesentlicher Bestandteil des Erzeugnisses ist oder durch besondere Angaben des Herstellers, des Verarbeiters oder des Händlers hervorgehoben wird.

(5) Die bereits für Reinerzeugnisse vorgesehene Toleranz des Anteils an Fremdfasern sollte auch für Mischerzeugnisse gelten.

(6) Um die Ziele zu erreichen, die den einschlägigen nationalen Vorschriften zugrunde liegen, sollte eine Kennzeichnungspflicht bestehen.

(7) Bei Erzeugnissen, deren Zusammensetzung zum Zeitpunkt der Herstellung technisch schwierig zu bestimmen ist, können zu diesem Zeitpunkt gegebenenfalls bekannte Fasern im Etikett angegeben werden, sofern sie einen bestimmten Prozentsatz des Enderzeugnisses ausmachen.

(8) Um Anwendungsunterschiede in der Gemeinschaft zu vermeiden, empfiehlt sich die genaue Festlegung der Art und Weise der Etikettierung bestimmter Textilerzeugnisse, die aus zwei oder mehreren Teilen bestehen, sowie der Bestandteile von Textilerzeugnissen, die bei der Etikettierung und der Analyse nicht zu berücksichtigen sind.

(9) Das Feilbieten zum Verkauf von Textilerzeugnissen, die nur mit einer globalen Etikettierung versehen zu werden brauchen, und von Textilien, die als Meter- oder Schnittware verkauft werden, sollte so erfolgen, dass der Verbraucher von den Angaben auf der Gesamtverpackung oder auf der Rolle tatsächlich Kenntnis nehmen kann. Die Mitgliedstaaten haben entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

(10) Der Gebrauch von Zusätzen und Bezeichnungen, die bei den Benutzern und Verbrauchern besonderes Ansehen genießen, sollte von bestimmten Bedingungen abhängig gemacht werden.

(11) Es ist notwendig, Verfahren für die Probeentnahme und die Analyse von Textilien vorzusehen, um jede Möglichkeit von Beanstandungen der angewandten Verfahren auszuschließen, doch steht die vorübergehende Beibehaltung der gegenwärtig geltenden nationalen Methoden der Anwendung einheitlicher Regeln nicht entgegen.

(12) In Anhang V, in dem die vereinbarten Zuschläge stehen, die auf die Trockenmasse jeder Faser für die Bestimmung der Faserzusammensetzung der Textilerzeugnisse anzuwenden sind, sind in den Nummern 1, 2 und 3 zwei unterschiedliche vereinbarte Zuschläge für die Berechnung der Zusammensetzung der gekämmten oder gekrempelten Erzeugnisse, die Wolle und/oder Haare enthalten, vorgesehen. Die Laboratorien sind indes aber nicht immer in der Lage festzustellen, ob ein Erzeugnis aus gekämmten oder gekrempelten Fasern besteht, so dass in diesem Fall bei der Anwendung dieser Bestimmung die Konformitätskontrolle der Textilerzeugnisse in der Gemeinschaft zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. Daher sollte den Laboratorien die Genehmigung erteilt werden, in Zweifelsfällen einen einheitlichen vereinbarten Zuschlag anzuwenden.

(13) Es empfiehlt sich nicht, in einer besonderen Richtlinie über Textilerzeugnisse alle hierfür geltenden Bestimmungen zu harmonisieren.

(14) Die Anhänge III und IV sollten je nach den außergewöhnlichen Merkmalen der dort vorgesehenen Fälle auch andere von der Etikettierung ausgenommene Erzeugnisse enthalten, insbesondere die "Einwegerzeugnisse" oder solche, für die eine globale Etikettierung ausreicht.

(15) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 5 erlassen werden.

(16) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge I und V an den technischen Fortschritt anzupassen und neue Methoden der quantitativen Analyse von binären und ternären Gemischen festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(17) Die neuen, in die vorliegende Richtlinie aufgenommenen Vorschriften betreffen lediglich das Ausschussverfahren.

Sie müssen daher nicht von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

(18) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

(1) Textilerzeugnisse dürfen nur dann vor oder während der industriellen Verarbeitung und während der einzelnen Vorgänge der Verteilung innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden, wenn sie dieser Richtlinie entsprechen.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Textilerzeugnisse, die

  1. zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind;
  2. zum Zweck der Durchfuhr unter Zollaufsicht in den Mitgliedstaaten verbracht werden;
  3. aus Drittländern zur aktiven Veredelung eingeführt werden;
  4. ohne Übereignung an Heimarbeiter oder selbständige Unternehmen zur Weiterverarbeitung übergeben werden.

Artikel 2

(1) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

  1. "Textilerzeugnisse" alle Erzeugnisse, die im rohen, halbbearbeiteten, bearbeiteten, halbverarbeiteten, verarbeiteten, halbkonfektionierten oder konfektionierten Zustand ausschließlich Textilfasern enthalten, unabhängig von dem zu ihrer Mischung oder Verbindung angewandten Verfahren;
  2. "Textilfaser"
    1. ein Erzeugnis, das durch seine Flexibilität, seine Feinheit und seine große Länge im Verhältnis zum Höchstquerschnitt gekennzeichnet ist und sich somit zur Herstellung von Textilerzeugnissen eignet;
    2. flexible Bänder oder Schläuche mit einer Normalbreite von höchstens 5 mm, einschließlich der Bänder, die von breiteren Bändern oder Bahnen abgeschnitten werden, hergestellt auf der Grundlage der zur Herstellung der unter den Nummern 19 bis 47 des Anhangs I aufgeführten Fasern dienenden Stoffe und geeignet zur Herstellung von Textilerzeugnissen; die Normalbreite ist die Breite des Bandes oder des Schlauches in gefalteter, abgeflachter, gepresster oder gedrehter Form, oder bei nicht einheitlicher Breite die Durchschnittsbreite.

(2) Textilerzeugnissen sind gleichgestellt und unterliegen dieser Richtlinie:

  1. Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 %;
  2. Bezugsmaterial - mit einem Gewichtsanteil an textilen Teilen von mindestens 80 % - für Möbel, Regen- und Sonnenschirme und, unter der gleichen Voraussetzung, die textilen Teile von mehrschichtigen Fußbodenbelägen, von Matratzen und Campingartikeln sowie wärmendes Futter von Schuhen und Handschuhen;
  3. Textilien, die in andere Waren eingearbeitet sind und zu deren Bestandteil werden, sofern ihre Zusammensetzung angegeben ist.

Artikel 3

(1) Die Bezeichnungen der Fasern im Sinne von Artikel 2 sowie deren Beschreibung sind in Anhang I enthalten.

(2) Die in der Tabelle in Anhang I aufgeführten Bezeichnungen dürfen nur für solche Fasern verwendet werden, deren Art unter der gleichen Nummer der Tabelle angegeben ist.

(3) Für alle anderen Fasern ist die Verwendung dieser Bezeichnungen, sei es alleinstehend, als Eigenschaftswort oder in Wortverbindungen, ganz gleich in welcher Sprache, nicht zulässig.

(4) Die Verwendung der Bezeichnung "Seide" ist zur Angabe der Form oder besonderen Aufmachung von Textilfasern als Endlosfasern nicht zulässig.

Artikel 4

(1) Textilerzeugnisse dürfen nur dann mit dem Zusatz "100 %" oder "rein" oder "ganz" bezeichnet werden, wenn sie insgesamt aus der gleichen Faser bestehen; die Verwendung ähnlicher Zusätze ist ausgeschlossen.

(2) Ein Anteil an Fremdfasern bis zu 2 % vom Gewicht des Textilerzeugnisses ist zulässig, sofern dies aus technischen Gründen gerechtfertigt und nicht Ergebnis einer systematischen Hinzufügung ist. Bei im Streichverfahren gewonnenen Textilerzeugnissen wird diese Toleranz auf 5 % erhöht.

Artikel 5

(1) Ein Wollerzeugnis darf nur dann mit einer der in Anhang II aufgeführten Bezeichnungen versehen werden, wenn es ausschließlich aus einer Faser besteht, die niemals in einem Fertigerzeugnis enthalten war, und die weder einem anderen als dem zur Herstellung des Erzeugnisses erforderlichen Spinn- und/oder Filzprozess unterlegen hat noch einer faserschädigenden Behandlung oder Benutzung ausgesetzt wurde.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die in Anhang II genannten Bezeichnungen für die in einem Fasergemisch enthaltene Wolle verwendet werden, wenn:

  1. die gesamte in dem Gemisch enthaltene Wolle den Voraussetzungen des Absatzes 1 entspricht;
  2. der Anteil dieser Wolle am Gesamtgewicht des Gemischs nicht weniger als 25 % beträgt;
  3. die Wolle im Fall eines intimen Fasergemischs nur mit einer einzigen anderen Faser gemischt ist.

In dem in diesem Absatz bezeichneten Fall muss die prozentuale Zusammensetzung vollständig angegeben werden.

(3) Die aus technischen Gründen im Zusammenhang mit der Herstellung zulässige Toleranz ist für Faserunreinheiten bei den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Erzeugnissen auf 0,3 % begrenzt; dies gilt auch für im Streichverfahren gewonnene Wollerzeugnisse.

Artikel 6

(1) Aus zwei oder mehr Fasern bestehende Textilerzeugnisse, bei denen auf eine Faser mindestens 85 % des Gesamtgewichts entfallen, werden wie folgt bezeichnet:

  1. entweder nach dieser Faser unter Angabe ihres Gewichtshundertteils oder
  2. nach dieser Faser mit dem Zusatz "85 % Mindestgehalt" oder
  3. durch die Angabe der vollständigen prozentualen Zusammensetzung des Erzeugnisses.

(2) Aus zwei oder mehr Fasern bestehende Textilerzeugnisse, bei denen auf keine Faser 85 % des Gesamtgewichts entfallen, werden nach wenigstens zwei Fasern mit den höchsten Hundertsätzen unter Angabe ihres Gewichtshundertteils nebst Aufzählung der anderen im Erzeugnis enthaltenen Fasern in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils (mit oder ohne Angabe der Hundertsätze) bezeichnet. Jedoch

  1. kann die Gesamtheit der Fasern, deren jeweiliger Anteil an der Zusammensetzung eines Erzeugnisses weniger als 10 % beträgt, als "sonstige Fasern" bezeichnet werden, wobei ein globaler Hundertsatz hinzuzufügen ist;
  2. ist, falls die Bezeichnung einer Faser genannt wird, deren Anteil an der Zusammensetzung eines Erzeugnisses weniger als 10 % ausmacht, die vollständige prozentuale Zusammensetzung des Erzeugnisses anzugeben.

(3) Erzeugnisse mit einer Kette aus reiner Baumwolle und einem Schuss aus reinem Leinen, bei denen der Hundertsatz des Leinens nicht weniger als 40 % des Gesamtgewichts des entschlichteten Gewebes ausmacht, können als "Halbleinen" bezeichnet werden, wobei die Angabe der Zusammensetzung "Kette reine Baumwolle - Schuss reines Leinen" hinzugefügt werden muss.

(4) Die Bezeichnung "diverse Faserarten" oder "Erzeugnisse unbestimmter Zusammensetzung" kann für jedes Erzeugnis verwendet werden, dessen Zusammensetzung zum Zeitpunkt der Herstellung schwierig zu bestimmen ist.

(5) Bei den in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen prozentualen Zusammensetzungen von Textilerzeugnissen, die für den Endverbraucher bestimmt sind, ist zulässig:

  1. ein Anteil an Fremdfasern bis zu 2 % des Gesamtgewichts des Textilerzeugnisses, sofern dies aus technischen Gründen gerechtfertigt und nicht Ergebnis einer systematischen Hinzufügung ist; diese Toleranz wird bei im Streichverfahren gewonnenen Textilerzeugnissen auf 5 % erhöht und lässt die Toleranz nach Artikel 5 Absatz 3 unberührt;
  2. eine Herstellungstoleranz von 3 % zwischen dem angegebenen und dem anhand der Analyse ermittelten Faseranteil, bezogen auf das Gesamtgewicht der im Etikett angegebenen Fasern; diese Toleranz gilt auch für Fasern, die gemäß Absatz 2 in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtes ohne Angabe der Hundertsätze aufgezählt werden. Diese Toleranz gilt auch für Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b.

Bei der Analyse werden diese Toleranzen getrennt berechnet. Das für die Berechnung der Toleranz unter Buchstabe b heranzuziehende Gesamtgewicht ist das Gewicht der Fasern des Fertigerzeugnisses, wobei Fremdfasern ausgeschlossen sind, die bei der Anwendung der Toleranz unter Buchstabe a möglicherweise festgestellt wurden.

Die Kumulierung der unter den Buchstaben a und b genannten Toleranzen ist nur zulässig, wenn sich herausstellt, dass die bei der Anwendung der Toleranz unter Buchstabe a durch die Analyse möglicherweise festgestellten Fremdfasern von der gleichen chemischen Art sind wie eine oder mehrere der im Etikett angegebenen Fasern.

Für besondere Erzeugnisse, deren Herstellungsverfahren höhere Toleranzen erfordert als unter den Buchstaben a und b angegeben, sind höhere Toleranzen bei der Kontrolle der Übereinstimmung der Erzeugnisse nach Artikel 13 Absatz 1 nur in Ausnahmefällen und bei entsprechendem Nachweis durch den Hersteller zulässig. Die Mitgliedstaaten unterrichten davon umgehend die Kommission.

Artikel 7

Unbeschadet der in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 5 vorgesehenen Toleranzen brauchen die sichtbaren und isolierbaren Fasern, mit denen eine rein dekorative Wirkung erzielt werden soll und die nicht mehr als 7 % des Gewichts des Fertigerzeugnisses ausmachen, nicht in der in den Artikeln 4 und 6 vorgesehenen prozentualen Zusammensetzung aufgeführt zu werden. Dies gilt auch für die zur Erzielung einer antistatischen Wirkung zugesetzten Fasern, wie etwa Metallfasern, deren Anteil 2 % des Gewichts des Fertigerzeugnisses nicht übersteigt. Im Fall der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Erzeugnisse werden Prozentsätze nicht auf das Gewicht des Stoffes, sondern getrennt auf das Gewicht der Schussfäden und der Kettfäden berechnet.

Artikel 8

(1) Textilerzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie werden etikettiert oder gekennzeichnet, wenn sie zum Zwecke industrieller Verarbeitung oder zum Inverkehrbringen auf den Markt gelangen. Diese Etikettierung oder Kennzeichnung können durch Begleitpapiere (Handelsdokumente) ersetzt oder ergänzt werden, wenn die Erzeugnisse nicht zum Verkauf an den Endverbraucher angeboten werden oder wenn sie zur Erfüllung eines Auftrags des Staates oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder in den Mitgliedstaaten, die diesen Begriff nicht kennen, einer gleichwertigen Einrichtung geliefert werden.

(2) Die in den Artikeln 3 bis 6 sowie in den Anhängen I und II genannten Bezeichnungen, Zusätze und sonstigen Angaben über die Zusammensetzung der Textilfasern sind in den Handelsdokumenten deutlich anzugeben. Diese Verpflichtung schließt insbesondere die Verwendung von Abkürzungen auf Kaufverträgen, Rechnungen oder Lieferscheinen aus. Lochkartenschlüssel sind jedoch zulässig, sofern die Bedeutung dieser Schlüssel in demselben Dokument erläutert wird.

(3) Beim Angebot zum Verkauf und beim Verkauf an den Endverbraucher, insbesondere aber in Katalogen, in Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten und Markierungen sind die in den Artikeln 3 bis 6 sowie in den Anhängen I und II vorgesehenen Bezeichnungen, Zusätze und sonstigen Angaben über die Zusammensetzung der Textilfasern in leicht lesbarer und deutlich erkennbarer Weise in einem einheitlichen Schriftbild anzugeben.

Andere als in dieser Richtlinie vorgesehenen Angaben und Kennzeichnungen müssen abgehoben werden. Dies gilt jedoch nicht für die Markenzeichen oder Firmenbezeichnungen, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Angaben unter Umständen unmittelbar beigefügt sind.

Wird jedoch beim Angebot zum Verkauf oder beim Verkauf an den Endverbraucher im Sinne von Unterabsatz 1 ein Markenzeichen oder eine Firmenbezeichnung angegeben, wobei eine der in Anhang I aufgeführten Bezeichnungen oder eine damit verwechselbare Bezeichnung alleinstehend, als Eigenschaftswort oder in Wortverbindungen verwendet wird, so müssen die in den Artikeln 3 bis 6 sowie in den Anhängen I und II vorgesehenen Bezeichnungen, Zusätze und sonstigen Angaben über die Zusammensetzung der Textilfasern in leicht lesbarer und deutlich sichtbarer Weise in einem einheitlichen Schriftbild unmittelbar bei dem Markenzeichen oder der Firmenbezeichnung angegeben werden.

(4) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Etikettierung oder Kennzeichnung im Sinne dieses Artikels beim Angebot oder Verkauf an den Endverbraucher in ihrem Hoheitsgebiet auch in der Landessprache vorgenommen wird.

Bei Nähgarn, Stopfgarn oder Stickgarn, die auf Spulen, Fadenrollen, in Strähnen, Knäueln oder in einer sonstigen kleinen Einheit angeboten werden, gilt die im Unterabsatz 1 vorgesehene Möglichkeit für die Mitgliedstaaten nur bei der globalen Etikettierung auf den Verpackungen oder den Schaukästen. Unbeschadet der in Anhang IV unter Nummer 18 vorgesehenen Fälle können die Einzelpackungen in einer beliebigen Gemeinschaftssprache etikettiert sein.

(5) Die Mitgliedstaaten dürfen die Verwendung anderer als in den Artikeln 3, 4 und 5 aufgeführter Zusätze oder Angaben über die Merkmale der Erzeugnisse nicht untersagen, wenn diese Zusätze oder Angaben mit ihren Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs in Einklang stehen.

Artikel 9

(1) Jedes Textilerzeugnis, das aus zwei oder mehr Teilen besteht, die nicht denselben Fasergehalt haben, ist mit einem Etikett zu versehen, das für jeden Teil den Fasergehalt angibt. Diese Etikettierung ist für die Teile nicht notwendig, die weniger als 30 % des Gesamtgewichts des Erzeugnisses oder die Hauptfutterstoffe ausmachen.

(2) Zwei oder mehrere Textilerzeugnisse mit demselben Fasergehalt, die nach den Gepflogenheiten ein einheitliches Ganzes bilden, brauchen nur mit einem Etikett versehen zu werden.

(3) Unbeschadet des Artikels 12 gilt Folgendes:

  1. Der Fasergehalt der nachstehend genannten Miederwaren wird durch Angabe der Zusammensetzung des gesamten Erzeugnisses oder - entweder global oder getrennt - der im Folgenden aufgeführten Teile angegeben:
    1. bei Büstenhaltern: äußeres und inneres Gewebe der Schalen und des Rückenteils;
    2. bei Unterteilen (Hüfthalter und Miederhöschen): Vorderteil, Rückenteil und Seitenteile;
    3. bei Einteilern (Korsetts und Korseletts): äußeres und inneres Gewebe der Schalen, der Vorderteile, der Rückenteile und der Seitenteile.

    Bei Miederwaren, die nicht in Unterabsatz 1 genannt sind, wird der Fasergehalt entweder durch Angabe der Zusammensetzung des gesamten Erzeugnisses oder global oder getrennt durch Angabe der Zusammensetzung der einzelnen Teile dieser Artikel angegeben; diese Etikettierung ist für die Teile nicht vorgeschrieben, die weniger als 10 % des Gesamtgewichts des Erzeugnisses ausmachen.

    Die getrennte Etikettierung der verschiedenen Teile dieser Miederwaren hat so zu erfolgen, dass für den Endverbraucher ohne Schwierigkeiten erkennbar ist, auf welchen Teil des Erzeugnisses sich die auf dem Etikett angegebenen Hinweise beziehen.

  2. Bei ausgebrannten Textilerzeugnissen wird die Faserzusammensetzung für das Gesamterzeugnis angegeben; sie kann durch getrennte Nennung der Zusammensetzung des Grundmaterials und der der Ausbrennung unterworfenen Teile angegeben werden. Diese beiden Bestandteile sind ausdrücklich zu nennen.
  3. Für Stickerei-Textilerzeugnisse wird die Faserzusammensetzung für das gesamte Erzeugnis angegeben; sie kann unter getrennter Nennung der Zusammensetzung des Grundmaterials und der Stickereifäden angegeben werden, wobei diese beiden Bestandteile ausdrücklich zu nennen sind; machen die gestickten Teile weniger als 10 % der Oberfläche des Erzeugnisses aus, braucht nur die Zusammensetzung des Grundmaterials angegeben zu werden.
  4. Für Garn mit einem Kern und einer Umspinnung aus verschiedenen Faserarten, das als solches an den Endverbraucher zum Verkauf angeboten wird, wird die Zusammensetzung für das gesamte Erzeugnis angegeben; sie kann unter getrennter Nennung der Zusammensetzung des Kerns und der Umspinnung angegeben werden, wobei diese beiden Bestandteile ausdrücklich zu nennen sind.
  5. Für Textilerzeugnisse aus Samt und Plüsch oder ähnliche Stoffe wird die Faserzusammensetzung für das gesamte Erzeugnis angegeben; sie kann, wenn diese Erzeugnisse aus einer Grundschicht und einer unterschiedlichen Nutzschicht bestehen und aus verschiedenen Fasern zusammengesetzt sind, getrennt für diese beiden Bestandteile, die ausdrücklich zu nennen sind, angegeben werden.
  6. Für Bodenbeläge und Teppiche, bei denen die Grundschicht und die Nutzschicht aus verschiedenen Fasern bestehen, braucht die Zusammensetzung nur für die Nutzschicht angegeben zu werden, die ausdrücklich zu nennen ist.

Artikel 10

(1) Abweichend von den Artikeln 8 und 9

  1. dürfen die Mitgliedstaaten bei den Textilerzeugnissen des Anhangs III, die sich in einer der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Verarbeitungsstufen befinden, keine Etikettierung oder Kennzeichnung mit dem Namen und der Angabe der Zusammensetzung verlangen. Sind diese Erzeugnisse jedoch mit einem Etikett oder einer Kennzeichnung versehen, die die Bezeichnung, die Zusammensetzung oder das Markenzeichen oder die Firma eines Unternehmens angibt, wobei eine der in Anhang I aufgeführten Bezeichnungen oder eine damit verwechselbare Bezeichnung alleinstehend, als Eigenschaftswort oder in Wortverbindungen verwendet wird, so finden die Artikel 8 oder 9 Anwendung;
  2. können die in Anhang IV aufgeführten Textilerzeugnisse, wenn sie gleicher Art sind und die gleiche Zusammensetzung aufweisen, mit einer globalen Etikettierung, die die in dieser Richtlinie vorgesehenen Angaben über die Zusammensetzung enthält, zum Verkauf angeboten werden;
  3. braucht sich das Etikett mit der Zusammensetzung von Textilerzeugnissen, die als Meterware verkauft werden, nur auf dem zum Verkauf angebotenen Stück oder auf der Rolle zu befinden.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Erzeugnisse so zum Verkauf angeboten werden, dass der Endverbraucher die Zusammensetzung dieser Erzeugnisse tatsächlich erkennen kann.

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die beim Inverkehrbringen von Textilerzeugnissen angegebene Kennzeichnung nicht mit den in dieser Richtlinie vorgesehenen Bezeichnungen und Angaben verwechselt werden kann.

Artikel 12

Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 sowie der übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie über die Etikettierung von Textilerzeugnissen werden die in den Artikeln 4, 5 und 6 vorgesehenen Hundertsätze für Fasern ohne Berücksichtigung der nachstehend genannten Teile berechnet:

  1. bei allen Textilerzeugnissen: nicht textile Teile, Webkanten, Etiketten und Abzeichen, Bordüren und Besatz, die nicht Bestandteil des Erzeugnisses sind, mit Textilien überzogene Knöpfe und Schnallen, Zubehör, Schmuckbesatz, nichtelastische Bänder, an bestimmten, eng begrenzten Stellen eingearbeitete elastische Fäden und Bänder und, gemäß Artikel 7, sichtbare und isolierbare Fasern mit dekorativer Wirkung und antistatische Fasern;
  2. bei Fußbodenbelägen und Teppichen: sämtliche Teile außer der Nutzschicht;
  3. bei Möbelbezugsstoffen: Binde- und Füllketten sowie Binde- und Füllschüsse, die nicht Teil der Nutzschicht sind;
  4. bei Vorhängen, Gardinen und Übergardinen: Binde- und Füllketten sowie Binde- und Füllschüsse, die nicht Teil der Vorderseite des Stoffes sind;
  5. bei anderen Textilerzeugnissen: Versteifungen, Verstärkungen, Einlagestoffe und Bespannungen, Näh- und Verbindungsfäden, sofern sie nicht die Kette und/oder den Schuss des Gewebes ersetzen, Polsterungen, die anderen Zwecken als denen der Wärmehaltung dienen, sowie vorbehaltlich Artikel

    Im Sinne dieses Buchstabens

    1. gelten nicht als auszusondernde Versteifungen: die Grundschichten von Textilerzeugnissen, die als Grundlage für die Nutzschicht dienen, vor allem die Grundgewebe von Decken sowie Doppelgeweben und die Grundschichten von Erzeugnissen aus Samt oder Plüsch und ähnlichen Stoffen;
    2. sind unter Verstärkung zu verstehen: Fäden oder Stoffe, die an bestimmten, eng begrenzten Stellen des Textilerzeugnisses angebracht werden, um sie zu verstärken, zu versteifen oder zu verdicken;
  6. Fettstoffe, Bindemittel, Beschwerungen, Appreturen, Imprägniermittel, Färbe- und Druckhilfsmittel sowie sonstige Textilbearbeitungserzeugnisse. Solange hierfür keine gemeinschaftlichen Vorschriften bestehen, treffen die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit diese Bestandteile nicht in solchen Mengen vorkommen, dass der Verbraucher irregeführt wird.

Artikel 13

(1) Die Kontrollen der Übereinstimmung der Textilerzeugnisse mit den Zusammensetzungsangaben gemäß dieser Richtlinie erfolgen nach den Analysemethoden, die in den in Absatz 2 genannten Richtlinien festgelegt sind.

Zu diesem Zweck werden die in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Hundertanteile der Fasern unter Anwendung des in Anhang V vorgesehenen vereinbarten Zuschlages auf die Trockenmasse jeder Faser berechnet, nachdem die in Artikel 12 genannten Teile ausgesondert wurden.

(2) Die Methoden der Probeentnahme und die Analyseverfahren, die in den Mitgliedstaaten zur Bestimmung der Faserzusammensetzung der in dieser Richtlinie genannten Erzeugnisse anzuwenden sind, werden in besonderen Richtlinien festgelegt.

Artikel 14

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Textilerzeugnissen aus Gründen, die sich auf die Bezeichnungen oder Angaben der Zusammensetzung beziehen, weder verbieten noch behindern, wenn die Erzeugnisse den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

(2) Diese Richtlinie hindert nicht die Anwendung der in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen betreffend den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, die Herkunftsbezeichnung, die Angabe des Warenursprungs und die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs.

Artikel 15

(1) Die Kommission erlässt die Ergänzungen des Anhangs I sowie die Ergänzungen und Änderungen des Anhangs V, die zur Anpassung dieser Anhänge an den technischen Fortschritt erforderlich sind.

(2) Die Kommission legt die neuen Methoden für die quantitative Analyse binärer und ternärer Gemische fest, die nicht unter die Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen 6 und die Richtlinie 73/44/EWG des Rates vom 26. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die quantitative Analyse von ternären Textilfasergemischen 7 fallen.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 16

(1) Die Kommission wird von dem durch die Richtlinie 96/73/EG eingesetzten Ausschuss für den Bereich der Richtlinien über die Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 17

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 18

Die Richtlinie 96/74/EG, in der Fassung der in Anhang VI Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.

Artikel 19

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 20

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 14. Januar 2009.


1) ABl. C 162 vom 25.06.2008 S. 40.
2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. Dezember 2008.
3) ABl. Nr. L 32 vom 03.02.1997 S. 38.
4) Siehe Anhang VI Teil A. Dokumenten, welche die Textilerzeugnisse in den einzelnen Stufen der Herstellung, Verarbeitung und Verteilung begleiten, harmonisiert werden.
5) ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
6) ABl. Nr. L 32 vom 03.02.1997 S. 1.
7) ABl. Nr. L 83 vom 30.03.1973 S. 1.

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Tabelle der Textilfasern
(gemäß Artikel 3)
Anhang I 09 11


Nummer Bezeichnung Beschreibung der Fasern
1 Wolle1 Faser vom Fell des Schafes (Ovis aries)
2 Alpaka, Lama, Kamel, Kaschmir, Mohair, Angora(-kanin), Vikunja, Yak, Guanako, Kaschgora, Biber, Fischotter, mit oder ohne zusätzliche Bezeichnung "Wolle" oder "Haar"1 Haare nachstehender Tiere: Alpaka, Lama, Kamel, Kaschmirziege, Angoraziege, Angorakanin, Vikunja, Yak, Guanako, Kaschgoraziege, Biber, Fischotter
3 Haar, mit oder ohne Angabe der Tiergattung (z.B. Rinderhaar, Hausziegenhaar, Rosshaar) Haare von verschiedenen Tieren, soweit diese nicht unter den Nummern 1 und 2 genannt sind
4 Seide Faser, die ausschließlich aus Kokons seidenspinnender Insekten gewonnen wird
5 Baumwolle Faser aus den Samen der Baumwollpflanze (Gossypium)
6 Kapok Faser aus dem Fruchtinneren des Kapok (Ceiba pentandra)
7 Flachs bzw. Leinen Bastfaser aus den Stengeln des Flachses (Linum usitatissimum)
8 Hanf Bastfaser aus den Stengeln des Hanfes (Cannabis sativa)
9 Jute Bastfaser aus den Stengeln des Corchorus olitorius und Corchorus capsulatis. Im Sinne dieser Richtlinie sind der Jute gleichgestellt: Fasern aus Hibiscus cannabinus, Hibiscus sabdariffa, Abutilon avicennae, Urena lobata, Urena sinuata
10 Manila Faser aus den Blattscheiden der Musa textilis
11 ALFA Faser aus den Blättern der Stipa tenacissima
12 Kokos Faser aus der Frucht der Cocos nucifera
13 Ginster Bastfaser aus den Stengeln des Cytisus scoparius und/oder des Spartium junceum
14 Ramie Faser aus dem Bast der Boehmeria nivea und der Boehmeria tenacissima
15 Sisal Faser aus den Blättern der Agave sisalana
16 Sunn Faser aus dem Bast der Crotalaria juncea
17 Henequen Faser aus dem Bast der Agave fourcroydes
18 Maguey Faser aus dem Bast der Agave cantala
19 Acetat Faser aus Zellulose-Acetat mit weniger als 92 %, jedoch mindestens 74 % acetylierter Hydroxylgruppen
20 Alginat Faser aus den Metallsalzen der Alginsäure
21 Cupro Regenerierte Zellulosefaser nach dem Kupfer-Ammoniak-Verfahren
22 Modal Nach einem geänderten Viskoseverfahren hergestellte regenerierte Zellulosefaser mit hoher Reißkraft und hohem Modul in feuchtem Zustand. Die Reißkraft (BC) in aufgemachtem Zustand und die Kraft (BM), die erforderlich ist, um in feuchtem Zustand eine Dehnung von 5 % zu erzielen, sind Folgende:
BC (Zentinewton) e 1,3 .T + 2 T
BM (Zentinewton) e 0,5 .T
wobei T die mittlere längenbezogene Masse in Dezitex ist
23 Regenerierte Proteinfaser Faser aus regeneriertem und durch chemische Agenzien stabilisiertem Eiweiß
24 Triacetat Aus Zellulose-Acetat hergestellte Faser, bei der mindestens 92 % der Hydroxylgruppen acetyliert sind
25 Viskose Bei Endlosfasern und Spinnfasern nach dem Viskoseverfahren hergestellte regenerierte Zellulosefaser
26 Polyacryl Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mindestens 85 Gewichtsprozent Acrylnitril aufgebaut wird
27 Polychlorid Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mehr als 50 Gewichtsprozent chloriertem Olefin (z.B. Vinylchlorid, Vinylidenchlorid) aufgebaut wird
28 Fluorfaser Faser aus linearen Makromolekülen, die aus aliphatischen Fluor-Kohlenstoff-Monomeren gewonnen werden
29 Modacryl Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mehr als 50 und weniger als 85 Gewichtsprozent Acrylnitril aufgebaut wird
30 Polyamid oder Nylon Faser aus synthetischen linearen Makromolekülen, deren Kette sich wiederholende Amidbindungen aufweist, von denen mindestens 85 % an lineare aliphatische oder zykloaliphatische Einheiten gebunden sind
31 Polyamid oder Nylon Fasern aus linearen synthetischen Makromolekülen mit aromatischen Gruppen, deren Kette aus Amid- oder Imidbindungen besteht, von denen mindestens 85 % direkt an zwei aromatische Kerne gebunden sind und deren Imidbindungen, wenn vorhanden, die Anzahl der Amidbindungen nicht übersteigen darf
32 Polyimid Faser aus synthetischen linearen Makromolekülen, deren Kette sich wiederholende Imideinheiten aufweist
33 Lyocell2 Durch Auflösungs- und Spinnverfahren in organischem Lösungsmittel hergestellte regenerierte Zellulosefaser ohne Bildung von Derivaten
34 Polylactid Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette zu mindestens 85 Masseprozent aus Milchsäureestereinheiten besteht, die aus natürlich vorkommenden Zuckern gewonnen werden, und deren Schmelzpunkt bei mindestens 135° C liegt
35 Polyester Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette zu mindestens 85 Gewichtsprozent aus dem Ester eines Diols mit Terephtalsäure besteht
36 Polyäthylen Faser aus gesättigten linearen Makromolekülen nicht substituierter aliphatischer Kohlenwasserstoffe
37 Polypropylen Faser aus linearen gesättigten aliphatischen Kohlenwasserstoffen, in denen jeder zweite Kohlenstoff eine Methylgruppe in isotaktischer Anordnung trägt, ohne weitere Substitution
38 Polyharnstoff Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette eine Wiederkehr der funktionellen Harnstoffgruppe (NH-CO-NH) aufweist
39 Polyurethan Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette eine Wiederkehr der funktionellen Urethangruppen aufweist
40 Vinylal Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus Polyvinylalkohol mit variablem Actetalisierungsgrad aufgebaut wird
41 Trivinyl Faser aus drei verschiedenen Vinylmonomeren, die sich aus Acrylnitril, aus einem chlorierten Vinylmonomer und aus einem dritten Vinylmonomer zusammensetzt, von denen keines 50 % der Gewichtsanteile ausweist
42 Elastodien Elastische Faser, die aus natürlichem oder synthetischem Polyisopren besteht, entweder aus einem oder mehreren polymerisierten Dienen, mit oder ohne einem oder mehreren Vinylmonomeren, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die dreifache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehrt
43 Elasthan Elastische Faser, die aus mindestens 85 Gewichtsprozent von segmentiertem Polyurethan besteht, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die dreifache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehrt
44 Glasfaser Faser aus Glas
45 Bezeichnung entsprechend dem Stoff, aus dem sich die Fasern zusammensetzen, z.B. Metall (metallisch, metallisiert), Asbest, Papier, mit oder ohne Zusatz "Faser" oder "Garn" Fasern aus verschiedenen oder neuartigen Stoffen, die nicht an einer anderen Stelle dieses Anhangs aufgeführt sind
46 Elastomultiester Faser, die durch die Interaktion von zwei oder mehr chemisch verschiedenen linearen Makromolekülen in zwei oder mehr verschiedenen Phasen entsteht (von denen keine 85 % Gewichtsprozent übersteigt), die als wichtigste funktionale Einheit Estergruppen enthält (zu mindestens 85 %) und die nach geeigneter Behandlung nach einer Dehnung um die anderthalbfache ursprüngliche Länge sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehrt, wenn sie entlastet wird
47 Elastolefin Für Fasern aus mindestens 95 Gewichtsprozent Makromolekülen, zum Teil quervernetzt, zusammengesetzt aus Ethylen und wenigstens einem anderen Olefin, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die anderthalbfache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehren
48 Melamin Faser, die zu mindestens 85 Massenprozent aus vernetzten Makromolekülen aus Melaminderivaten besteht
49 Polypropylen/Polyamid- Bikomponentenfaser Eine Bikomponentenfaser, die zu 10 bis 25 Massenprozent aus in eine Polypropylenmatrix eingebetteten Polyamidfibrillen besteht.
1) Die Bezeichnung "Wolle" unter Nummer 1 darf auch zur Benennung eines Gemisches aus Fasern von der Schafschur und aus Haaren nach Nummer 2 Spalte 3 verwendet werden.
Dies gilt für Textilerzeugnisse nach den Artikeln 4 und 5 sowie nach Artikel 6, sofern letztere teilweise aus Fasern zusammengesetzt sind, die unter den Nummern 1 und 2 genannt sind.
2) Unter "organischem Lösungsmittel" ist im Wesentlichen ein Gemisch aus organischen Chemikalien und Wasser zu verstehen.

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Bezeichnungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Anhang II

 

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Erzeugnisse, für die keine etikettierung oder kennzeichnung vorgeschrieben werden kann (gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) Anhang III

 

  1. Hemdsärmelhalter
  2. Armbänder für Uhren, aus Spinnstoffen
  3. Etiketten und Abzeichen
  4. Polstergriffe, aus Spinnstoffen
  5. Kaffeewärmer
  6. Teewärmer
  7. Schutzärmel
  8. Muffe, nicht aus Plüsch
  9. Künstliche Blumen
  10. Nadelkissen
  11. Bemalte Leinwand
  12. Textilerzeugnisse für Verstärkungen und Versteifungen
  13. Filz
  14. Gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind
  15. Gamaschen
  16. Verpackungsmaterial, nicht neu und als solches verkauft
  17. Hüte aus Filz
  18. Täschner- und Sattlerwaren, aus Spinnstoffen
  19. Reiseartikel, aus Spinnstoffen
  20. Fertige oder noch fertigzustellende handgestickte Tapisserien und Material zu ihrer Herstellung, einschließlich Handstickgarne, die getrennt vom Grundmaterial zum Verkauf angeboten werden und speziell zur Verwendung für solche Tapisserien aufgemacht sind
  21. Reißverschlüsse
  22. Mit Textilien überzogene Knöpfe und Schnallen
  23. Buchhüllen aus Spinnstoffen
  24. Spielzeug
  25. Textile Teile von Schuhwaren, ausgenommen wärmendes Futter
  26. Deckchen aus mehreren Bestandteilen mit einer Oberfläche von weniger als 500 cm2
  27. topflappen und topfhandschuhe
  28. Eierwärmer
  29. Kosmetiktäschchen
  30. Tabaksbeutel aus Gewebe
  31. Futterale bzw. Etuis für Brillen, Zigaretten und Zigarren, Feuerzeuge und Kämme, aus Gewebe
  32. Schutzartikel für den Sport, ausgenommen Handschuhe
  33. Toilettenbeutel
  34. Schuhputzbeutel
  35. Bestattungsartikel
  36. Einwegartikel, ausgenommen Watte

    Im Sinne dieser Richtlinie gelten als Einwegartikel Textilerzeugnisse, die einmal oder kurzfristig verwendet werden und deren normale Verwendung eine Wiederinstandsetzung für den gleichen Verwendungszweck oder für einen späteren ähnlichen Verwendungszweck ausschließt

  37. Den europäischen Arzneimittelvorschriften unterliegende Textilwaren, für die ein entsprechender Vermerk aufgenommen wurde, wieder verwendbare medizinische und orthopädische Binden und allgemein orthopädisches Textilmaterial
  38. Textilartikel, einschließlich Seile, Taue und Bindfäden (vorbehaltlich Anhang IV Nummer 12), die normalerweise bestimmt sind:
    1. zur Verwendung als Werkzeug bei der Herstellung und der Verarbeitung von Gütern;
    2. zum Einbau in Maschinen, Anlagen (für Heizung, Klimatisierung, Beleuchtung usw.), Haushaltsgeräte und andere, Fahrzeuge und andere Transportmittel oder zum Betrieb, zur Wartung oder zur Ausrüstung dieser Geräte, mit Ausnahme von Planen und Textilzubehör für Kraftfahrzeuge, das getrennt von den Fahrzeugen verkauft wird
  39. Textilerzeugnisse für den Schutz und die Sicherheit, wie z.B. Sicherheitsgurte, Fallschirme, Schwimmwesten, Notrutschen, Brandschutzvorrichtungen, kugelsichere Westen, besondere Schutzanzüge (z.B. zum Feuerschutz, zum Schutz vor Chemikalien oder anderen Sicherheitsrisiken)
  40. Ballonhallen (Sport-, Ausstellungs-, Lagerhallen usw.), sofern Angaben über die Leistungen und technischen Einzelheiten dieser Artikel mitgeliefert werden
  41. Segel
  42. Textilwaren für Tiere
  43. Fahnen und Banner

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Erzeugnisse, für die nur eine globale etikettierung oder kennzeichnung vorgeschrieben ist (gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) Anhang IV


  1. Scheuertücher
  2. Putztücher
  3. Bordüren und Besatz
  4. Borten
  5. Gürtel
  6. Hosenträger
  7. Strumpf- und Sockenhalter
  8. Schnürsenkel
  9. Bänder
  10. Gummielastische Bänder
  11. Verpackungsmaterial, neu und als solches verkauft
  12. Schnüre für Verpackungen und landwirtschaftliche Verwendungszwecke; Schnüre, Seile und Taue, die nicht unter Anhang III Nummer 38 fallen1
  13. Deckchen
  14. Taschentücher
  15. Haarnetze
  16. Krawatten und Fliegen für Kinder
  17. Lätzchen, Seiflappen und Waschhandschuhe
  18. Nähgarne, Stopfgarne und Stickgarne, die in kleinen Einheiten für den Einzelverkauf aufgemacht sind und deren Nettogewicht 1 g nicht überschreiten darf
  19. Gurte für Vorhänge und Jalousien

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1) Für Erzeugnisse dieser Nummer, die als Schnittstücke verkauft werden, ist die globale Etikettierung diejenige der Rolle. Zu Seilen und Tauen dieser Nummer zählen insbesondere Seile und Taue für den Alpinismus und den Wassersport.

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Vereinbarte zuschläge, die zur berechnung des gewichts der in einem textilerzeugnis enthaltenen fasern verwendet werden müssen (gemäß Artikel 13) Anhang V 09 11


Faser Nr.

Fasern %
1- 2 Wolle und Haare:  
gekämmte Fasern
18,25
gekrempelte Fasern
17,001
3 Haare:  
gekämmte Fasern
18,25
gekrempelte Fasern
17,001
Schweif- und Mähnenhaare  
gekämmte Fasern
16,00
gekrempelte Fasern
15,00
4 Seide 11,00
5 Baumwolle:  
übliche Fasern
8,50
merzerisierte Fasern
10,50
6 Kapok 10,90
7 Flachs bzw. Leinen 12,00
8 Hanf 12,00
9 Jute 17,00
10 Manila 14,00
11 ALFA 14,00
12 Kokos 13,00
13 Ginster 14,00
14 Ramie (entfettete Fasern) 8,50
15 Sisal 14,00
16 Sunn 12,00
17 Henequen 14,00
18 Maguey 14,00
19 Acetat 9,00
20 Alginat 20,00
21 Cupro 13,00
22 Modal 13,00
23 Regenerierte Proteinfaser 17,00
24 Triacetat 7,00
25 Viskose 13,00
26 Polyacryl 2,00
27 Polychlorid 2,00
28 Fluorfaser 0,00
29 Modakryl 2,00
Faser Nr. Fasern %
30 Polyamid oder Nylon:  
Spinnfaser
6,25
Endlosfaser
5,75
31 Aramid 8,00
32 Polyimid 3,50
33 Lyocell 13,00
34 Polylactid 1,50
35 Polyester:  
Spinnfaser
1,50
Endlosfaser
1,50
36 Polyäthylen 1,50
37 Polypropylen 2,00
38 Polyharnstoff 2,00
39 Polyurethan:  
Spinnfaser
3,50
Endlosfaser 3,00
40 Vinylal 5,00
41 Elastodien 3,00
42 Elastodien 1,00
43 Elasthan 1,50
44 Glasfaser:  
mit einem Durchmesser von über 5 pm
2,00
mit einem Durchmesser von 5 pm oder weniger
3,00
45 Metallfaser 2,00
Metallisierte Faser 2,00
Asbestfaser 2,00
Papiergarn 13,75
46 Elastomultiester 1,50
47 Elastolefin 1,50
48 Melamin 7,00
49 Polypropylen/Polyamid- Bikomponentenfaser 1,00
1) Der Zuschlag von 17,00 % wird auch angewendet, wenn es nicht möglich ist festzustellen, ob das Textilerzeugnis, das Wolle und/oder Haare enthält, aus gekämmten oder gekrempelten Fasern besteht.

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Anhang VI

Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 18)

Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. Nr. L 32 vom 03.02.1997 S. 38)
 
Richtlinie 97/37/EG der Kommission
(ABl. Nr. L 169 vom 27.06.1997 S. 74)
 
Beitrittsakte von 2003, Anhang II Abschnitt 1 Buchstabe F Nummer 2
(ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 66)
 
Richtlinie 2004/34/EG der Kommission
(ABl. Nr. L 89 vom 26.03.2004 S. 35)
 
Richtlinie 2006/3/EG der Kommission
(ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2006 S. 14)
 
Richtlinie 2006/96/EG des Rates
(ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81)
Nur Anhang Buchstabe D Nummer 2
Richtlinie 2007/3/EG der Kommission
(ABl. Nr. L 28 vom 03.02.2007 S. 12)
 

Teil B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht
(gemäß Artikel 18)

Richtlinie Frist für die Umsetzung
96/74/EG -
97/37/EG 1. Juni 1998
2004/34/EG 1. März 2005
2006/3/EG 9. Januar 2007
2006/96/EG 1. Januar 2007
2007/3/EG 2. Februar 2008

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Entsprechungstabelle Anhang VII


Richtlinie 96/74/EG Vorliegende Richtlinie
Artikel 1 Artikel 1 Absatz 1
Artikel 2 Absatz 1 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 2 Absatz 2 einleitende Worte Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b einleitende Worte
Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i
Artikel 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii
Artikel 2 Absatz 3 einleitende Worte Artikel 2 Absatz 2 einleitende Worte
Artikel 2 Absatz 3 erster Gedankenstrich Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a
Artikel 2 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b
Artikel 2 Absatz 3 dritter Gedankenstrich Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c
Artikel 3 Artikel 3
Artikel 4 Artikel 4
Artikel 5 Absatz 1, mit Ausnahme der Gedankenstriche Artikel 5 Absatz 1
Artikel 5 Absatz 1 Gedankenstriche Anhang II
Artikel 5 Absatz 2 Artikel 5 Absatz 2
Artikel 5 Absatz 3 Artikel 5 Absatz 3
Artikel 6 Absatz 1 einleitende Worte Artikel 6 Absatz 1 einleitende Worte
Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 6 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c
Artikel 6 Absatz 2 Artikel 6 Absatz 2
Artikel 6 Absatz 3 Artikel 6 Absatz 3
Artikel 6 Absatz 4 Artikel 6 Absatz 5
Artikel 6 Absatz 5 Artikel 6 Absatz 4
Artikel 7 Artikel 7
Artikel 8 Absatz 1 Artikel 8 Absatz 1
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 8 Absatz 2
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Artikel 8 Absatz 3
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c Artikel 8 Absatz 4
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d Artikel 8 Absatz 5
Artikel 8 Absatz 1 Artikel 9 Absatz 1
Artikel 9 Absatz 2 Artikel 9 Absatz 2
Artikel 9 Absatz 3 einleitende Worte Artikel 9 Absatz 3 einleitende Worte
Richtlinie 96/74/EG Vorliegende Richtlinie
Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 1 einleitende Worte Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 1 einleitende Worte
Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 1 Ziffer i
Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 1 Ziffer ii
Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 1 Ziffer iii
Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 2 Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 2
Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3 Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3
Artikel 9 Absatz 3 Buchstaben b bis f Artikel 9 Absatz 3 Buchstaben b bis f
Artikel 10 Artikel 10
Artikel 11 Artikel 11
Artikel 12 einleitende Worte Artikel 12 einleitende Worte
Artikel 12 Nummer 1 Artikel 12 Buchstabe a
Artikel 12 Nummer 2 Buchstabe a Artikel 12 Buchstabe b
Artikel 12 Nummer 2 Buchstabe b Unterabsatz 1 Artikel 12 Buchstabe c
Artikel 12 Nummer 2 Buchstabe b Unterabsatz 2 Artikel 12 Buchstabe d
Artikel 12 Nummer 2 Buchstabe c Unterabsatz 1 Artikel 12 Buchstabe e Unterabsatz 1
Artikel 12 Nummer 2 Buchstabe c Unterabsatz 2 einleitende Worte Artikel 12 Buchstabe e Unterabsatz 2 einleitende Worte
Artikel 12 Nummer 2 Buchstabe c Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich Artikel 12 Buchstabe e Unterabsatz 2 Ziffer i
Artikel 12 Nummer 2 Buchstabe c Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich Artikel 12 Buchstabe e Unterabsatz 2 Ziffer ii
Artikel 12 Nummer 3 Artikel 12 Buchstabe f
Artikel 13 Artikel 13
Artikel 14 Artikel 14
Artikel 15 einleitende Worte Artikel 1 Absatz 2 einleitende Worte
Artikel 15 Nummer 1 Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a
Artikel 15 Nummer 2 Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b
Artikel 15 Nummer 3 Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c
Artikel 15 Nummer 4 Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d
Artikel 16 Artikel 15 und 16
Artikel 17 Artikel 17
Artikel 18 -
- Artikel 18
Artikel 19 Absatz 1 Artikel 20
Artikel 19 Absatz 2 Artikel 19
Anhang I Nummern 1 bis 33 Anhang I Nummern 1 bis 33
Anhang I Nummer 33a Anhang I Nummer 34
Anhang I Nummer 34 Anhang I Nummer 35
Anhang I Nummer 35 Anhang I Nummer 36
Anhang I Nummer 36 Anhang I Nummer 37
Anhang I Nummer 37 Anhang I Nummer 38
Anhang I Nummer 38 Anhang I Nummer 39
Anhang I Nummer 39 Anhang I Nummer 40
Anhang I Nummer 40 Anhang I Nummer 41
Anhang I Nummer 41 Anhang I Nummer 42
Anhang I Nummer 42 Anhang I Nummer 43
Anhang I Nummer 43 Anhang I Nummer 44
Anhang I Nummer 44 Anhang I Nummer 45
Anhang I Nummer 45 Anhang I Nummer 46
Anhang I Nummer 46 Anhang I Nummer 47
Anhang II Nummern 1 bis 33 Anhang V Nummern 1 bis 33
Anhang II Nummer 33a Anhang V Nummer 34
Anhang II Nummer 34 Anhang V Nummer 35
Anhang II Nummer 35 Anhang V Nummer 36
Anhang II Nummer 36 Anhang V Nummer 37
Anhang II Nummer 37 Anhang V Nummer 38
Anhang II Nummer 38 Anhang V Nummer 39
Anhang II Nummer 39 Anhang V Nummer 40
Anhang II Nummer 40 Anhang V Nummer 41
Anhang II Nummer 41 Anhang V Nummer 42
Anhang II Nummer 42 Anhang V Nummer 43
Anhang II Nummer 43 Anhang V Nummer 44
Anhang II Nummer 44 Anhang V Nummer 45
Anhang II Nummer 45 Anhang V Nummer 46
Anhang II Nummer 46 Anhang V Nummer 47
Anhang III Anhang III
Anhang IV Anhang IV
Anhang V -
Anhang VI -
- Anhang VI
- Anhang VII


ENDE

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