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Regelwerk, EU-chronologisch (2009), Lebensmittel EU, Bund

Richtlinie 2009/121/EG der Kommission vom 14. September 2009 zur Änderung der Anhänge I und V der Richtlinie 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen zwecks ihrer Anpassung an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 242 vom 15.09.2009 S. 13)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2008/121/EG enthält Vorschriften für die Etikettierung oder Kennzeichnung von Textilerzeugnissen in Bezug auf ihre Faserzusammensetzung, um so die Interessen der Verbraucher zu schützen. Textilerzeugnisse dürfen in der Gemeinschaft nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen der genannten Richtlinie entsprechen.

(2) In Anbetracht der jüngsten Erkenntnisse einer technischen Arbeitsgruppe ist es erforderlich, die Richtlinie 2008/121/EG durch die Aufnahme der Faser Melamin in das Verzeichnis der Fasern in den Anhängen I und V der genannten Richtlinie an den technischen Fortschritt anzupassen.

(3) Die Richtlinie 2008/121/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Bereich der Richtlinien über die Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 2008/121/EG wird wie folgt geändert:

1. In Anhang I wird der folgende Eintrag 48 angefügt:

"48 Melamin Faser, die zu mindestens 85 Massenprozent aus vernetzten Makromolekülen aus Melaminderivaten besteht"

2. In Anhang V wird der folgende Eintrag 48 angefügt:

"48 Melamin 7,00"

Artikel 2 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens 15. September 2010 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. September 2009

1) ABl. Nr. L 19 vom 23.01.2009 S. 29.

ENDE

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