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Richtlinie 2008/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
(ABl. Nr. L 81 vom 20.03.2008 S. 57;
VO (EU) Nr. 528/2012 - ABl. Nr. L 167 vom::27.06.2012 S. 1aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gemäß Art. 96 vom 01.09.2013 der VO (EU) Nr. 528/2012
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 4 zu erlassen sind.
(2) Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert, mit dem für den Erlass von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde.
(3) Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission 5 zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und die nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sie angewandt werden kann.
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, gemeinsame Bedingungen für die Forschung und Entwicklung festzulegen, die Anhänge zu ändern und das Überprüfungsprogramm anzunehmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung 98/8/EG auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
(6) Die Richtlinie 98/8/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Da es sich bei den Änderungen, die mit der vorliegenden Richtlinie an der Richtlinie 98/8/EG vorgenommen werden, um technische Anpassungen handelt, die ausschließlich das Ausschussverfahren betreffen, müssen sie von den Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Es ist daher nicht erforderlich, Bestimmungen hierfür vorzusehen -
haben folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1 Änderungen
Die Richtlinie 98/8/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 10 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Ziffer i Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
"Die Bewertung wird gemäß Artikel 11 Absatz 2 mit Blick auf eine Entscheidung der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 27 weitergeleitet. Diese Entscheidung, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie bewirkt, wird nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen."
b) Ziffer ii Nummer 5 erhält folgende Fassung:
"5. die vollständigen Unterlagen über die Beurteilungsvorgänge im Zusammenhang mit der Aufnahme in Anhang I, Ia oder IB werden dem in Artikel 28 Absatz 1 genannten Ausschuss zur Verfügung gestellt."
2. Artikel 11 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Die Kommission arbeitet nach Eingang der Beurteilung ohne unnötige Verzögerung nach Artikel 27 einen Vorschlag aus, über den spätestens 12 Monate nach Eingang der in Absatz 2 vorgesehenen Beurteilung entschieden wird. Diese Entscheidung, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie bewirkt, wird nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen."
3. Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Nach der Annahme dieser Richtlinie beginnt die Kommission mit einem Zehn-Jahres-Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller Wirkstoffe, die zu dem in Artikel 34 Absatz 1 genannten Zeitpunkt als Wirkstoffe eines Biozid-Produkts, das zu anderen als den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Zwecken verwendet wird, bereits in Verkehr waren. In Verordnungen wird die Erstellung und Durchführung des Programms einschließlich der Aufstellung von Prioritäten für die Beurteilung der verschiedenen Wirkstoffe sowie eines Zeitplans festgelegt. Diese Verordnungen, die durch Ergänzung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie bewirken, werden nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Spätestens zwei Jahre vor Abschluss des Arbeitsprogramms legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Stand der Durchführung des Programms vor.
Innerhalb dieses Zehnjahreszeitraums kann von dem in Artikel 34 Absatz 1 genannten Zeitpunkt an entschieden werden, ob und unter welchen Bedingungen ein Wirkstoff in die Anhänge I, Ia oder IB aufgenommen wird oder dass er, wenn die Anforderungen des Artikels 10 nicht erfüllt oder die angeforderten Informationen und Angaben nicht fristgerecht vorgelegt wurden, nicht in die Anhänge I, Ia oder IB aufgenommen wird. Derartige Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen."
4. Artikel 17 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Um eine Beurteilung nach Absatz 2 zu ermöglichen, werden gemeinsame Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels, insbesondere die Höchstmengen der Wirkstoffe oder Biozid-Produkte, die bei Versuchen freigesetzt werden dürfen, sowie der Mindestumfang der Daten, die nach Absatz 2 vorzulegen sind, festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen."
5. Artikel 27 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Nach Ablauf dieser Frist für Anmerkungen arbeitet die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss nach den einschlägigen Verfahren des Artikels 28 Absatz 2 oder des Artikels 28 Absatz 4 auf der folgenden Grundlage aus:
6. Artikel 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Kommission wird von einem Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte unterstützt."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Die Frist nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt."
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf drei Monate festgesetzt."
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8."
7. Artikel 29 erhält folgende Fassung:
Artikel 29 Anpassung an den technischen Fortschritt
Die erforderlichen Änderungen zur Anpassung der Anhänge IIA, IIB, IIIA, IIIB, IVa oder IVB oder der Beschreibung der Biozid-Produktarten in Anhang V an den technischen Fortschritt oder zur Festlegung von Datenanforderungen für jede dieser Produktarten werden erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie auch durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen."
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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