Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (03)
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b) thermoplastische Flüssigkristall-Copolymere mit einer Wärmeformbeständigkeitstemperatur größer als 523 K (250 °C), gemessen gemäß ISO 75-2 (2004) Methode a oder vergleichbaren nationalen Verfahren, mit einer Belastung von 1,80 N/mm2 und folgender Zusammensetzung:
  1. einer der folgenden Stoffe:
    a) Phenylen, Biphenylen oder Naphthalinoder
    b) Methyl, tertiärbutyl- oder phenylsubstituiertes Phenylen, Biphenylen oder Naphthalin und
  2. eine der folgenden Säuren:
    a) Terephthalsäure,
    b) 6-Hydroxy-2-Naphthoesäureoder
    c) 4-Hydroxybenzoesäure;
c) nicht belegt;
d) aromatische Polyketone;
e) aromatische Polysulfide, wobei es sich bei der Arylengruppe um Biphenylen, Triphenylen oder Kombinationen hieraus handelt;
f) Polybiphenylenethersulfon mit einer Glasübergangstemperatur (Tg) größer als 513 K (240 °C).
Technische Anmerkung:

Die Glasübergangstemperatur (Tg) für die von Nummer 1C008 erfassten Materialien wird bestimmt nach der in ISO 11357-2 (1999) beschriebenen Methode oder vergleichbaren nationalen Verfahren.

1C009 Unverarbeitete fluorierte Verbindungen wie folgt:

  1. Copolymere des Vinylidenfluorids, die ungereckt zu mindestens 75 % eine betakristalline Struktur aufweisen;
  2. fluorierte Polyimide, die mindestens 10 Gew. % gebundenes Fluor enthalten;
  3. fluorierte Phosphazen-Elastomere, die mindestens 30 Gew: % gebundenes Fluor enthalten.

1C010 "Faser- oder fadenförmige Materialien", die in "Verbundwerkstoff'-Strukturen oder Laminaten mit organischer "Matrix", Metall-"Matrix" oder Kohlenstoff-"Matrix" verwendet werden können, wie folgt:

ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 1C210 UND 9010.

a) organische "faser- oder fadenförmige Materialien" mit allen folgenden Eigenschaften:
  1. "spezifischer Modul" größer als 12,7 * 106 m und
  2. "spezifische Zugfestigkeit" größer als 23,5 * 104 m;
  Anmerkung: Unternummer 1C010a erfasst nicht Polyethylen.
b) "faser- oder fadenförmige" Kohlenstoff-"Materialien" mit allen folgenden Eigenschaften:
  1. "spezifischer Modul" größer als 12,7 * 106 m und
  2. "spezifische Zugfestigkeit" größer als 23,5 * 104 m;
  Anmerkung: Unternummer 1C010b erfasst nicht Gewebe, hergestellt aus "faser- oder fadenförmigen Materialien", für die Reparatur von "zivilen Luftfahrzeug"-Strukturen oder Laminaten, bei dem die Größe der Einzelmatten nicht größer ist als 100 cm * 100 cm.
  Technische Anmerkung:

Die Eigenschaften der in Unternummer 1C010b beschriebenen Materialien sollten gemäß den von der SACMa empfohlenen Methoden SRM 12 bis 17 oder entsprechenden nationalen Zugprüfungen untersucht werden (z.B. der japanische Industriestandard JIS-R-7601, Absatz 6.6.2.) und sich auf Chargenmittelwerte stützen.

c) anorganische "faser- oder fadenförmige Materialien" mit allen folgenden Eigenschaften:
  1. "spezifischer Modul" größer als 2,54 * 106 mund
  2. Schmelz-, Erweichungs-, Zersetzungs- oder Sublimationspunkt größer als 1922 K (1649 °C) in einer inerten Umgebung;
  Anmerkung: Unternummer 1C010c erfasst nicht:
      1. diskontinuierliche, vielphasige, polykristalline Aluminiumoxidfasem als geschnittene Fasern oder regellos geschichtete Matten mit einem Siliziumoxidgehalt größer/gleich 3 Gew: % und einem "spezifischen Modul" kleiner als 10 * 106 m,
      2. Fasern aus Molybdän und Molybdänlegierungen,
      3. Borfasern,
      4. diskontinuierliche Keramikfasern mit einem Schmelz-, Erweichungs-, Zersetzungs- oder Sublimationspunkt kleiner als 2043 K (1770 °C) in einer inerten Umgebung.
d) "faser- oder fadenförmige Materialien":
  1. bestehend aus einem der folgenden Stoffe:
    a) von Unternummer 10008a erfasste Polyetherimideoder
    b) von Unternummer 10008b bis 10008f erfasste Materialienoder
  2. bestehend aus den von Unternummer 1C010d1a oder 1C010d1b erfassten Stoffen, auch "vermischt" (commingled) mit anderen von Unternummer 1C010a, 1C010b oder 1C010c erfassten Fasern;
e) harzimprägnierte oder pechimprägnierte Fasern (Prepregs), metall- oder kohlenstoffbeschichtete Fasern (Preforms) oder "Kohlenstofffaser-Preforms" wie folgt:
  1. hergestellt aus von Unternummer 1C010a, 1C010b oder 1C010c erfassten "faser- oder fadenförmigen Materialien",
  2. hergestellt aus "faser- oder fadenförmigen Materialien" aus organischen Stoffen oder Kohlenstoff mit allen folgenden Eigenschaften:
    a) "spezifische Zugfestigkeit" größer als 17,7 * 104 m,
    b) "spezifischer Modul" größer als 10,15 * 106 m,
    c) nicht erfasst von Unternummer 1C010a oder 1C010bund
    d) mit einer Glasübergangstemperatur (Tg) größer als 383 K (110 °C) bei Imprägnierung mit von Nummer 10008 oder Unternummer 1C009b erfassten Materialien oder mit einer Glasübergangstemperatur (Tg) größengleich 418 K (145 °C) bei Imprägnierung mit Phenol- oder Epoxyharzen.
  Anmerkung: Unternummer 1C010e erfasst nicht:
      a) epoxyharzimprägnierte "MatrW aus' faser- oder fadenförmigen Materialien" aus Kohlenstoff (Prepregs) für die Reparatur von "zivilen Luftfahrzeug"-Strukturen oder Laminaten, bei der die Größe der Einzelmatte des Prepregs nicht größer ist als 100 cm x 100 cm,
      b) Prepregs, die mit Phenol- oder Epoxyharzen imprägniert sind, deren Glasübergangstemperatur (Tg) kleiner als 433 K (160 °0) und deren Aushärtungstemperatur kleiner als die Glasübergangstemperatur ist.
  Technische Anmerkung:

Die Glasübergangstemperatur (Tg) für die in Unternummer 1 C010e genannten Materialien wird bestimmt nach der in ASTM D 3418 beschriebenen Methode mit dem Trockenverfahren. Die Glasübergangstemperatur (Tg) für Phenol- oder Epoxyharze wird bestimmt nach der in ASTM D 4065 beschriebenen Methode bei einer Frequenz von 1 Hz und einer Auf heizrote von 2 K (°C) pro Minute mit dem Trockenverfahren.

1C011 Metalle und Verbindungen, wie folgt:

ANMERKUNG: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL UND NUMMER 1C111.

a) Metalle mit Partikelgrößen kleiner als 60 pm (kugelförmig, staubförmig, kugelähnlich, flockenförmig oder gemahlen), die mindestens zu 99 % aus Zirkonium, Magnesium oder Legierungen dieser Metalle bestehen;
  Technische Anmerkung:

Der natürliche Hafnium-Gehalt im Zirkonium (typischerweise 2 % bis 7 %) wird dem Zirkonium-Gehalt hinzugerechnet.

  Anmerkung: Die in Unternummer 1C011a aufgeführten Metalle und Legierungen werden auch dann erfasst, wenn sie in Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium eingekapselt sind.
b) Bor oder Borkarbid mit einer Reinheit größer/gleich 85 % und einer Partikelgröße kleinerigleich 60 µm;
  Anmerkung: Die in Unternummer 1C011b aufgeführten Stoffe werden auch dann erfasst, wenn sie in Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium eingekapselt sind.
c) Guanidinnitrat;
d) Nitroguanidin (NQ) (CAS-Nr. 556-88-7).

1C012 Materialien, wie folgt:

Technische Anmerkung:

Diese Materialien werden typischerweise für nukleare Wärmequellen verwendet.

a) Plutonium in jeder Form, dessen Isotopenanteil an Plutonium-238 größer als 50 Gew: % ist;
  Anmerkung: Unternummer 1C012a erfasst nicht:
    a) Lieferungen mit einem Gehalt an Plutonium von kleiner/gleich 1 Gramm,
    b) Lieferungen von kleiner/gleich drei "effektiven Gramm", wenn in einer Fühlanordnung von Instrumenten enthalten.
b) "vorher abgetrenntes" Neptunium-237 in jeder Form.
  Anmerkung: Unternummer 1C012b erfasst nicht Lieferungen mit einem Gehalt an Neptunium-237 kleiner/gleich 1 Gramm.

1C101 Andere als die von Nummer 1C001 erfassten Werkstoffe und Geräte zur Verminderung von Messgrößen wie Radarreflexion, Ultraviolett-/Infrarot-Rückstrahlung und Schallsignatur, geeignet für 'Flugkörper' und "Flugkörper"-Subsysteme oder von Nummer 9A012 erfasste unbemannte Luftfahrzeuge.

Anmerkung 1: Nummer 1C101 schließt Folgendes ein:
  a) Strukturwerkstoffe und Beschichtungen, besonders konstruiertfür reduzierte Radarreflexion,
  b) Beschichtungen einschließlich Farbanstrichen, besonders konstruiertfür reduzierte oder speziell zugeschnittene Reflexion oder Emission im Mikrowellen-, IR- oder UV-Spektrum.
Anmerkung 2: Nummer 1 C101 erfasst nicht Materialien für die Verwendung zur Temperaturregelung von Satelliten.

Technische Anmerkung:

Flugkörper' im Sinne der Nummer 1C101 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite größer als 300 km.

1C102 Resaturierte, pyrolysierte Kohlenstoff-Kohlenstoff-Materialien, konstruiert für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen.

1C107 Keramik- oder Grafitmaterialien, die nicht von Nummer 1C007 erfasst werden, wie folgt:

a) feinkörnige Grafite mit einer Dichte größer/gleich 1,72 g/cm3, gemessen bei 288 K (15 °C), und einer Korngröße kleinerigleich 100 µm, geeignet für Raketendüsen oder Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern, mit denen eines der folgenden Erzeugnisse hergestellt werden kann:
  1. Zylinder mit einem Durchmesser von größengleich 120 mm und einer Länge von größengleich 50 mm,
  2. Rohre mit einem Innendurchmesser von größer/gleich 65 mm, einer Wandstärke von größer/gleich 25 mm und einer Länge von größengleich 50 mmoder
  3. Blöcke mit einer Abmessung von größengleich 120 mm x 120 mm x 50 mm;
  ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 0C004.
b) pyrolytische oder faserverstärkte Grafite, geeignet für Raketen-Düsen und Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern geeignet für "Flugkörper", Trägerraketen (für "Raumfahrzeuge") spezifiziert in 9A004 oder Höhenforschungsraketen spezifiziert in 9A104;

ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 0C004.

c) keramische "Verbundwerkstoffe" mit einer Dielektrizitätskonstanten kleiner als 6 bei jeder Frequenz von 100 MHz bis 100 GHz, zur Verwendung in Radomen geeignet für "Flugkörper", Trägerraketen (für "Raumfahrzeuge'l spezifiziert in 9A004 oder Höhenforschungsraketen spezifiziert in 9A104;
d) maschinell bearbeitbare, mit Siliziumkarbid verstärkte, ungebrannte keramische Werkstoffe, geeignet für Bugspitzen geeignet für "Flugkörper", Trägerraketen (für "Raumfahrzeuge'l spezifiziert in 9A004 oder Höhenforschungsraketen spezifiziert in 9A104;
e) verstärkte Siliziumkarbid-Verbundkeramiken, geeignet für Bugspitzen, Wiedereintrittsfahrzeuge und Düsensteuerungsklappen geeignet für "Flugkörper", Trägerraketen (für "Raumfahrzeuge'l spezifiziert in 9A004 oder Höhenforschungsraketen spezifiziert in 9A104.

1C111 Treibstoffe und chemische Bestandteile für Treibstoffe, die nicht von Nummer 1C011 erfasst werden, wie folgt:

a) Treibstoffzusätze wie folgt:
  1. kugelförmiges Aluminiumpulver, das nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst wird, aus Partikeln mit einem einheitlichen Durchmesser kleiner als 200 pm und einem Aluminiumgehalt von mindestens 97 Gew -%, falls mindestens 10 % des Gesamtgewichts aus Teilchen kleiner als 63 pm besteht, entsprechend ISO 2591 (1988) oder vergleichbaren nationalen Standards;

Technische Anmerkung:

Eine Teilchengröße von 63 µm (ISO R-565) entspricht 250 mesh (Tyler) oder 230 mesh (ASTM Standard E-11).

  2. metallische Brennstoffe, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, mit Partikelgrößen kleiner als 60 pm (kugelförmig, staubföhnig, kugelähnlich, flockenförmig oder gemahlen), die mindestens zu 97 Gew -% aus einem der folgenden Elemente bestehen:
    a) Zirkonium,
    b) Beryllium,
    c) Magnesiumoder
    d) Legierungen der Stoffe unter a) bis c),
    Technische Anmerkung:

Der natürliche Hafnium-Gehalt im Zirkonium (typischerweise 2 % bis 7 %) wird dem Zirkonium-Gehalt hinzugerechnet.

  3. Oxidationsmittel, verwendbar in Flüssigtreibstoff für Raketenmotoren wie folgt:
    a) Distickstofftrioxid,
    b) Stickstoffdioxid/ Distickstofftetroxid,
    c) Distickstoffpentoxid,
    d) Stickstoffmischoxide (MON),
    Technische Anmerkung:

Stickstoffmischoxide (MON = Mixed Oxide of Nitrogen) sind Lösungen von Stickstoffoxid (NO) in Distickstofftetroxid/Stickstoffdioxid (N2O4/NO2), die in Flugkörpersystemen verwendet werden können. Es gibt unterschiedliche Konzentrationen, die mit MONi oder MONij gekennzeichnet werden, wobei i und j ganze Zahlen bedeuten, die den Prozentsatz des Stickstoffoxids in der Mischung angeben (z.B. MON3 enthält 3 % Stickstoffoxid, MON25 enthält 25 % Stickstoffoxid. Eine Obergrenze ist MON40 entsprechend 40 Gew-%).

    e) zur erfassung von inhibierter rauchender Salpetersäure (IRFNA): siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial,
    f) zur erfassung von Verbindungen, die aus Fluor und einem oder mehreren der folgenden Elemente zusammengesetzt sind: sonstige Halogene, Sauerstoff oder Stickstoff siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial und Nummer 1C238;
  4. Hydrazinderivate wie folgt:
    a) Trimethylhydrazin;
    b) Tetramethylhydrazin;
    c) N,N-Diallylhydrazin;
    d) Allylhydrazin;
    e) Ethylendihydrazin;
    f) Monomethylhydrazindinitrat;
    g) unsymmetrisches Dimethylhydrazinnitrat;
    h) Hydrazinazid;
    i) Dimethylhydrazinazid;
    j) zur Erfassung von Hydrazinnitrat siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial;
    k) Diimidooxalsäuredihydrazid;
    l) 2-Hydroxyethylhydrazinnitrat (HEHN);
    m) zur Erfassung von Hydrazinperchlorat siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial;
    n) Hydrazindiperchlorat;
    o) Methylhydrazinnitrat (MHN);
    p) Diethylhydrazinnitrat (DEHN);
    q) 1,4-Dihydrazinnitrat (DHTN);
b) Polymere wie folgt:
  1. Carboxylterminiertes Polybutadien (CTPB),
  2. Hydroxylterminiertes Polybutadien (HTPB), das nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst wird,
  3. Polybutadien-Akrylsäure (PBAA),
  4. Polybutadien-Akrylsäure-Akrylnitril (PBAN);
  5. Polytetrahydrofuran-Polyethylenglycol (TPEG);
    Technische Anmerkung:

Polytetrahydrofuran-Polyethylenglycol (TPEG) ist ein Block-Copolymer aus Poly-1,4-Butandiol und Polyethylenglycol (PEG).

c) andere Additive und Agenzien wie folgt:
  1. zur erfassung von Carboranen, Decarboranen, Pentaboranen und Derivaten daraus: siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial,
  2. Triethylenglykoldinitrat (TEGDN),
  3. 2-Nitrodiphenylamin (CAS 119-75-5),
  4. Trimethylolethantrinitrat (TMETN) (CAS 3032-55-1),
  5. Diethylenglykoldinitrat (DEGDN),
  6. Ferrocenderivate wie folgt:
    a) zur Erfassung von Catocen siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial,
    b) Ethylferrocen,
    c) Propylferrocen (CAS 1273-89-8),
    d) zur Erfassung von n-Butylferrocen siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial,
    e) Pentylferrocen (CAS 1274-00-6),
    f) Dicyclopentylferrocen (CAS 20773-28-8),
    g) Dicyclohexylferrocen,
    h) Diethylferrocen,
    i) Dipropylferrocen,
    j) Dibutylferrocen (CAS 1274-08-4),
    k) Dihexylferrocen (CAS 93894-59-8),
    l) Acetylferrocen,
    m) zur Erfassung von Ferrocencarbonsäuren siehe Liste fair Waffen, Munition und Rüstungsmaterial,
    n) zur Erfassung von Butacen siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial,
    o) andere Ferrocenderivate, verwendbar als Abbrandmoderatoren in Raketentreibmitteln, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden.
Anmerkung: Treibstoffe und chemische Treibstoffzusätze, die nicht von Nummer 1C111 erfasst werden: Siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

1C116 Martensitaushärtender Stahl (maraging steel) (im Allgemeinen mit hohem Nickel- und sehr geringem Kohlenstoffgehalt sowie gekennzeichnet durch die Verwendung von Substitutionselementen zur Ausscheidungshärtung) mit einer erreichbaren Zugfestigkeit größengleich 1500 MPa, gemessen bei 293 K (20 °C), in Form von Blechen, Platten oder Rohren mit einer Wand-Plattenstärke kleinerigleich 5 mm.

ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 1C216.

1C117 Wolfram, Molybdän und Legierungen dieser Metalle in Form einheitlich kugelförmiger oder staubförmiger Partikel mit einer Partikelgröße kleinengleich 500 pm und einer Reinheit von mindestens 97 %, für die Herstellung von Bauteilen für Raketenmotoren, geeignet für "Flugkörper", Trägerraketen (für "Raumfahrzeuge") spezifiziert in 9A004 oder Höhenforschungsraketen spezifiziert in 9A104, (d.h. Hitzeschilden, Düsensubstraten, Düsenhälsen und Steuerflächen zur Schubvektorsteuerung).

1C118 Titanstabilisierter Duplexstahl (Ti-DSS) mit allen folgenden Eigenschaften:

a) mit allen folgenden Eigenschaften:
  1. 17,0-23,0 Gew. % Chrom-Gehalt und 4,5-7,0 Gew: % Nickel-Gehalt,
  2. Titangehalt größer als 0,10 Gew: %und
  3. Zwei-Phasen-Mikrostruktur (ferriticaustenitic microstructure), wovon mindestens 10 % (gemäß ASTM E-118-87 oder vergleichbare nationale Standards) volumenbezogen Austenit istund
b) mit einer der folgenden Formen:
  1. Blöcke oder Stangen, größer/gleich 100 mm in jeder Dimension,
  2. Bleche mit einer Breite von größengleich 600 mm und einer Dicke von kleiner/gleich 3 mmoder
  3. Rohre mit einem Außendurchmesser von größengleich 600 mm und einer Wandstärke von kleiner/gleich 3 mm.

1C202 Legierungen, die nicht von Unternummer 1C002b3 oder 1C002b4 erfasst werden, wie folgt:

a) Aluminiumlegierungen mit allen folgenden Eigenschaften:
  1. erreichbare Zugfestigkeit größengleich 460 MPa bei 293 K (20 °C)und
  2. als Rohre oder massive zylindrische Formen (einschließlich Schmiedestücken) mit einem Außendurchmesser größer als 75 mm;
b) Titanlegierungen mit allen folgenden Eigenschaften:
  1. erreichbare Zugfestigkeit größengleich 900 MPa bei 293 K (20 °0)und
  2. als Rohre oder massive zylindrische Formen (einschließlich Schmiedestücken) mit einem Außendurchmesser größer als 75 mm.

Technische Anmerkung:

Nummer 1C202 erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung.

1C210 "faser- oder fadenförmige Materialien" oder Prepregs, die nicht von Unternummer 1C010a, 1C010b oder 1C010e erfasst werden, wie folgt:

a) "faser- oder fadenförmige Materialien" aus Kohlenstoff oder Aramid mit einer der folgenden Eigenschaften:
  1. "spezifischer Modul" größengleich 12,7 * 106 moder
  2. "spezifische Zugfestigkeit" größengleich 235 * 103 m;
  Anmerkung: Unternummer 1C210a erfasst nicht "faser- oder fadenförmige Materialien" aus Aramid mit einem Anteil eines Faseroberflächen-Modifiziermittels auf Ester-Basis großer/gleich 0,25 Gew: %;
b) "faser- oder fadenförmige Materialien" aus Glas mit allen folgenden Eigenschaften:
  1. "spezifischer Modul" größengleich 3,18 * 106 mund
  2. 2. "spezifische Zugfestigkeit" größengleich 76,2 * 103m;
c) mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose "Garne", "Faserbündel" (rovings), "Seile" oder "Bänder" mit einer Breite kleinerigleich 15 mm (Prepregs) aus "faser- oder fadenförmigen Materialien" aus Kohlenstoff oder Glas gemäß Unternummer 1C210a oder 1C210b.
  Technische Anmerkung: Das Harz bildet die "Matrix" des "Verbundwerkstoffs".
Anmerkung: In Nummer 1C210 sind die" faser- oder fadenförmigen Materialien" begrenzt auf endlose "Einzelfäden" (monofilaments), "Garne", "Faserbündel" (rovings), "Send" oder "Bände".

1C216 Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), der nicht von Nummer 1C116 erfasst wird, mit einer erreichbaren Zugfestigkeit größengleich 2050 MPa bei 293 K (20 °C).

Anmerkung: Nummer 1C216 erfasst nicht Teile, bei denen keine lineare Dimension 75 mm überschreitet.

Technische Anmerkung:

Nummer 1C216 erfasst martensitaushärtenden Stahl vor und nach einer Wärmebehandlung.

1C225 Bor, angereichert mit dem Bor-10 (10B)-Isotop über seine natürliche Isotopenhäufigkeit hinaus, wie folgt: elementares Bor, Verbindungen, borhaltige Mischungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten.

Anmerkung: Borhaltige Mischungen im Sinne der Nummer 1C225 schließen mit Bor belastete Materialien ein.

Technische Anmerkung:

Die natürliche Isotopenhäufigkeit von Bor-10 beträgt etwa 18,5 Gew: % (20 Atom-%).

1C226 Wolfram, Wolframkarbid und Legierungen mit einem Wolframanteil von mehr als 90 Gew.%, mit allen folgenden Eigenschaften:

  1. in Formen mit hohlzylindrischer Symmetrie (einschließlich Zylindersegmente) mit einem Innendurchmesser zwischen 100 mm und 300 mmund
  2. einer Masse über 20 kg.
Anmerkung: Nummer 1C226 erfasst nicht Erzeugnisse, besonders konstruiert für die Verwendung als Gewichte oder Kollimatoren für Gammastrahlen.

1C227 Kalzium mit allen folgenden Eigenschaften:

  1. weniger als 1000 ppm an Gewicht an metallischen Verunreinigungen außer Magnesiumund
  2. weniger als 10 ppm an Gewicht Bor.

1C228 Magnesium mit allen folgenden Eigenschaften:

  1. weniger als 200 ppm an Gewicht an metallischen Verunreinigungen außer Kalziumund
  2. weniger als 10 ppm an Gewicht Bor.

1C229 Wismut mit allen folgenden Eigenschaften:

  1. Reinheit größer (besser)/gleich 99,99 % an Gewichtund
  2. Silbergehalt kleiner als 10 ppm an Gewicht.

1C230 Beryllium-Metall, Legierungen mit einem Berylliumanteil von mehr als 50 Gew: %, Berylliumverbindungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten.

Anmerkung: Nummer 1C230 erfasst nicht:
  a) Metallfenster für Röntgengeräte oder für Bohrlochmessgeräte,
  b) Oxidformteile in Fertig- oder Halbzeugformen, besonders konstruiert für Elektronikteile oder als Substrat für elektronische Schaltungen,
  c) Beryll (Silikat aus Beryllium und Aluminium) in Form von Smaragden oder Aquamarinen.

1C231 Hafnium-Metall, Legierungen und Verbindungen mit einem Hafniumanteil von mehr als 60 Gew.%, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten.

1C232 Helium-3 (3He), Mischungen, die Helium-3 enthalten, und Erzeugnisse oder Geräte, die einen dervorstehenden Stoffe enthalten.

Anmerkung: Nummer 1C232 erfasst nicht Erzeugnisse und Geräte, die weniger als 1 g Helium-3 enthalten.

1C233 Lithium, angereichert mit dem Lithium-6 (6 Li)-Isotop über seine natürliche Isotopenhäufigkeit hinaus, und Erzeugnisse oder Geräte, die angereichertes Lithium enthalten, wie folgt: elementares Lithium, Legierungen, Verbindungen, lithiumhaltige Mischungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten.

Anmerkung: Nummer 1C233 erfasst nicht Thermolumineszenz-Dosimeter.

Technische Anmerkung:

Die natürliche Isotopenhäufigkeit von Lithium-6 beträgt etwa 6,5 Gew: % (7,5 Atom-%).

1C234 Zirkonium mit einem Gewichtsanteil Hafnium kleiner als 2000 ppm bezogen auf den Zirkoniumanteil, wie folgt: Metall, Legierungen mit einem Zirkoniumanteil größer als 50 Gew: %, Verbindungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten.

Anmerkung: Nummer 1C234 erfasst nicht Zirkonium in Form von Folien mit einer Dicke kleiner/gleich 0,10 mm.

1C235 Tritium, Tritiumverbindungen, Mischungen mit einem Verhältnis der Anzahl der Tritiumatome zur Anzahl der Wasserstoffatome größer als 1:1000 und Erzeugnisse oder Geräte, die eines der vorgenannten enthalten.

Anmerkung: Nummer 1C235 erfasst nicht Erzeugnisse oder Geräte mit weniger als 1,48 * 103 GBq (40 Ci) Tritium.

1C236 Alphastrahlen emittierende Radionuklide mit einer Halbwertszeit größer/gleich 10 Tage, jedoch kleiner als 200 Jahre, in folgenden Formen:

  1. als Element;
  2. Verbindungen mit einer Gesamt-Alphaaktivität größer/gleich 37 GBq/kg (1 Ci/kg);
  3. Mischungen mit einer Gesamt-Alphaaktivität größer/gleich 37 GBq/kg (1 Ci/kg);
  4. Erzeugnisse oder Geräte, die einen der vorgenannten Stoffe enthalten.
Anmerkung: Nummer 1C236 erfasst nicht Erzeugnisse oder Geräte mit einer Alphaaktivität kleiner als 3,7 GBq (100 Millicurie).

1C237 Radium-226 (226Ra), Radium-226-Legierungen, Radium-226-Verbindungen, Mischungen, die Radium-226 enthalten, Erzeugnisse hieraus und Erzeugnisse oder Geräte, die eines der vorgenannten enthalten.

Anmerkung: Nummer 1C237 erfasst nicht:
  a) medizinische Geräte,
  b) Erzeugnisse oder Geräte, die weniger als 0,37 Gbq (10 Millicurie) Radium-226 enthalten.

1C238 Chlortrifluorid (ClF3).

1C239 Sprengstoffe, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, mit einer Kristalldichte größer als 1,8 g/cm3 und einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 8000 m/s oder Stoffe oder Mischungen, die diese Sprengstoffe mit mehr als 2 Gew -% enthalten.

1C240 Nickelpulver und poröses Nickehnetall, soweit nicht von Nummer 0C005 erfasst, wie folgt:

a) Nickelpulver mit allen folgenden Eigenschaften:
  1. Reinheitsgrad größengleich 99,0 Gew -%und
  2. mittlere Partikelgröße kleiner als 10 µm gemäß ASTM-Standard B 330;
b) poröses Nickelmetall, hergestellt aus den von Unternummer 1C240a erfassten Materialien;
Anmerkung: Nummer 1C240 erfasst nicht:
  a) fadenförmiges Nickelpulver;
  b) einzelne Bleche aus porösem Nickel mit einer Fläche kleiner/gleich 1000 cm2 je Blech.

Technische Anmerkung:

Unternummer 1C240b erstreckt sich auf das poröse Metall, das durch Verdichten und Sintern der von Unternummer 1C240a erfassten Materialien zu einem Metallmaterial mit feinen, über die ganze Struktur miteinander verbundenen Poren gewonnen wird.

1C350 Chemikalien, die als Ausgangsstoffe für toxische Wirkstoffe verwendet werden können, wie folgt und "Mischungen von Chemikalien", die eine oder mehrere dieser Chemikalien enthalten:

ANMERKUNG: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL UND NUMMER 1C450.

1. Thiodiglykol (CAS-Nr. 111-48-8);
2. Phosphoroxidchlorid (CAS-Nr. 10025-87-3);
3. Methylphosphonsäuredimethylester (CAS-Nr. 756-79-6);
4. ZUR ERFASSUNG VON Methylphosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3): SIEHE Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial;
5. Methylphosphonsäuredichlorid (CAS-Nr. 676-97-1);
6. Dimethylphosphit (DMP) (CAS-Nr. 868-85-9);
7. Phosphortrichlorid (CAS-Nr. 7719-12-2);
8. Trimethylphosphit (TMP) (CAS-Nr. 121-45-9);
9. Thionylchlorid (CAS-Nr. 7719-09-7);
10. 3-Hydroxy-lmethylpiperidin (CAS-Nr. 3554-74-3);
11. N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan (CAS-Nr. 96-79-7);
12. N,N-Diisopropyl-2-aminoethanthiol (CAS-Nr. 5842-07-9);
13. 3-Chinuclidinol (CAS-Nr. 1619-34-7);
14. Kaliumfluorid (CAS-Nr. 7789-23-3);
15. 2-Chlorethanol (CAS-Nr. 107-07-3);
16. Dimethylamin (CAS-Nr. 124-40-3);
17. Ethylphosphonsäurediethylester (CAS-Nr. 78-38-6);
18. N,N-Dimethylaminodiethylphosphat (CAS-Nr. 2404-03-7);
19. Diethylphosphit (CAS-Nr. 762-04-9);
20. Dimethylaminhydrochlorid (CAS-Nr. 506-59-2);
21. Ethylphosphonigsäuredichlorid (CAS-Nr. 1498-40-4);
22. Ethylphosphonsäuredichlorid (CAS-Nr. 1066-50-8);
23. ZUR ERFASSUNG VON Ethylphosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 753-98-0): SIEHE Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial;
24. Fluorwasserstoff (CAS-Nr. 7664-39-3);
25. Methylbenzilat (CAS-Nr. 76-89-1);
26. Methylphosphonigsäuredichlorid (CAS-Nr. 676-83-5);
27. N,N-Diisopropyl-2-aminoethanol (CAS-Nr. 96-80-0);
28. Pinakolylalkohol (CAS-Nr. 464-07-3);
29. ZUR ERFASSUNG VON 0-Ethyl-2-düüsopropylaminoethyhnethylphosphonit (QL) (CASNr. 57856-11-8): SIEHE Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial;
30. Triethylphosphit (CAS-Nr. 122-52-1);
31. Arsentrichlorid (CAS-Nr. 7784-34-1);
32. Benzilsäure (CAS-Nr. 76-93-7);
33. Methylphosphonigsäurediethylester (CAS-Nr. 15715-41-0);
34. Ethylphosphonsäuredimethylester (CAS-Nr. 6163-75-3);
35. Ethylphosphonigsäuredifluorid (CAS-Nr. 430-78-4);
36. Methylphosphonigsäuredifluorid (CAS-Nr. 753-59-3);
37. 3-Chinuclidon (CAS-Nr. 3731-38-2);
38. Phosphorpentachlorid (CAS-Nr. 10026-13-8);
39. Pinakolon (CAS-Nr. 75-97-8);
40 Kaliumcyanid (CAS-Nr. 151-50-8);
41. Kaliumhydrogendifluorid (CAS-Nr. 7789-29-9);
42. Ammoniumhydrogendifluorid (oder Ammoniumbifluorid) (CAS-Nr. 1341-49-7);
43. Natriumfluorid (CAS-Nr. 7681-49-4);
44. Natriumhydrogendifluorid (CAS-Nr. 1333-83-1);
45. Natriumcyanid (CAS-Nr. 143-33-9);
46. Triethanolamin (CAS-Nr. 102-71-6);
47. Phosphorpentasulfid (CAS-Nr. 1314-80-3);
48. Diisopropylamin (CAS-Nr. 108-18-9);
49. Diethylaminoethanol (CAS-Nr. 100-37-8);
50. Natriumsulfid (CAS-Nr. 1313-82-2);
51. Schwefelmonochlorid (CAS-Nr. 10025-67-9);
52. Schwefeldichlorid (CAS-Nr. 10545-99-0);
53. Triethanolamin-Hydrochlorid (CAS-Nr. 637-39-8);
54. N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan-Hydrochlorid (CAS-Nr. 4261-68-1);
55. Methylphosphonsäure (CAS-Nr. 993-13-5);
56. Methylphosphonsäurediethylester (CAS-Nr. 683-08-9);
57. N,N-Dimethylaminophosphoryldichlorid (CAS-Nr. 677-43-0);
58. Triisopropylphosphit (CAS-Nr. 116-17-6);
59. Ethyldiethanolamin (CAS-Nr. 139-87-7);
60. Thiophosphorsäurediethylester (CAS-Nr. 2465-65-8);
61. Dithiophosphorsäurediethylester (CAS-Nr. 298-06-6);
62. Natriumhexafluorosilikat (CAS-Nr. 16893-85-9);
63. Methylthiophosphonsäuredichlorid (CAS-Nr. 676-98-2).
Anmerkung 1: Für Ausfuhren in "Nichtvertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommen" erfasst Nummer 1C350 nicht "Mischungen von Chemikalien", die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C350 1, 3, 5, 11, 12, 13, 17, 18, 21, 22, 26, 27, 28, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 54, 55, 56, 57 und 63 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 10 Gew: % in der Mischung enthalten ist.
Anmerkung 2: Für Ausfuhren in "Vertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommen" erfasst Nummer 1C350 nicht "Mischungen von Chemikalien", die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C350 1, 3, 5, 11, 12, 13, 17, 18, 21, 22, 26, 27, 28, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 54, 55, 56, 57 und 63 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 30 Gew: % in der Mischung enthalten ist.
Anmerkung 3: Nummer 1C350 erfasst nicht "Mischungen von Chemikalien", die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C350 2, 6, 7, 8, 9, 10, 14, 15, 16, 19, 20, 24, 25, 30, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 58, 59, 60, 61 und 62 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 30 Gew: % in der Mischung enthalten ist.
Anmerkung 4: Nummer 1C350 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.

1C351 Human- und tierpathogene Erreger sowie "Toxine":

a) Viren (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
  1. Chikungunya-Virus,
  2. Hämorrhagisches Kongo-Krim-Fieber-Virus,
  3. Dengue-Fiebervirus,
  4. Eastern Equine Enzephalitis-Virus,
  5. Ebola-Virus,
  6. Hantaan-Virus,
  7. Junin-Virus,
  8. Lassa-Virus,
  9. Lymphozytäre-Choriomeningitis-Virus,
  10. Machupo-Virus,
  11. Marburg-Virus,
  12. Affenpockenvirus,
  13. Rift-Valley-Fieber-Virus,
  14. Zeckenenzephalitis-Virus (Virus der russischen Frühjahr/Sommerenzephalitis),
  15. Variola-Virus,
  16. Venezuelan Equine Enzephalitis-Virus,
  17. Westliches Pferdeenzephalitis-Virus (western equine encephahtis virus),
  18. Whitepox-Virus,
  19. Gelbfieber-Virus,
  20. Japan-B-Enzephalitis-Virus,
  21. Kyasanur-Waldfieber-Virus (Kyasanur Forest virus),
  22. Louping-Ill-Virus,
  23. Murray-Valley-Encephalitis-Virus,
  24. Virus des Omsker hämorrhagischen Fiebers (OHF, Omsk haemorrhagic fever virus),
  25. Oropouche-Virus,
  26. Powassan-Virus,
  27. Rocio-Virus,
  28. St-Louis-Encephalitis-Virus,
  29. Hendra-Virus (Equine-Morbillivirus),
  30. Südamerikanisches hämorrhagisches Fieber-Virus (Sabia, Flexal, Guanarito),
  31. andere Viren des hämorrhagischen Fiebers mit renalem Syndrom (HFRS) und des Hantavirus-Lungensyndroms (HPS) (Seoul, Dobrava, Puumala, Sin Nombre),
  32. Nipah-Virus;
b) Rickettsiae (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
  1. Coxiella burnetii,
  2. Bartonella quintana (Rochalimaea quintana, Rickettsia quintana),
  3. Rickettsia prowasecki,
  4. Rickettsia rickettsii;
c) Bakterien (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
  1. Bacillus anthracis,
  2. Brucella abortus,
  3. Brucella melitensis,
  4. Brucella suis,
  5. Chlamydia psittaci,
  6. Clostridium botulinum,
  7. Francisella tularensis,
  8. Burkholderia mallei (Pseudomonas mallei),
  9. Burkholderia pseudomallei (Pseudomonas pseudomallei),
  10. Salmonella typhi,
  11. Shigella dysenteriae,
  12. Vibrio cholerae,
  13. Yersinia pestis,
  14. Clostridium perfringens Epsilon-Toxin bildende typen,
  15. Enterohämorrhagische Escherichia coli, Serotyp O157 und andere Verotoxin bildende typen (EHEC bzw. VTEC);
d) "Toxine" wie folgt und deren "Toxinuntereinheiten":
  1. Clostridiumbotulinum-Toxine,
  2. Clostridiumperfringens-Toxine,
  3. Conotoxin,
  4. Ricin,
  5. Saxitoxin,
  6. Shiga-Toxin,
  7. Staphylococcusaureus-Toxine,
  8. Tetrodotoxin,
  9. Verotoxin und Shigaähnliche Ribosomeninaktivierende Proteine,
  10. Microcystin (Cyanoginosin),
  11. Aflatoxine,
  12. Abrin,
  13. Cholera toxin,
  14. Diacetoxyscirpenol,
  15. T-2-Toxin,
  16. HT-2-Toxin,
  17. Modeccin,
  18. Volkensin,
  19. Viscum album Lectin 1 (Viscumin).
  Anmerkung: Unternummer 1C351d erfasst nicht Botulinumtoxine oder Conotoxine in Fertigprodukten mit allen folgenden Eigenschaften:
      1. pharmazeutische Zubereitungen, entwickelt für die Behandlung von Menschen mit entsprechender Indikation,
      2. abgepackt in einer für medizinische Produkte handelsüblichen Form (Fertigarzneimittel) und
      3. mit staatlicher Zulassung als medizinisches Produkt.
e) Pilze (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material mit lebenden Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
  1. Coccidioides immitis,
  2. Coccidioides posadasii.

Anmerkung: Nummer 1C351 erfasst keine "Impfstoffe" oder "Immuntoxine.

1C352 Tierpathogene Erreger wie folgt:

a) Viren (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
  1. Afrikanisches Schweinepest-Virus,
  2. Aviäre Influenza-Viren wie folgt:
    a) uncharakterisiertoder
    b) Viren mit hoher Pathogenität gemäß EU-Richtlinie 92/40/EWG (ABl. Nr. L 167 vom 22.06.1992 S. 1) wie folgt:
      1. Typ-A-Viren mit einem IVPI (intravenöser Pathogenitätsindex) in 6 Wochen alten Hühnern größer als 1,2oder
      2. Typ-A-Viren vom Subtyp H5 oder H7, für welche die Nukleotid-Sequenzierung an der Spaltstelle für Hämagglutinin multiple basische Aminosäuren aufweist,
  3. Bluetongue-Virus,
  4. Maul- und Klauenseuche-Virus,
  5. Ziegenpockenvirus,
  6. Aujeszky-Virus,
  7. Schweinepest-Virus (Hog cholera-Virus),
  8. Lyssa-Virus,
  9. Newcastle-Virus,
  10. Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer,
  11. Schweine-Entero-Virus vom Typ 9 (Virus der vesikulären Schweinekrankheit),
  12. Rinderpest-Virus,
  13. Schafpocken-Virus,
  14. Teschen-Virus,
  15. Vesikuläre Stomatitis-Virus,
  16. Lumpy Skin Disease-Virus,
  17. African Horse Sickness-Virus;
b) Mycoplasmen (natürlich, adaptiert oder modifiziert, entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
  1. Mycoplasma mycoides Subspezies mycoides SC (small colony),
  2. Mycoplasma capricolum Subspezies capripneumoniae.

Anmerkung:Nummer 1C352 erfasst keine "Impfstoffe".

1C353 Genetische Elemente und genetisch modifizierte Organismen wie folgt:

a) genetisch modifizierte Organismen oder genetische Elemente, die Nukleinsäuresequenzen enthalten, die mit der Pathogenität der von Unternummer 1C351a, 1C351b, 1C351c, 1C351e, 1C352 oder 1C354  erfassten Organismen assoziiert sind;
b) genetisch modifizierte Organismen oder genetische Elemente, die eine Nukleinsäuresequenz-Codierung für eines der von Unternummer 1C351d erfassten "Toxine" oder deren'"Toxinuntereinheiten" enthalten.
Technische Anmerkungen:
1. Genetische Elemente schließen unter anderem genetisch modifizierte oder unmodfrzierte Chromosomen, Genome, Plasmide, Transposons und Vektoren ein.
2. Nukleinsäuresequenzen, die mit der Pathogenität der von Unternummer 1C351a, 1C351b, 1C351c, 1C351e, 1C352 oder 1C354 erfassten Erregern assoziert sind, meint jede für einen gelisteten Erreger spezifische Sequenz,
  a) die selbst oder durch ihre Transkription- oder Translationsprodukte eine beträchtliche Gefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen darstelltoder
  b) von der bekannt ist, dass sie die Fähigkeit eines erfassten Erregers oder jedes anderen Organismus, in den sie eingeführt oder in anderer Weise integriert werden könnte, erhöht, die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen ernsthaft zu gefährden.
Anmerkung: Nummer 1C353 erfasst keine Nukleinsäuresequenzen die mit der Pathogenität von enterohämorrhagischen Escherichia coli, Serotyp O157 und anderen Verotoxin bildenden Stämmen assoziert sind, ausgenommen jene, die Verotoxin selbst oder Untereinheiten davon codieren.

1C354 Pflanzenpathogene Erreger wie folgt:

a) Viren (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
  1. Potato Andean latent tymovirus,
  2. Potato Spindle Tuber Viroid;
b) Bakterien (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
  1. Xanthomonas albilineans,
  2. Xanthomonas campestris pv. citri, einschließlich der als Xanthomonas campestris pv. citri typen A, B, C, D, E bezeichneten oder anders klassifizierter Stämme wie Xanthomonas citri, Xanthomonas campestris pv. aurantifolia oder Xanthomonas pv. campestris pv. citromelo,
  3. Xanthomonas oryzae pv. Oryzae (Pseudomonas campestris pv. Oryzae),
  4. Clavibacter michiganensis subsp. Sepedonicus (Corynebacterium michiganensis subsp. Sepedonicus oder Corynebacterium Sepedonicum),
  5. Ralstonia solanacearum, Stamm 2 und 3 (Pseudomonas solanacearum, Stamm 2 und 3, oder Burkholderia solana, Stamm 2 und 3);
c) Pilze (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
  1. Colletotrichum coffeanum var. virulans (Colletotrichum kahawae),
  2. Cochliobolus miyabeanus (Hehninthosporium oryzae),
  3. Micricyclus ulei (syn. Dothidella ulei),
  4. Puccinia graminis (syn. Puccinia graminis f. sp. tritici),
  5. Puccinia striiformis (syn. Puccinia glumarum),
  6. Magnaporthe grisea (Pyricularia grisea/ Pyricularia oryzae).


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