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Regelwerk, EU 2007, Lebensmittel Futtermittel

Verordnung (EG) Nr. 828/2007 der Kommission vom 13. Juli 2007 zur unbefristeten beziehungsweise befristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 184 vom 14.07.2007 S. 12;
VO (EU) 2015/1043 - ABl. Nr. L 167 vom 01.07.2015 S. 63 Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/1145 - ABl. Nr. L 166 vom 29.06.2017 S. 1aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 3 der VO (EU) 2017/1145

Anm.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 3, Artikel 9d Absatz 1 und Artikel 9e Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 2, insbesondere auf Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung vor.

(2) Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt Übergangsmaßnahmen für Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen fest, die nach der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt wurden.

(3) Die Anträge auf Zulassung der Zusatzstoffe, die in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, wurden vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt.

(4) Erste Bemerkungen zu diesen Anträgen wurden der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 übermittelt. Diese Anträge sind somit auch weiterhin im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG zu behandeln.

(5) Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,4-betaxylanase aus Trichoderma longibrachiatum (MUCL 39203) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1436/98 der Kommission 3 erstmals für Masthühner befristet zugelassen. Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Zubereitung für Masthühner auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß Anhang I zur vorliegenden Verordnung sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(6) Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,4-betaxylanase aus Trichoderma longibrachiatum (IMI SD 135) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1353/2000 der Kommission 4 erstmals für Masttruthühner befristet zugelassen. Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Zubereitung für Truthühner auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß Anhang II zur vorliegenden Verordnung sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(7) Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung der Zubereitung Astaxanthinreiche Phaffia rhodozyma (ATCC SD-5340) für vier Jahre für Lachs und Forellen wurden Daten vorgelegt. Am 25. Januar 2006 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zur Verwendung dieser Zubereitung Stellung. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 9e Absatz 1 der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung sollte daher für vier Jahre zugelassen werden.

(8) Die Bewertung dieser Anträge ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber den in den Anhängen aufgeführten Zusatzstoffen bestimmte Verfahren vorgeschrieben werden sollten. Entsprechende Schutzmaßnahmen sollten durch Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit 5 gewährleistet sein.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die in Anhang I genannte Zubereitung der Gruppe "Enzyme" wird als Zusatzstoff in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen auf unbegrenzte Zeit zugelassen.

Artikel 2(aufgehoben) 15

Artikel 3

Die in Anhang III genannte Zubereitung der Gruppe "Farbstoffe einschließlich Pigmente" wird als Zusatzstoff in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen vorläufig für vier Jahre zugelassen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2007

________________________
1) ABl. Nr. L 270 vom 14.12.1970 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 der Kommission (ABl. Nr. L 317 vom 16.10.2004 S. 37).

2) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. Nr. L 59 vom 05.03.2005 S. 8).

3) ABl. Nr. L 191 vom 07.07.1998 S. 15.

4) ABl. Nr. L 155 vom 28.06.2000 S. 15.

5) ABl. Nr. L 183 vom 29.06.1989 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 165 vom 27.06.2007 S. 21).

.

  Anhang I
EG-Nr. Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Beschreibung Tierart oder
Tierkategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer

der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel
Enzyme
E 1641 Endo-1,4-beta-xylanase

EC 3.2.1.8

Zubereitung von Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (MUCL 39203) mit einer Mindestaktivität von:

fest: 1 500 AXC/g1
flüssig: 200 AXC/ml

Masthühner - 55 AXC - 1. In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2. Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:
55-100 AXC.

3. Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Arabinoxylane), z.B. mit mehr als 50 % Weizen.

Unbegrenzt
1) 1 AXC ist die Enzymmenge, die 17,2 Mikromol reduzierende Zucker (Maltoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 4,7 und einer Temperatur von 30 T aus Hafer-Xylan freisetzt.

.

 (aufgehoben) Anhang II 15

  .

  Anhang III
EG-Nr. Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Beschreibung Tierart oder Tierkategorie Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg/kg des Alleinfuttermittels
Farbstoffe einschließlich Pigmente
E 161y Astaxanthinreiche
Phaffa rhodozyma
SD-5340)
Biomasse, konzentriert aus der Hefe


Phaffia rhodozyma (ATCC SD-5340), abgetötet, mit mindestens 10,0 g Astaxanthin je kg Zusatzstoff

Lachs - - 100 Der Höchstgehalt ist als Astaxanthin ausgedrückt.

Verabreichung erst ab einem Alter von 6 Monaten zulässig.

Die Mischung des Zusatzstoffs mit Canthaxanthin ist unter der Bedingung zulässig, dass die Gesamtkonzentration von Astaxanthin und Canthaxanthin 100 mg/kg im Alleinfuttermittel nicht übersteigt.

3. August 2011
Forellen - 100


ENDE

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