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Regelwerk, EU 2007

Verordnung (EG) Nr. 807/2007 der Kommission vom 10. Juli 2007 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

(ABl. Nr. L 182 vom 12.07.2007 S. 19)



die Kommission der europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 13 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Geltungsdauer der in Anhang II Teil B der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erteilten Genehmigung zur Verwendung von Metaldehyd im ökologischen Landbau endete am 31. März 2006.

(2) Mehrere Mitgliedstaaten haben wissen lassen, dass die Landwirte des ökologischen Landbaus in ihrem Hoheitsgebiet über keine rentable Alternative zur Verwendung von Metaldehyd zur Bekämpfung von Mollusken bei bestimmten Ackerkulturen verfügen.

(3) Bis die Forschungsergebnisse im Zusammenhang mit neuen Verfahren zur Bekämpfung von Mollusken vorliegen und verstärkt alternative Substanzen zur Verfügung stehen, wird es daher als notwendig erachtet, für einen befristeten Zeitraum erneut eine Genehmigung zur Verwendung von Metaldehyd zu erteilen.

(4) Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist daher entsprechend zu ändern.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 -

hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

.

  Anhang

In Anhang II Teil B Nummer 1 ("Pflanzenschutzmittel") Tabelle III ("Substanzen, die nur in Fallen und/oder Spendern verwendet werden dürfen") der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird bei der Angabe "Metaldehyd" das Datum "31. März 2006" durch das Datum "31. März 2008" ersetzt.

ENDE

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