Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2007, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 425/2007 der Kommission vom 19. April 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen

(ABl. Nr. L 103 vom 20.04.2007 S. 26;
VO (EU) 2018/974 - ABl. Nr. L 179 vom 16.07.2018 S. 14)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen 1 insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 legt die Kommission die Modalitäten der Durchführung der genannten Verordnung fest.

(2) Die Definitionen in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 sind in der Form anzupassen, dass einige neue Definitionen aufgenommen und Erläuterungen und Leitlinien für die Berichterstattung festgelegt werden, um einen harmonisierten methodischen Rahmen für die Datenerhebung und die Erstellung vergleichbarer Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu gewährleisten.

(3) Der Datenerhebungsbereich und der Inhalt der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 sind so anzupassen, dass eine angemessene statistische Erfassung dieses Verkehrszweigs gewährleistet und dafür gesorgt wird, dass auf Gemeinschaftsebene einschlägige Statistiken erstellt werden können.

(4) Es ist erforderlich, die Beschreibung der Dateien sowie das Format und das Medium für die Übermittlung der Daten festzulegen, um eine rasche und kostengünstige Aufbereitung der Daten sicherzustellen.

(5) Die Verbreitung der statistischen Ergebnisse sollte geregelt werden.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 sollte somit entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates 2 eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 - aufgehoben -18

Die Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 wird wie folgt geändert:

1. - aufgehoben -

2. - aufgehoben -

Artikel 2

Für die Zwecke der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 gelten die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten zusätzlichen Definitionen, Erläuterungen und Leitlinien für die Berichterstattung.

Artikel 3

Für die Zwecke von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 werden die Daten gemäß den in Anhang III dieser Verordnung genannten Vorgaben für die Dateien und das Übertragungsmedium elektronisch an das zentrale Eurostat-Portal übermittelt oder heraufgeladen.

Das Übertragungsformat muss den von Eurostat festgelegten Datenaustauschformaten entsprechen.

Artikel 4

Für die Zwecke von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 verbreitet die Kommission alle in den Anhängen A bis F der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 genannten Daten, die von den Mitgliedstaaten nicht für vertraulich erklärt worden sind, auf beliebigen Datenträgern und mit beliebiger Datenstruktur.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. April 2007

____________
1) ABl. L 264 vom 25.09.2006 S. 1.

2) ABl. L 181 vom 28.06.1989 S. 47.

.

  Anhang I

Die Anhänge A bis F der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 erhalten folgende Fassung:

" Anhang A

Tabelle A1: Güterverkehr nach der Güterart (jährliche Daten)

Inhalt Codierung Systematik Einheit
Tabelle 2 alphanumerische Zeichen "A1'  
Meldeland 2 Buchstaben NUTS0 (Ländercode)  
Jahr 4 Ziffern "yyyyy'  
Ladeland/-region 4 alphanumerische Zeichen NUTS2 *  
Löschland/-region 4 alphanumerische Zeichen NUTS2 *  
Verkehrsart 1 Ziffer 1 = innerstaatlich
2 = grenzüberschreitend
(ohne Transit)
3 = Transit
 
Güterart 2 Ziffern NST 2000 **  
Verpackungsart 1 Ziffer 1 = Güter in Containern
2 = Güter nicht in Containern und Leercontainer
 
Beförderte Tonnen     Tonnen

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 05.11.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion