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Regelwerk, EU 2007, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 416/2007 der Kommission vom 22. März 2007 über die technischen Spezifikationen für Nachrichten für die Binnenschifffahrt gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft

(ABl. Nr. L 105 vom 23.04.2007 S. 88;
VO (EU) 2018/2032 - ABl. Nr. L 332 vom 28.12.2018 S. 1)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2005/44/EG soll eine harmonisierte, interoperable und offene Entwicklung und Einrichtung der Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) gewährleistet werden.

(2) Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG sind technische Spezifikationen für die Nachrichten für die Binnenschifffahrt festzulegen.

(3) Diese technischen Spezifikationen müssen sich auf die technischen Vorgaben des Anhangs II der Richtlinie stützen.

(4) Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2005/44/EG sind bei den technischen Spezifikationen die Arbeiten anerkannter internationaler Organisationen gebührend zu berücksichtigen.

(5) Zu berücksichtigen sind ferner die Arbeiten der Expertengruppe "Nachrichten für die Binnenschifffahrt", der Vertreter der zuständigen Behörden für die Umsetzung der Nachrichten für die Binnenschifffahrt und offizielle Mitglieder anderer Regierungsstellen sowie Beobachter aus der Industrie angehören.

(6) Die technischen Spezifikationen, die Gegenstand dieser Verordnung sind, entsprechen dem derzeitigen Stand der Technik. Erfahrungen bei der Anwendung der Richtlinie 2005/44/EG sowie künftige Fortschritte der Technik können es notwendig machen, die technischen Spezifikationen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2005/44/EG anzupassen. Bei Änderungen der technischen Spezifikationen sind die Arbeiten der Expertengruppe "Nachrichten für die Binnenschifffahrt" angemessen zu berücksichtigen.

(7) Der Entwurf der technischen Spezifikationen wurde von dem durch Artikel 11 der Richtlinie 2005/44/EG eingerichteten Ausschuss geprüft.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 11 der Richtlinie 2005/44/EG genannten Ausschusses.

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In dieser Verordnung werden die technischen Spezifikationen für Nachrichten für die Binnenschifffahrt festgelegt. Die technischen Spezifikationen sind im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. März 2007


1) ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 152.

.

Anhang

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Begriffsbestimmungen

Unter Wasserstraßeninformationsdiensten sind geografische, hydrologische und administrative Angaben zu verstehen, die von den Schiffsführern und Flottenmanagern benötigt werden, um eine Reise zu planen, auszuführen und zu überwachen. Die im vorliegenden Standard verwendeten Begriffe "Schiffsführer" (boatmaster) und "Schiffsführer" (skipper) sind gleichbedeutend mit dem in der Verordnung (EG) Nr. 414/2007 der Kommission 1 über Leitlinien für Binnenschifffahrtsinformationsdienste verwendeten Begriff "Schiffsführer" (ship master); der Begriff "Flottenmanager" (fleet manager) ist in der Verordnung (EG) Nr. 415/2007 der Kommission 2 definiert.

FIS liefern dynamische Informationen (wie Wasserstände, Wasserstandsvorhersagen) sowie statische Informationen (wie die Betriebszeiten von Schleusen und Brücken) zu Nutzung und Status der Binnenwasserstraßen-Infrastruktur und unterstützen damit taktische und strategische Navigationsentscheidungen.

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