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Regelwerk

Verordnung (EG) Nr. 394/2007 der Kommission vom 12. April 2007 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

(ABl. Nr. L 98 vom 13.04.2007 S. 3)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel 1, insbesondere auf Artikel 13 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß den Grundregeln des ökologischen Landbaus für Agrarbetriebe in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 müssen die Tiere mit ökologischen Futtermitteln gefüttert werden. Jedoch ist die Beimischung von Umstellungsfuttermitteln gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Nummer 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 bis zu einem bestimmten Höchstprozentsatz der Ration zulässig.

(2) Die Erzeuger in bestimmten Mitgliedstaaten sehen sich derzeit einem Mangel an ökologischen Futtermitteln gegenüber, der auf unterdurchschnittliche Ernten ökologischer Kulturen, verstärkte gesetzliche Anforderungen hinsichtlich des ökologischen Ursprungs der Futtermittel und die expandierenden Märkte für ökologische Erzeugnisse zurückzuführen ist. Um diesen Mangel zu beheben, empfiehlt es sich, den Prozentsatz der Umstellungsfuttermittel, die der Futtermittelration beigemischt werden dürfen, während eines befristeten Zeitraums anzuheben.

(3) Eine befristete Anhebung des zulässigen Prozentsatzes der Umstellungsfuttermittel wird auch eine künftige Versorgung mit ökologischen Futtermitteln gewährleisten und den Landwirten einen Anreiz zur Umstellung auf den ökologischen Landbau bieten, indem der Markt für Umstellungsfuttermittel verbessert wird.

(4) Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist daher entsprechend zu ändern.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 -

hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

.

  Anhang

Anhang I Teil B Nummer 4.4 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erhält folgende Fassung:

"4.4. Bis zum 31. Dezember 2008 ist die Beimischung von Umstellungsfuttermitteln im Durchschnitt bis zu maximal 50 % der Ration zulässig. Stammen diese Umstellungsfuttermittel aus einer Einheit des eigenen Betriebs, so kann dieser Satz 80 % betragen.

Ab dem 1. Januar 2009 ist die Beimischung von Umstellungsfuttermitteln im Durchschnitt bis zu maximal 30 % der Ration zulässig. Stammen diese Umstellungsfuttermittel aus einer Einheit des eigenen Betriebs, so kann dieser Satz 60 % betragen.

Diese Prozentzahlen werden als Anteil der Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs ausgedrückt.".

__________

1) ABl. Nr. L 198 vom 22.07.1991 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1997/2006 (ABl. Nr. L 379 vom 28.12.2006 S. 1).
Anm.: Änderung indentisch mit Verordnung (EG) Nr. 1991/2006

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