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Entscheidung 2007/226/EG der Kommission vom 11. April 2007 über die Verlängerung der Frist für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die bestimmte Wirkstoffe enthalten, die nicht im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates untersucht wurden
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1545)
(Nur der französische und der polnische Text sind verbindlich)
(ABl. Nr. L 97 vom 12.04.2007 S. 47)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG (nachfolgend "die Richtlinie") kann entschieden werden, dass ein Wirkstoff nicht in die Anhänge I, IA oder IB der Richtlinie aufgenommen wird, wenn die angeforderten Informationen und Angaben für die Bewertung nicht fristgerecht vorgelegt wurden. Im Anschluss an eine solche Entscheidung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Zulassungen für Biozid-Produkte, die den betreffenden Wirkstoff enthalten, aufgehoben werden.
(2) Die Verordnungen (EG) Nr. 1896/2000 2 und (EG) Nr. 2032/2003 3 der Kommission enthalten detaillierte Regeln für die erste und zweite Stufe des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 wird der 1. September 2006 als der Zeitpunkt bestimmt, ab dem die Mitgliedstaaten bestehende Zulassungen für Biozid-Produkte aufheben, wenn diese Wirkstoffe enthalten, für die weder eine Notifizierung anerkannt worden ist noch ein Mitgliedstaat sein Interesse bekundet hat.
(3) Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1048/2005 der Kommission 4, legt die Bedingungen fest, unter denen die Mitgliedstaaten bei der Kommission eine Verlängerung der Übergangsfrist gemäß Artikel 4 Absatz 2 beantragen können, sowie die Bedingungen, unter denen eine derartige Verlängerung möglich ist.
(4) Einige Mitgliedstaaten haben bei der Kommission die Verlängerung der Übergangsfrist für bestimmte Wirkstoffe beantragt, die ab dem 1. September 2006 nicht mehr in Biozid-Produkten verwendet werden dürfen. Ferner haben sie Informationen bereitgestellt, die die Notwendigkeit eines weiteren Einsatzes dieser Wirkstoffe belegen.
(5) Polen hat Informationen vorgelegt aus denen hervorgeht, dass es für die Anwendung von Cyfluthrin als Insektizid zum Schutz von Bauholz in historischen und anderen Bauwerken derzeit keine geeignete Alternative gibt. Eine kurze Verlängerung der Übergangszeit für diesen Wirkstoff scheint daher sinnvoll, um die Einreichung von Wirksamkeitsdaten für andere alternative Wirkstoffe und deren Inverkehrbringen in Polen gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu ermöglichen.
(6) Nach Informationen Frankreichs ist es notwendig, ein möglichst breites Spektrum an Larviziden zur Verfügung zu haben, um Stechmücken zu bekämpfen, die als Vektoren für schwere Krankheiten fungieren, welche die Bevölkerung der überseeischen Departements des Mitgliedstaats befallen. Frankreich hat daher beantragt, Temephos in diesen Regionen weiter vermarkten zu können. Eine Verlängerung der Übergangszeit für diesen Wirkstoff scheint sinnvoll, um die Ersetzung durch andere geeignete Wirkstoffe zu ermöglichen.
(7) Nach Informationen Frankreichs ist es notwendig, die Anwendung von Ammoniak als Biozid in der Veterinärhygiene vorübergehend weiter zu ermöglichen, um Infektionen durch Kokzidien, Kryptosporidien und Nematoden bei Tierbeständen zu verhindern. Um einen schrittweisen Umstieg auf andere verfügbare Stoffe zu ermöglichen, die im Rahmen des Prüfprogramms der Richtlinie zur Bewertung vorgelegt werden, erscheint eine Verlängerung der Übergangsfrist für diesen Wirkstoff daher sinnvoll.
(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte -
hat folgende Entscheidung erlassen:
Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 sind die in Spalte B im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Mitgliedstaaten berechtigt, für das Inverkehrbringen der in Spalte a aufgeführten Biozid-Produkte, für die ausschließliche Nutzung gemäß Spalte D und bis zu der in Spalte C genannten Frist eine Genehmigung zu erteilen oder eine bestehende Genehmigung aufrechtzuerhalten.
(1) Die Mitgliedstaaten, die von der in Artikel 1 dieser Entscheidung genannten Ausnahmeregelung Gebrauch machen, stellen sicher, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
(Stand: 11.03.2019)
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