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Regelwerk, EU 2007

Verordnung (EG) Nr. 162/2007 der Kommission vom 19. Februar 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Anpassung ihrer Anhänge I und IV an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 51 vom 20.02.2007 S. 7)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel 1, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang I Abschnitt E der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 sind jene typen anorganischer Spurennährstoffdünger aufgeführt, die gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung als "EG-Düngemittel" bezeichnet werden dürfen. Diese Liste umfasst auch eine Reihe von Düngemitteln, in denen der Spurennährstoff in chemischer Verbindung mit einem Chelatbildner vorliegt. Anhang I enthält in Tabelle E.3.1 eine Liste zugelassener Chelatbildner.

(2) Die Spezifizierung des Düngemitteltyps mit Eisen als chelatisiertem Spurennährstoff ermöglicht die Verwendung entweder eines einzelnen zugelassenen Chelatbildners oder eines Gemischs aus mehreren, sofern die Chelatfraktion mit der Methode nach der Europäischen Norm EN 13 366 quantifiziert werden kann und die Chelatbildner in dem Gemisch nach der Norm EN 13 368 jeweils einzeln identifiziert und quantifiziert werden können.

(3) Diese Vorschriften für Spurennährstoffdünger mit chelatisiertem Eisen sollten in dreierlei Hinsicht aktualisiert werden. Zunächst ist klarzustellen, dass mindestens 50 % des wasserlöslichen Eisens durch die zugelassenen Chelatbildner chelatisiert sein muss. Zweitens ist zu präzisieren, dass ein zugelassener Chelatbildner nur dann auf der typenbezeichnung des Düngemittels aufgeführt sein darf, wenn er mindestens 1 % des wasserlöslichen Eisens chelatisiert. Drittens ist systematischer auf Europäische Normen zu verweisen, so dass weitere Europäische Normen verwendet werden können.

(4) Die chemischen Bezeichnungen der zugelassenen Chelatbildner, die in Anhang I Tabelle E.3.1 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgeführt sind, dienen dazu, verschiedene Isomeren des gleichen Stoffes auf beschreibende Art zu unterscheiden. Da in der Wissenschaft für diese Stoffe verschiedene Nomenklaturen in allgemeinem Gebrauch sind, besteht die Gefahr der Verwechslung. Um für eine eindeutige Kennzeichnung der Chelatbildner zu sorgen, ist für jeden Eintrag in diesem Anhang die entsprechende CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service der American Chemical Society) anzugeben, die die verschiedenen Isomere der Chelatbildner einzeln bezeichnet. Daher ist es angezeigt, drei Isomere von Chelatbildnern zu streichen, weil sie sich mit einer CAS-Nummer nicht eindeutig identifizieren lassen.

(5) Zudem sollte für die Chelatbildner eine einheitlichere Nomenklatur verwendet werden, und der Hinweis, dass zugelassene Chelatbildner noch weitere Gemeinschaftsvorschriften erfüllen müssen, ist zu präzisieren.

(6) Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 enthält ausführliche Anweisungen zu den Analysemethoden, die für die Messung des Nährstoffgehalts von EG-Düngemitteln zu verwenden sind. Diese Anweisungen müssen angepasst werden, damit man korrekte Analysewerte erhält.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

(2) Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Februar 2007

__________
1) ABl. Nr. L 304 vom 21.11.2003 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 1).

.

  Anhang I

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird wie folgt geändert:

1. Tabelle E.1.4. wird durch folgende Tabelle ersetzt:

"E.1.4. Eisen

Nr. Typen-
bezeichnung
Hinweise auf Art
der Gewinnung und
Hauptbestandteile
Nährstoffmindestgehalt
(in Gewichtsprozenten)
Angaben zur Nährstoffbewertung
Weitere Erfordernisse
Weitere Hinweise zur
typenbezeichnung

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