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Bund

Verordnung (EG) Nr. 1882/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Nitratgehalts von bestimmten Lebensmitteln

(ABl. Nr. L 364 vom 20.12.2006 S. 25)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln 2 setzt Höchstgehalte für Nitrat in Spinat, Salat, "Eisberg"- Salat sowie Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder fest.

(2) Probenahme und Probenaufbereitung spielen eine wichtige Rolle für die präzise Feststellung des Nitratgehalts.

(3) Es ist außerdem notwendig, allgemeine Kriterien festzulegen, denen die Analysemethoden genügen sollten, um sicherzustellen, dass die Kontrolllaboratorien Analysemethoden mit vergleichbarem Leistungsniveau anwenden.

(4) Frischer Salat und Spinat sind leicht verderbliche Erzeugnisse, und in den meisten Fällen ist es nicht möglich, die Sendungen so lange zurückzuhalten, bis die Analyseergebnisse der amtlichen Kontrolle vorliegen. In diesen Fällen könnten die zuständigen Behörden es für sinnvoll und notwendig halten, eine amtliche Probenahme auf dem Feld kurz vor der Ernte durchzuführen.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Probenahme, Probenaufbereitung und Analysen zur amtlichen Kontrolle des Nitratgehalts der in Abschnitt 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 aufgeführten Lebensmittel sind gemäß den Verfahren durchzuführen, die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. März 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2006

_________
1) ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1. Berichtigung im ABl. Nr. L 191 vom 28.05.2004 S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 776/2006 der Kommission (ABl. Nr. L 136 vom 24.05.2006 S. 3).

2) Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.

.

 Verfahren für die Probenahme, Probenaufbereitung und Analyse zur amtlichen Kontrolle des Nitratgehalts bestimmter Lebensmittel Anhang

A. Allgemeine Bestimmungen

Amtliche Kontrollen sind gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durchzuführen. Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gelten folgende allgemeine Bestimmungen:

A.1. Anwendungsbereich

Die Proben, die für die amtliche Kontrolle des Nitratgehalts der in Abschnitt 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 genannten Lebensmittel bestimmt sind, sind gemäß den in diesem Anhang aufgeführten Verfahren zu entnehmen. Die nach diesen Verfahren direkt vom Feld gewonnenen oder einer Partie entnommenen Sammelproben gelten als repräsentativ für die betreffende Partie.

Anhand der in den Laborproben festgestellten Gehalte wird ermittelt, ob die Höchstgehalte eingehalten werden oder nicht.

A.2. Definitionen Für die Zwecke dieses Anhangs gelten die folgenden Definitionen:

A.2.1. "Partie": eine unterscheidbare Menge eines zur selben Zeit zu erntenden oder zu einem bestimmten Zeitpunkt angelieferten Lebensmittels, das gemäß der amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale wie Ursprung, Sorte oder Bodentyp innerhalb von höchstens 2 Hektar, Art der Verpackung, Verpacker, Absender oder Kennzeichnung aufweist;

A.2.2. "Teilpartie": ein bestimmter Teil einer großen Partie, der dem Probenahmeverfahren zu unterziehen ist; jede Teilpartie muss physisch getrennt und unterscheidbar sein;

A.2.3. "Einzelprobe": an einer bestimmten Stelle der Partie oder Teilpartie entnommene Menge. In diesem Fall kann dies ein einziger Kopf Salat oder eine einzige Spinatpflanze, eine Handvoll Salatherzen oder eine Tüte geschnittener Blätter sein;

A.2.4. "Sammelprobe": Menge, die durch Vereinigen aller einer Partie oder Teilpartie entnommenen Einzelproben gewonnen wird;

A.2.5. "Laborprobe": eine für das Labor bestimmte Probe;

A.2.6. "Feld": ein bestimmtes Stück Land des gleichen Bodentyps und der gleichen Bewirtschaftungsart, das eine einzige Sorte von Salat oder Spinat in der gleichen Wachstumsphase enthält. Ein "Feld" kann auch als "Partie" im Rahmen des Probenahmeverfahrens bezeichnet werden.

A.2.7.

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