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Regelwerk, EU 2006

Verordnung (EG) Nr. 1849/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 355 vom 15.12.2006 S. 63)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um einen besseren Zugang zu Informationen sicherzustellen, sollten die Bewertungsberichte auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelten Berichte entworfen werden, und für sie sollten dieselben Regeln über den Zugang zu Informationen gelten wie für die Berichte der zuständigen Behörden. Die Bewertungsberichte sollten auf dem ursprünglichen Bericht der zuständigen Behörde basieren, der im Lichte aller während des Beurteilungsverfahrens berücksichtigten Dokumente, Bemerkungen und Informationen geändert wurde.

(2) Im Interesse einer erhöhten Rechtssicherheit sollte eine Vorschrift eingeführt werden, um nach dem 1. September 2006 Biozid-Produkte vom Markt zu nehmen, die notifizierte Wirkstoffe enthalten, für die eine Entscheidung über ihre Nicht-Aufnahme für bestimmte oder alle notifizierten Produktarten in die Anhänge I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG ergangen ist.

(3) Die Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 4b der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission 2 die Unterlagen überprüft, mit denen eine Verlängerung der Frist für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten mit bestimmten Wirkstoffen beantragt wird, und die vollständigen Unterlagen anerkannt. Es ist daher angemessen, das Inverkehrbringen der in den anerkannten Unterlagen behandelten Stoffe nach dem 1. September 2006 weiterhin zu gestatten, bis sie im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms bewertet worden sind.

(4) Für eine Reihe notifizierter alter Wirkstoffe oder Produktartkombinationen haben die Teilnehmer entweder ihre Notifizierungen zurückgezogen oder sind ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen, und kein anderer Marktteilnehmer oder Mitgliedstaat hat innerhalb der geltenden Fristen Interesse bekundet, den Status eines Teilnehmers zu erhalten. Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 sind daher entsprechend zu ändern.

(5) Bei einem der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 unter der EG-Nummer 404-690-8 aufgeführten Stoffe wurden zwei Produktarten nicht eingetragen, obwohl sie innerhalb der Fristen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 der Kommission vom 7. September 2000 über die erste Phase des Programms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Biozid-Produkte 3 und der Verordnung (EG) Nr. 1687/2002 vom 25. September 2002 über eine zusätzliche Frist für die Notifizierung bestimmter Wirkstoffe, die zur Verwendung in Biozid-Produkten bereits in Verkehr waren, gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 4 notifiziert wurden. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 ist daher entsprechend zu ändern.

(6) Die Bezeichnungen bestimmter Stoffe, die unter die BKC- und DDAC-Einträge in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 fallen, sind auch in Anhang III derselben Verordnung aufgeführt. Die betreffenden Einträge sollten daher aus Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 gestrichen werden.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte -

hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 4 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Nach dem 1. September 2006 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Biozid-Produkte, die Wirkstoffe enthalten, die zur Bewertung im Rahmen des Prüfprogramms notifiziert wurden und für die eine Entscheidung über ihre Nicht-Aufnahme für bestimmte oder alle notifizierten Produktarten in die Anhänge I, Ia oder IB der Richtlinie 98/8/EG ergangen ist, auf ihrem Hoheitsgebiet bezüglich der betreffenden Produktarten nicht mehr in Verkehr gebracht werden, und dass dieses Verbot zwölf Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Entscheidung wirksam wird.".

2. Dem Artikel 11 wird der folgende Absatz 4 angefügt:

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