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Regelwerk, EU 2006, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Aufstellung des zweiten "Marco Polo"-Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems ("Marco Polo II") und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1382/2003

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 328 vom 24.11.2006 S. 1, ber. 2007 L 65 S. 7;
VO (EG) 923/2009 - ABl. Nr. L 299 vom 09.10.2009 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1 und Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Weißbuch der Kommission über die Europäische Verkehrspolitik vom September 2001 hebt die Entwicklung der Intermodalität als praktisches und wirksames Mittel hervor, um ein ausgewogenes Verkehrssystem zu ermöglichen, und schlägt sowohl die Entwicklung von Meeresautobahnen, qualitativ hochwertiger integrierter intermodaler maritimer Angebote, als auch eine Intensivierung des Bahnverkehrs und der Binnenschifffahrt als Schlüsselelemente dieser Strategie vor. Auf seiner Tagung in Göteborg vom 15. und 16. Juni 2001 erhob der Europäische Rat ein ausgewogeneres Verhältnis der Verkehrsträger zum zentralen Aspekt der Strategie für eine auf Dauer nachhaltige Entwicklung. Ferner unterstrich der Europäische Rat auf seiner Tagung in Barcelona vom 15. und 16. März 2002 die Notwendigkeit, Verkehrsengpässe in verschiedenen Regionen zu verringern, wobei insbesondere die Alpen, die Pyrenäen und die Ostsee erwähnt wurden - ein Indiz dafür, dass die Strecken der Meeresautobahnen ein wesentlicher und bedeutender Bestandteil der transeuropäischen Verkehrsnetze sind. Ein marktorientiertes Finanzierungsprogramm für den intermodalen Verkehr ist ein zentrales Instrument, um die Intermodalität weiterzuentwickeln, und sollte speziell die Einrichtung von Meeresautobahnen sowie den Bahnverkehr und die Binnenschifffahrt unterstützen, wobei unter anderem die Verbesserung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts gewährleistet wird.

(2) Werden keine entschiedenen Maßnahmen ergriffen, so wird der Straßengüterverkehr in Europa bis 2013 um rund 60 % zunehmen. Dies würde im Zeitraum von 2007 bis 2013 zu einer geschätzten Zunahme des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs um 20,5 Mrd. Tonnenkilometer im Jahr in den 25 Mitgliedstaten der Europäischen Union führen, mit negativen Folgen durch zusätzliche Kosten für Straßeninfrastrukturen, Verkehrsunfälle, Staus, lokale und globale Schadstoffemissionen, Risiken für die Zuverlässigkeit der Versorgungskette und Logistikprozesse sowie Umweltschäden.

(3) Um diesen zunehmenden Straßengüterverkehr bewältigen zu können, müssen der Kurzstreckenseeverkehr, die Schiene und die Binnenschifffahrt noch stärker als heute genutzt werden; ebenso müssen weitere wirksame Initiativen des Verkehrs- und Logistiksektors, beispielsweise die Entwicklung von neuem technischen Wagenmaterial, gefördert werden, um die Überlastung im Straßenverkehr zu verringern.

(4) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems ("Programm Marco Polo") 3 aufgestellte Programm sollte daher durch neue Aktionen, die eine tatsächliche Verminderung des internationalen Güterverkehrs zum Ziel haben, verstärkt werden. Die Kommission hat daher ein verstärktes Programm vorgeschlagen, im Folgenden "Programm Marco Polo II" oder "Programm" genannt, um die Intermodalität zu stärken, die Überlastung im Straßenverkehr zu verringern und die Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems in der Gemeinschaft zu steigern. Damit dieses Ziel erreicht werden kann, sollten mit dem Programm Aktionen in den Sektoren Güterverkehr und Logistik sowie auf anderen relevanten Märkten unterstützt werden, wobei den Bedürfnissen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) Rechnung zu tragen ist. Das Programm sollte dazu beitragen, zumindest das erwartete Gesamtwachstum des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs, vorzugsweise jedoch mehr, auf den Kurzstreckenseeverkehr, die Schiene und die Binnenschifffahrt oder auf eine Kombination von Verkehrsträgern, bei der die Straßenabschnitte möglichst kurz sind, zu verlagern. Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 aufgestellte Marco-Polo-Programm sollte daher ersetzt werden.

(5) Das Programm Marco Polo II umfasst verschiedene Arten von Aktionen, die zu einer messbaren und dauerhaften Verkehrsverlagerung und einer besseren Zusammenarbeit im intermodalen Verkehrsmarkt beitragen sollten. Darüber hinaus sollten Aktionen im Rahmen des Programms Marco Polo II auch zu einer tatsächlichen Verminderung des internationalen Straßengüterverkehrs beitragen.

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(Stand: 09.11.2021)

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