Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2006, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 1664/2006 der Kommission vom 6. November 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 hinsichtlich der Durchführungsmaßnahmen für gewisse zum Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zur Aufhebung bestimmter Durchführungsmaßnahmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 320 vom 18.11.2006 S. 13)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf die Artikel 9 und 11,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 2, insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 3, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission 4 werden Durchführungsmaßnahmen für die Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 (EG) und (EG) Nr. 882/2004 festgelegt.

(2) Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 enthält Muster von Genusstauglichkeitsbescheinigungen für die Einfuhr gewisser zum Verzehr bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs. Diese Bescheinigungen wurden so gestaltet, dass sie dem von der Kommission zur Verfolgung von Tierverbringungen und der Beförderung daraus gewonnener Erzeugnisse innerhalb der EU und aus Drittländern entwickelten Traces-System entsprechen. Einzelheiten zur Beschreibung der Waren wurden vor kurzem aktualisiert. Daher sollten die geltenden Muster von Genusstauglichkeitsbescheinigungen entsprechend geändert werden.

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und (EG) Nr. 853/2004 werden Bestimmungen über die Erzeugung von zum Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen, lebenden Muscheln und Honig festgelegt. In der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 sollten spezifische Anforderungen, einschließlich der Muster von Genusstauglichkeitsbescheinigungen, für die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Drittländern festgelegt werden. Folglich sollten geltende Entscheidungen mit Einfuhrbescheinigungen aufgehoben werden, wobei Drittländern eine Frist einzuräumen ist, damit sie ihre Vorschriften anpassen können.

(3) Außerdem sollte das Bescheinigungsverfahren für Fischereierzeugnisse und lebende Muscheln vereinfacht werden, und für zum Verzehr bestimmte Sendungen sollten die Anforderungen an die Veterinärbescheinigung gemäß der Entscheidung 2003/804/EG der Kommission vom 14. November 2003 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von zur Weiterzucht, Ausmast, Umsetzung oder zum Verzehr bestimmten Weichtieren, ihren Eiern und Gameten 6 und der Entscheidung 2003/858/EG der Kommission vom 21. November 2003 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von zu Zuchtzwecken bestimmten lebenden Fischen, ihren Eiern und Gameten und von zum Verzehr bestimmten lebenden Zuchtfischen und ihren Erzeugnissen 7 erfüllen.

(4) Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sollten Verfahren zur Analyse und Untersuchung von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis festgelegt werden. In diesem Zusammenhang hat das Gemeinschaftsreferenzlaboratorium ein Verzeichnis aktualisierter Referenzverfahren zusammengestellt, das von den nationalen Referenzlaboratorien auf ihrer Sitzung im Jahr 2005 gebilligt wurde. Daher sollte in die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 die jüngste Fassung des Verzeichnisses der Referenzverfahren für die Analyse und Untersuchung aufgenommen werden, die zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 anzuwenden sind. Demzufolge sollte die Entscheidung 91/180/EWG der Kommission vom 14. Februar 1991 zur Festlegung bestimmter Analyse- und Testverfahren für Rohmilch und wärmebehandelte Milch 8 aufgehoben werden. Den Mitgliedstaaten sollte eine Frist eingeräumt werden, damit sie auf die neuen Verfahren umstellen können.

(6) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 09.11.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion