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Regelwerk EU 2006, Wirtschaft - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Union

(ABl. Nr. L 264 vom 25.09.2006 S. 13 A;
VO (EU) 2021/1767 - ABl. L 356 vom 08.10.2021 S. 1 Inkrafttreten)



Ergänzende Informationen
Beschl. (EU) 2023/748

Änd.:Titel 21

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags, aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 22. Juni 2006 gebilligten gemeinsamen Entwurfs 2,

in Erwägung nachstehender Grunde:

(1) Die unionlichen Umweltvorschriften sollen unter anderem dazu beitragen, die Umweltqualität zu erhalten, zu schützen und zu verbessern und die menschliche Gesundheit zu schützen, wodurch die nachhaltige Entwicklung gefördert werden soll.

(2) Im sechsten Umweltaktionsprogramm der Union 3 wird betont, wie wichtig es ist, angemessene Umweltinformation bereitzustellen und effektive Möglichkeiten zur Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in diesem Bereich vorzusehen, um dadurch die Entscheidungsverfahren nachvollziehbarer und transparenter zu machen, das Bewusstsein der Öffentlichkeit für Umweltbelange zu schärfen und eine stärkere Unterstützung für die getroffenen Entscheidungen zu gewinnen. Ferner werden - wie in den vorausgegangen Umweltaktionsprogrammen 4 - eine wirksamere Umsetzung und Anwendung der unionlichen Umweltvorschriften, einschließlich der Durchsetzung des Unionsrechts und der Ahndung von Verstößen gegen das Unionsrecht, gefördert.

(3) Am 25. Juni 1998 hat die Union das übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ("Århus-Übereinkommen") unterzeichnet. Die Union hat das Århus-Übereinkommen am 17. Februar 2005 5 genehmigt. Die Bestimmungen des Unionsrechts sollten mit den Bestimmungen des Übereinkommens vereinbar sein.

(4) Die Union hat bereits einen sich weiterentwickelnden Bestand von Rechtsvorschriften angenommen, der zur Erreichung der Ziele des Århus-Übereinkommens beiträgt. Darüber hinaus sollten Vorkehrungen zur Anwendung der Anforderungen des Übereinkommens auf Organe und Einrichtungen der Union getroffen werden.

(5) Die drei Säulen des Århus-Übereinkommens - Zugang zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten - sollten in einem einzigen Rechtsinstrument behandelt, und gemeinsame Bestimmungen hinsichtlich der Ziele und der Begriffsbestimmungen festgelegt werden. Das trägt zur Rationalisierung der Rechtsvorschriften und zur Transparenz der Umsetzungsmaßnahmen, die von Unionsorganen und -einrichtungen ergriffen werden, bei.

(6) Generell gelten die Rechte, die im Rahmen der drei Säulen des Århus-Übereinkommens gewährt werden, ohne Unterscheidung nach Staatsbürgerschaft, Nationalität oder Wohnsitz.

(7) Im Århus-Übereinkommen wird der Begriff "Behörde" umfassend definiert, wobei die grundlegende Idee darin besteht, dass Einzelpersonen und ihre Organisationen immer dann, wenn öffentliche Autorität ausgeübt wird, bestimmte Rechte genießen sollten. Deshalb müssen die Organe und Einrichtungen der Union, die unter diese Verordnung fallen, auf die gleiche umfassende und funktionelle Art definiert werden. Nach dem Århus-Übereinkommen können Organe und Einrichtungen der Union vom Geltungsbereich des Übereinkommens ausgenommen werden, wenn sie in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln. Aus Gründen der Kohärenz mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission 6 sollten die Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen für Organe und Einrichtungen der Union gelten, die in ihrer Eigenschaft als Gesetzgeber tätig werden.

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