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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/1767 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft

(ABl. L 356 vom 08.10.2021 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden "Übereinkommen von Århus") 3 mit jeweils eigenen und mit geteilten Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wurde erlassen, um zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Århus beizutragen, indem Vorschriften für dessen Anwendung auf die Organe und Einrichtungen der Union festgelegt wurden.

(3) Die Kommission kündigte in ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 zum europäischen Grünen Deal an, eine Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 ins Auge zu fassen, um Bürgerinnen und Bürgern sowie im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen, die besondere Bedenken über die Vereinbarkeit von Verwaltungsakten, die sich auf die Umwelt auswirken, mit dem Umweltrecht haben, den Zugang zur administrativen und gerichtlichen Überprüfung auf Unionsebene zu erleichtern. Darüber hinaus sagte die Kommission zu, Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zur Justiz vor nationalen Gerichten in allen Mitgliedstaaten für Bürger sowie Nichtregierungsorganisationen zu verbessern. Zu diesem Zweck veröffentlichte sie die Mitteilung vom 14. Oktober 2020 zum Thema "Verbesserung des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in der EU und ihren Mitgliedstaaten", in der sie Folgendes bestätigt: "Der Zugang zur Justiz in Umweltangelegenheiten über den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) und über die nationalen Gerichte als Unionsgerichte trägt wesentlich zur Verwirklichung des europäischen Grünen Deals bei. Auf diese Weise kann auch die Rolle der Zivilgesellschaft als Kontrollinstanz im demokratischen Raum gestärkt werden".

(4) Unbeschadet des Vorrechts des EuGHs, die Kosten aufzuteilen, dürfen Gerichtsverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Übereinkommens von Århus nicht übermäßig teuer sein. Von daher sind die Organe und Einrichtungen der Union bestrebt, in derartigen Verfahren nur angemessene Kosten zu verursachen und dementsprechende Erstattungsanträge zu stellen.

(5) Unter Berücksichtigung von Artikel 9 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens von Århus sowie der Feststellungen und Empfehlungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Århus in der Rechtssache ACCC/C/2008/32 sollte das Unionsrecht in einer Weise mit den Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Einklang gebracht werden, die mit den Grundprinzipien des Unionsrechts und seinem System der gerichtlichen Überprüfung vereinbar ist.

(6) Mit dem Beschluss (EU) 2018/881 5 forderte der Rat eine Untersuchung der Möglichkeiten der Union zur Berücksichtigung der Feststellungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Århus in der Rechtssache ACCC/C/2008/32, auf den erforderlichenfalls ein Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 folgen sollte. Darüber hinaus forderte das Europäische Parlament in seinen Entschließungen vom 15. November 2017 zu einem Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft 6, vom 16. November 2017 zur Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik 7 und vom 15. Januar 2020 zu dem Thema "Der europäische Grüne Deal" 8 eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006.

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