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Entscheidung 2006/806/EG der Kommission vom 24. November 2006 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Orthosulfamuron in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5539)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 329 vom 25.11.2006 S. 74)
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 91/414/EWG sieht die Aufstellung einer Gemeinschaftsliste von Wirkstoffen vor, die als Inhaltsstoffe von Pflanzenschutzmitteln zugelassen sind.
(2) Am 4. Juli 2005 hat die Firma Isagro Spa den italienischen Behörden Unterlagen über den Wirkstoff Orthosulfamuron mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt.
(3) Die italienischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, eine erste Prüfung habe ergeben, dass die Unterlagen über den betreffenden Wirkstoff die gemäß Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichen Angaben und Informationen umfassen. Auch enthalten die Unterlagen offenbar die Angaben und Informationen für ein den Wirkstoff enthaltendes Pflanzenschutzmittel gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG. Die Unterlagen wurden anschließend gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG vom Antragsteller an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten übermittelt und an den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit weitergeleitet.
(4) Mit dieser Entscheidung soll auf Gemeinschaftsebene formell festgestellt werden, dass die Unterlagen grundsätzlich den Anforderungen hinsichtlich Angaben und Informationen gemäß Anhang II und - bei mindestens einem Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff - den Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG entsprechen.
(5) Unbeschadet dieser Entscheidung kann die Kommission den Antragsteller auffordern, weitere Angaben oder Informationen zu übermitteln, um bestimmte Punkte in den Unterlagen zu klären.
(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen die Unterlagen für den im Anhang dieser Entscheidung genannten Wirkstoff, die bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme dieses Stoffes in Anhang I der genannten Richtlinie eingereicht wurden, grundsätzlich die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der genannten Richtlinie.
In Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält, erfüllen die Unterlagen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Anwendungszwecke zudem die Anforderungen gemäß Anhang III der genannten Richtlinie.
Der Bericht erstattende Mitgliedstaat wird die eingehende Prüfung der betreffenden Unterlagen fortsetzen und der Kommission die Schlussfolgerungen seiner Prüfungen so bald wie möglich übermitteln, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union, gegebenenfalls mit Empfehlungen zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme des betreffenden Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und zu den diesbezüglichen Bedingungen.
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 24. November 2006
______________
1) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/85/EG der Kommission (ABl. Nr. L 293 vom 24.10.2006 S. 3).
Von der Entscheidung betroffener Wirkstoff
Nr. | Herkömmliche Bezeichnung, CIPAC-Nummer | Antragsteller | Datum des Antrags | Bericht erstatten-
der Mitgliedstaat |
1 | Orthosulfamuron CIPAC-Nr. noch nicht zugeteilt | Isagro SpA | 4. Juli 2005 | IT |
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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