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Regelwerk, EU 2006, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 777/2006 der Kommission vom 23. Mai 2006 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

(ABl. Nr. L 136 vom 24.05.2006 S. 9)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 4 und Absatz 5,

nach Anhörung des durch Artikel 29 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe 2 eingesetzten Ausschusses zu den Änderungen gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 dient der Umsetzung des am 11. September 1998 unterzeichneten und im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 2003/106/EG des Rates 3 gebilligten Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC-Verfahren) für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel.

(2) Angesichts der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission vom 20. November 2002 zur Verlängerung der Frist gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I dieser Richtlinie sowie den Widerruf der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen 4 und der Entscheidung 2004/129/EG der Kommission vom 30. Januar 2004 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates sowie den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen 5, die im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 6 erlassen wurde, sollten einige der betroffenen Chemikalien in die Liste des Anhangs I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 aufgenommen werden. Dabei sollte auch der Tatsache Rechnung getragen werden, dass keine der betroffenen Chemikalien im Rahmen des Überprüfungsprogramms der Gemeinschaft für Wirkstoffe, das aufgrund der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 7 durchgeführt wird, notifiziert wurde, obwohl einige der Chemikalien identifiziert worden waren und die Mitgliedstaaten folglich entsprechend ihren nationalen Rechtsvorschriften ihre Verwendung in solchen Produkten bis höchstens 1. September 2006 zulassen können.

(3) Angesichts der Entscheidung 2005/864/EG der Kommission vom 2. Dezember 2005 über die Nichtaufnahme von Endosulfan in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff 8 und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Endosulfan zwar identifiziert, aber nicht für die Überprüfung im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG notifiziert wurde und daher von den Mitgliedstaaten bis zum 1. September 2006 weiter zugelassen werden kann, ist dieser Stoff streng auf die Verwendung in Pestiziden beschränkt und sollte deshalb in die Listen der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 aufgenommen werden.

(4) Die Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens beschloss auf ihrer ersten Sitzung im September 2004 eine Reihe von Änderungen des Anhangs III des Übereinkommens, in dem die Chemikalien aufgelistet sind, die dem PIC-Verfahren unterliegen; alle diese Änderungen sind am 1. Januar 2006 in Kraft getreten. Die Liste der Chemikalien, die in Anhang I Teile 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 aufgeführt sind, sollte dementsprechend geändert werden.

(5) Darüber hinaus müssen die vorhandenen Einträge für bestimmte Chemikalien geändert werden, um den seit der letzten Änderung des Anhangs I erlassenen neuen Vorschriften Rechnung zu tragen. Außerdem enthält Anhang I Teil 1 und Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 einige kleine Fehler, die korrigiert werden müssen.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 29 der Richtlinie 67/548/EWG eingesetzten Ausschusses -

hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 wird entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

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