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Regelwerk; EU 2006, A Abfall/Betriebssicherheit - EU Bund

Entscheidung 2006/691/EG der Kommission vom 12. Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei und Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4790)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 283 vom 14.10.2006 S. 48;
RL 2011/65/EU - ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 88aufgehoben)



aufgehoben gemäß Art. 26 der RL 2011/65/EU

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2002/95/EG ist die Kommission gehalten, die Maßnahmen in Bezug auf bestimmte, nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie verbotene gefährliche Stoffe zu überprüfen.

(2) Von dem Verbot ausgenommen werden sollten bestimmte blei- und cadmiumhaltige Werkstoffe und Bauteile, in denen die Verwendung dieser gefährlichen Stoffe nach wie vor unvermeidbar ist, oder weil die umweltschädigende, gesundheitsschädigende und/oder die Sicherheit der Verbraucher gefährdende Wirkung des Ersatzstoffs die möglichen Vorteile für die Umwelt, die Gesundheit und/oder die Sicherheit der Verbraucher überwiegen könnte. Die im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführten Ausnahmen werden auf der Grundlage der Ergebnisse eines Überprüfungsverfahrens gewährt, das von technischen Experten unter Berücksichtigung der verfügbaren Angaben aus Studien, von Interessengruppen oder aus sonstigen wissenschaftlichen/technischen Quellen durchgeführt wurde. Die Überprüfung ergab, dass die Beseitigung oder Substitution dieser Stoffe immer noch nicht technisch oder wissenschaftlich praktikabel ist.

(3) Einige für bestimmte Werkstoffe und Bauteile geltende Ausnahmen von dem Verbot sollten eingeschränkt werden, um die Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten schrittweise auslaufen zu lassen, da der Einsatz dieser Stoffe in solchen Geräten künftig vermeidbar wird.

(4) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2002/95/EG ist jede Ausnahmeregelung des Anhangs mindestens alle vier Jahre oder vier Jahre, nachdem ein Punkt auf der Liste hinzugefügt wurde, zu überprüfen.

(5) Die Richtlinie 2002/95/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(6) Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/95/EG hat die Kommission alle relevanten Parteien konsultiert.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 2002/95/EG wird gemäß dem Anhang dieser Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Oktober 2006

__________________
1) ABl. Nr. L 37 vom 13.02.2003 S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/310/EG der Kommission (ABl. Nr. L 115 vom 28.04.2006 S. 38).

2) ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 9.

.

  Anhang

Dem Anhang der Richtlinie 2002/95/EG werden folgende Ziffern 21 bis 27 angefügt:

"21. Blei und Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Borosilicatglas.

22. Blei als Verunreinigung in Faraday-Rotatoren mit ferrimagnetischen, mit Seltenen Erden dotierten Eisengranatfilmen (Rare Earth Iron Granet), die in faseroptischen Kommunikationssystemen verwendet werden.

23. Blei in der Beschichtung von Fine-Pitch-Komponenten - anderen als Steckverbindern - mit einem Pitch von 0,65 mm oder weniger mit Eisen-Nickel-Leadframes oder Blei in der Beschichtung von Fine-Pitch-Komponenten - anderen als Steckverbindern - mit einem Pitch von 0,65 mm oder weniger mit Kupfer-Leadframes.

24. Blei in Lötmitteln für discoidale und Planar-Array-Vielschicht-Keramikkondensatoren mit metallisierten Löchern.

25. Bleioxid in Strukturelementen von Plasmadisplays (PDP) und SED-Displays (surface conduction electron emitter displays) wie der dielektrischen Schicht von Vorder- und Rückglas, der Bus-Elektrode, dem Black Stripe, der Adresselektrode, der Trenn-Barriere, der Glasfritte für die Befestigung (seal frit) und dem Glasfrittering (frit ring) sowie in Druckpasten.

26. Bleioxid im Glasmantel von BLB-Lampen (Schwarzlichtlampen).

27. Bleilegierungen als Lötmittel für Wandler in leistungsstarken Lautsprechern (für mehrstündigen Betrieb bei einem Schalldruck von 125 dB/SPL und darüber)."

ENDE

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