Regelwerk, EU chronologisch, EU 2006
RL 2006/126/EG
- Inhalt =>
Artikel 1 Führerscheinmuster
Artikel 2 Gegenseitige Anerkennung
Artikel 3 Maßnahmen zum Schutz gegen Fälschungen
Artikel 4 Klassen, Begriffsbestimmungen und Mindestalter
Klasse AM
Klasse A1
Klasse A2
Klasse A
Klasse B1
Klasse B
Klasse BE
Klasse C1
Klasse C1E
Klasse C
Klasse CE
Klasse D1
Klasse D1E
Klasse D
Klasse DE
Artikel 5 Bedingungen und Einschränkungen
Artikel 6 Staffelung und Äquivalenzen zwischen den Führerscheinklassen
Artikel 7 Ausstellung, Gültigkeit und Erneuerung
Artikel 8 Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt
Artikel 9 Ausschuss
Artikel 10 Fahrprüfer
Artikel 11 Bestimmungen über den Umtausch, den Entzug, die Ersetzungund die Anerkennung der Führerscheine
Artikel 12 Ordentlicher Wohnsitz
Artikel 13 Äquivalenzen zwischen nicht dem EG-Muster entsprechendenFührerscheinen
Artikel 14 Überprüfung
Artikel 15 Amtshilfe
Artikel 16 Umsetzung
Artikel 17 Aufhebung
Artikel 18 Inkrafttreten
Artikel 19 Adressaten
Anhang I Bestimmungen zum EG-Muster-Führerschein
Muster eines Führerscheins gemäß EG-Modell
I. Mindestanforderungen an die Fahrprüfungen
A. Prüfung der Kenntnisse
1. Form
2. Inhalt der Prüfung der Kenntnisse für alle Fahrzeugklassen
3. Besondere Bestimmungen für die Klassen A1, A2 und A
4. Besondere Bestimmungen für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E
4.1. Zwingend vorgeschrieben ist die Überprüfung der nachfolgenden allgemeinen Kenntnisse
4.2. Zwingend vorgeschriebene Kontrolle der allgemeinen Kenntnisse der nachstehenden zusätzlichen Bestimmungen für die Klassen C, CE, D und DE
B. Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen
5. Fahrzeug und Ausrüstung
5.1. Fahrzeuggetriebe
6. Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen für die Klassen A1, A2 und A
6.1. Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Straßenverkehrssicherheit
6.2. Zu prüfende spezielle Fahrmanöver, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind
6.3. Verhaltensweisen im Verkehr
7. Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen für die Klassen B, B1 und BE
7.1. Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind
7.2. Klassen B und B1: zu prüfende spezielle Fahrübungen, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind
7.3. Klasse BE: zu prüfende spezielle Fahrübungen, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind
7.4. Verhaltensweisen im Verkehr
8. Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E
8.1. Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind
8.2. Zu prüfende spezielle Fahrmanöver, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind
8.3. Verhaltensweisen im Verkehr
8.4. Sichere und energieeffiziente Fahrweise
9. Bewertung der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen
10. Prüfungsdauer
11. Prüfungsort
II. Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen beim Führen eines Kraftfahrzeugs
Anhang III Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs
Anhang IV Mindestanforderungen an Personen, die praktische Fahrprüfungen abnehmen
1. Erforderliche Befähigung von Fahrprüfern
2. Allgemeine Bedingungen
2.3. Äquivalenzen
3. Grundqualifikation
3.1. Grundausbildung
3.2. Prüfungen
4. Qualitätssicherung und regelmäßige Weiterbildung
4.1. Qualitätssicherung
4.2. Regelmäßige Weiterbildung
5. Erworbene Rechte
Anhang V Mindestanforderungen an Fahrerschulung und Fahrprüfung für die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Absatz 2 genannten Fahrzeugkombinationen
Anhang VI Mindestanforderungen an Fahrerschulung und Fahrprüfung für Krafträder der Klasse a (stufenweiser Zugang)
Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen
Teil B
Fristen für die Umsetzung in nationales Recht und Anwendungsfristen