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Regelwerk, EU 2006

Richtlinie 2006/97/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich freier Warenverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens

(ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 107)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 56,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Wenn über den 1. Januar 2007 hinaus geltende Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts einer Anpassung bedürfen und die erforderlichen Anpassungen in der Beitrittsakte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen sind, werden nach Artikel 56 der Beitrittsakte die erforderlichen Rechtsakte vom Rat erlassen, es sei denn, die ursprünglichen Rechtsakte sind von der Kommission erlassen worden.

(2) In der Schlussakte der Konferenz, auf der der Beitrittsvertrag abgefasst wurde, wird festgestellt, dass die Hohen Vertragsparteien politische Einigung über einige Anpassungen der Rechtsakte der Organe erzielt haben, die aufgrund des Beitritts erforderlich geworden sind, und den Rat und die Kommission ersuchen, diese Anpassungen vor dem Beitritt anzunehmen, wobei erforderlichenfalls eine Ergänzung und Aktualisierung erfolgt, um der Weiterentwicklung des Unionsrechts Rechnung zu tragen.

(3) Die Richtlinien 92/13/EWG 2, 2004/17/EG 3 und 2004/18/EG 4 sind daher entsprechend zu ändern -

hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinien 92/13/EWG, 2004/17/EG und 2004/18/EG werden gemäß dem Anhang geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am Tag des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften sowie eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

.

Freier Warenverkehr Anhang

Öffentliches Beschaffungswesen

1. 31.992 L 0013: Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. Nr. L 76 vom 23.03.1992 S. 14), geändert durch:

Der Anhang wird wie folgt ergänzt:

Bulgarien

... * (Agentur für öffentliches Beschaffungswesen)

Rumänien

Autoritatea Nationala pentru Reglementarea si Monitorizarea Achizitiilor Publice (Staatliche Behörde für die Regulierung und Überwachung des öffentlichen Beschaffungswesens)

2. 32.004 L 0017: Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. Nr. L 134 vom 30.04.2004 S. 1), geändert durch:

a) In Anhang I "Auftraggeber in den Sektoren Fortleitung oder Abgabe von Gas und Wärme" wird nach dem Eintrag für Belgien Folgendes eingefügt:

"Bulgarien

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