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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung 1

Vom 20. April 2011
(BGBl. I Nr. 18 vom 29.04.2011 S. 650)



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1

Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung

Die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1871), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 929) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1 Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:

"Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmmung".

2. Nach § 2 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Abschnitt 2
Vorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und lebende Tiere".

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchstabe b und c, Nummer 2 und 3 Buchstabe b und c wird jeweils nach den Wörtern "elektronischen Bundesanzeiger" die Angabe "*" eingefügt.

bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern "begleitet werden," die Wörter "die den Anforderungen des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VI Nummer 1 und 2 Satz 1 und Nummer 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genügt und" eingefügt.

bbb) In Buchstabe a wird das Wort "oder" gestrichen.

ccc) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

"b) die den jeweiligen Anforderungen eines von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsaktes genügt, der auf Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder Artikel 16, auch in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gestützt ist und, sofern es sich dabei um einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt handelt, vom Bundesamt im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger* bekannt gemacht worden ist, oder".

ddd) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c und nach den Wörtern "elektronischen Bundesanzeiger" wird die Angabe "*" eingefügt.

b) Absatz 2

(2) Sendungen von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken oder Fischereierzeugnissen dürfen abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 4 bis zum 31. Dezember 2009 eingeführt werden, wenn sie
  1. aus einem Drittland stammen, das in Artikel 17 Nr. 2 in Verbindung mit Anhang I oder II der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 , (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. EU Nr. L 338 S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 146/2009 (ABl. Nr. L 50 vom 21.02.2009 S. 3) geändert worden ist, aufgeführt ist und
  2. von einer Bescheinigung begleitet werden, die
    1. eine Zusicherung der zuständigen Behörde des Drittlandes nach Artikel 17 Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 enthält und
    2. im Falle der Einfuhr von
      aa) lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren oder Meeresschnecken zum unmittelbaren Verzehr den Anforderungen des Anhangs I der Entscheidung 96/333/EG der Kommission vom 3. Mai 1996 zur Festlegung der Veterinärbescheinigungen für Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken aus Drittländern, die bisher nicht Gegenstand einer spezifischen Entscheidung sind (ABl. EG Nr. L 127 S. 33),
      bb) lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren oder Meeresschnecken zwecks Reinigung in einem zugelassenen Reinigungszentrum, Umsetzung in ein zugelassenes Umsetzgebiet oder Verarbeitung in einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb den Anforderungen des Anhangs II der Entscheidung 96/333/EG oder
      cc) Fischereierzeugnissen den Anforderungen des Anhangs der Entscheidung 95/328/EG der Kommission vom 25. Juli 1995 zur Festlegung der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Drittländern, für die bisher keine spezifische Entscheidung erlassen wurde (ABl. EG Nr. L 191 S. 32)
      ,

genügt.

Nach Satz 1 eingeführte Erzeugnisse dürfen nur im Inland in den Verkehr gebracht werden.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

alt neu
 (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 dürfen Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs eingeführt werden, solange
  1. eine Liste nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist oder
  2. ein Rechtsakt nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b oder c nicht erlassen und vom Bundesamt bekannt gemacht worden ist.
"(2) Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs dürfen
  1. abweichend von Absatz 1 Nummer 1 eingeführt werden, solange für diese Lebensmittel

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