umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 62/2006 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem "Telematikanwendungen für den Güterverkehr" des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (2)
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3. Grundlegende Anforderungen

3.1. Einhaltung der grundlegenden Anforderungen

Laut Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2001/16/EG müssen das konventionelle transeuropäische Eisenbahnsystem, die Teilsysteme und ihre Interoperabilitätskomponenten die grundlegenden Anforderungen, die in allgemeiner Form in Anhang III der Richtlinie dargestellt sind, einhalten.

Im Anwendungsbereich der vorliegenden TSI wird die Erfüllung der entsprechenden grundlegenden Anforderungen, die in Kapitel 3 dieser TSI genannt sind, für das Teilsystem durch die Einhaltung der in Kapitel 4 (Beschreibung des Teilsystems) beschriebenen Spezifikationen gewährleistet.

3.2. Aspekte der grundlegenden Anforderungen

Die grundlegenden Anforderungen betreffen:

Laut Richtlinie 2001/16/EG treffen die grundlegenden Anforderungen allgemein für das gesamte konventionelle transeuropäische Eisenbahnsystem zu oder sind spezifisch für jedes Teilsystem und dessen Komponenten.

3.3. Allgemeine Anforderungen

Die Bedeutung der grundlegenden Anforderungen für das Teilsystem Telematikanwendungen für den Güterverkehr ist wie folgt:

3.3.1. Sicherheit

In Übereinstimmung mit Anhang III der Richtlinie 2001/16/EG sind die sicherheitsrelevanten grundlegenden Anforderungen, die für das Teilsystem Telematikanwendungen für den Güterverkehr gelten, die folgenden:

3.3.2. Zuverlässigkeit und Betriebsbereitschaft

"Die Planung, Durchführung und Häufigkeit der Überwachung und Instandhaltung der festen und beweglichen Teile, die am Zugverkehr beteiligt sind, müssen deren Funktionsfähigkeit unter den vorgegebenen Bedingungen gewährleisten."

Dieser grundlegenden Anforderung wird in den folgenden Kapiteln Rechnung getragen:
Kapitel 4.2.11: Die Hauptreferenzdaten,
Kapitel 4.2.12: Diverse Referenzdateien und Datenbanken,
Kapitel 4.2.14: Vernetzung und Kommunikation.

3.3.3. Gesundheit

3.3.4. Umweltschutz

3.3.5. Technische Kompatibilität

3.4. Besondere Anforderungen an das Teilsystem Telematikanwendungen für den Güterverkehr

3.4.1. Technische Kompatibilität

3.4.2. Zuverlässigkeit und Betriebsbereitschaft

3.4.3. Gesundheit

3.4.4. Sicherheit

4. Beschreibung des Teilsystems

4.1. Einführung

Das konventionelle transeuropäische Eisenbahnsystem, für das die Richtlinie 2001/16/EG gilt und zu dem das Teilsystem gehört, ist ein integriertes System, dessen Einheitlichkeit geprüft werden muss. Diese Einheitlichkeit muss besonders in Bezug auf die Spezifikationen des Teilsystems, seine Schnittstellen mit dem System, in das es integriert wird, sowie die Betriebs- und Wartungsvorschriften geprüft werden.

Unter Berücksichtigung aller anwendbaren grundlegenden Anforderungen ist das Teilsystem Telematikanwendungen für den Güterverkehr gekennzeichnet durch:

4.2. Funktionelle und technische Spezifikationen zum Teilsystem 12

Die funktionellen und technischen Spezifikationen sind im Hinblick auf die in Kapitel 3 angegebenen grundlegenden Anforderungen die Folgenden:

Die genauen Spezifikationen sind nachstehend beschrieben. Weitere Einzelheiten und die Formate der Meldungen sind in Anhang A Anlage F definiert.

Allgemeine Anmerkungen zur Meldungsstruktur:

Die Meldungen sind in zwei Datengruppen strukturiert:

Die Kontrolldaten zeigen folgende Elemente auf:

In den folgenden Kapiteln wird hauptsächlich der Status "Neue Meldung" betrachtet. Im Kapitel 4.2.2 (Beantragung einer Trasse) wird auch auf den Status "Löschung" hinsichtlich der Meldung "Trassenantrag" Bezug genommen.

4.2.1. Frachtbriefdaten

4.2.1.1. Frachtbrief des Kunden 12

Der Frachtbrief ist vom Kunden an das "Federführende EVU (FEVU)" zu schicken. Er muss alle Informationen enthalten, die für den Transport der Fracht vom Absender zum Empfänger erforderlich sind. Das FEVU muss diese Daten um zusätzliche Angaben ergänzen. Diese Daten einschließlich der Zusatzangaben (ausführliche Beschreibung siehe Anhang a - Anlagen A, B und F sowie Anlage B Anhang 1) sind in der Tabelle in Anhang a - Anlage B Anhang 1 - aufgelistet; in der Spalte 'Daten im Frachtbrief' ist angegeben, ob es sich um obligatorische oder optionale Angaben handelt und ob diese vom Absender bereitzustellen oder vom FEVU zu ergänzen sind.

Im Fall des "offenen Netzzugangs" stehen dem FEVU, das den Vertrag mit dem Kunden schließt, nach der Ergänzung alle erforderlichen Angaben zur Verfügung. Es ist kein Meldungsaustausch mit anderen EVU erforderlich. Diese Daten sind auch die Grundlage für einen kurzfristigen Trassenantrag, wenn dies zur Ausführung des Frachtauftrags erforderlich ist.

Die folgenden Meldungen gelten für den Fall des "nicht offenen Netzzugangs". Der Inhalt dieser Meldungen ist auch die Basis für kurzfristige Trassenanträge, wenn dies zur Ausführung des Frachtauftrags erforderlich ist.

4.2.1.2. Beförderungsaufträge 12

Der Beförderungsauftrag ist im Wesentlichen eine Teilmenge der Frachtbriefinformation. Er muss an die EVU, die an der Transportkette beteiligt sind, weitergeleitet werden, da er die Grundlage für einen eventuellen Ad-hoc-Trassenantrag bildet (Kapitel 4.2.2: Beantragung einer Trasse). Der Inhalt des Beförderungsauftrages muss alle relevanten Informationen umfassen, die ein EVU für den Transport unter seiner Verantwortung bis zur Übergabe auf das nächste EVU benötigt. Der Inhalt richtet sich daher nach der Rolle des EVU: Ursprungs-, Transit- oder Auslieferungs-EVU in der Transportkette (UEVU, TEVU, AEVU).

Die Daten der Beförderungsaufträge entsprechend den verschiedenen Rollen eines EVU sind im Einzelnen in Anhang a - Anlagen a und B sowie in Anlage B Anhang 1 - aufgelistet; es ist jeweils angegeben, ob die Daten obligatorisch oder optional sind. Die ausführlichen Formate dieser Meldungen sind in Anhang a Anlage F definiert.

Hauptinhalt dieser Beförderungsaufträge sind:

Ausgewählte Frachtbriefdaten müssen auch für alle Partner (z.B. IB, Wagenhalter ...) in der Transportkette, einschließlich des Kunden, zugänglich sein. Hierzu gehören insbesondere pro Wagen:

4.2.2. Beantragung einer Trasse

4.2.2.1. Vorbemerkungen 12

Langfristige Planung

Die Zugtrasse definiert die beantragten, die akzeptierten und die tatsächlichen Daten, die bezüglich einer Zugtrasse und der Zugmerkmale auf den einzelnen Abschnitten einer Trasse zu speichern sind. Die folgende Beschreibung gibt die Informationen wieder, die dem Infrastrukturbetreiber zur Verfügung stehen müssen. Bezüglich einer ausführlicheren Beschreibung siehe Anhang A Anlage F.

Diese Informationen müssen bei jeder Veränderung aktualisiert werden.

Die wichtigsten Trassendaten sind (obligatorisch):

Ausführungsphase Trassenvertrag: Vor der Zugfahrt müssen die Daten des Fahrtabschnitts aktualisiert und mit Istwerten ergänzt werden. Die Ausführungsphase ist unabhängig von der Planungsphase.

Kurzfristiger Trassenantrag

Bei Ausnahmesituationen im Zugbetrieb oder kurzfristigen Transportwünschen muss ein Eisenbahnverkehrsunternehmen die Möglichkeit haben, eine Ad-hoc-Trasse im Netz zu erhalten.

Im ersten Fall müssen Sofortmaßnahmen eingeleitet werden, wobei die tatsächliche Zugkonfiguration aufgrund der Zugbildungsliste bekannt ist.

Im zweiten Fall muss das Eisenbahnverkehrsunternehmen dem Infrastrukturbetreiber alle notwendigen Informationen liefern, die angeben, wann und wo der Zug eingesetzt werden soll und über welche physischen Merkmale der Zug verfügt, sofern diese mit der Infrastruktur interagieren. Diese Daten sind hauptsächlich im ergänzten Frachtbrief beziehungsweise in den Beförderungsaufträgen enthalten.

Der Trassenvertrag für eine kurzfristige Zugbewegung beruht auf einem Dialog zwischen EVU und IB. Der Dialog schließt alle EVU und IB ein, die an der Zugbewegung entlang der gewünschten Strecke beteiligt sind, jedoch möglicherweise mit unterschiedlichen Beiträgen bei der Trassenfindung. Nach Artikel 13 der Richtlinie 2001/14/EG können im Wesentlichen zwei allgemein gültige Szenarien für den Güterverkehr auf den Infrastrukturen mehrerer IB unterschieden werden (siehe auch Anhang A Ziffer 5 Kapitel 1.3):

Bemerkung: Wie in Kapitel 2 (Definition des Teilsystems/Anwendungsbereich) erwähnt, kommuniziert der IB in der Ausführungsphase nur mit dem EVU, das die Trasse gebucht hat. Für den Meldungsaustausch unterwegs ist daher die "Trasseninhaberschaft" von besonderer Bedeutung.

In beiden Szenarien verläuft das Buchungsverfahren für einen kurzfristig gestellten Trassenantrag entsprechend dem Dialog zwischen EVU und beteiligtem IB wie auf der nächsten Seite beschrieben.

Die folgende Tabelle zeigt die Meldungen, die im Dialog für einen Trassenantrag zu verwenden sind:

Tabelle 1 Beantragung einer Trasse

Meldung Erläuterung
Meldungen, die im Dialog für den Trassenantrag zu verwenden sind
Beantragung einer Trasse EVU an den/die beteiligten IB, diese Meldung muss für einen kurzfristigen Trassenantrag gesendet werden.
Trassendetails Diese Meldung muss vom IB(s) an das EVU geschickt werden, um die Details der Trasse als Antwort auf den "Trassenantrag" des EVU, eventuell mit geänderten Werten zu bestätigen. Wenn der IB den Trassenantrag nicht weiter befriedigen kann, muss der IB diese Meldung mit der Kennung "Keine Alternativen verfügbar" schicken.
Trasse bestätigt Diese Meldung muss vom EVU an den IB geschickt werden, um die "Trassendetails" zu bestätigen, die das EVU als Antwort auf seinen ursprünglichen Trassenantrag vom IB erhalten hat.
Trassendetails abgelehnt Diese Meldung muss vom EVU an den IB geschickt, wenn es die "Trassendetails", die das EVU als Antwort auf seinen ursprünglichen Trassenantrag vom IB erhalten hat, zum Beispiel wegen geänderter Werte, nicht akzeptieren kann.

Dieser Dialog wird vom EVU entweder mit der Meldung "Trasse bestätigt" oder mit Löschen des Trassenantrags beendet (Trassenantrag mit Status "Löschung", siehe Kapitel 4.2: Funktionelle und technische Spezifikationen zum Teilsystem, Allgemeine Anmerkungen zur Meldungsstruktur). Eine Meldung "Trassendetails abgelehnt" vom EVU muss immer mit einer erneuten Meldung "Trassendetails" beantwortet werden. Wenn der IB den Trassenantrag nicht mit einem neuen Vorschlag innerhalb einer Meldung "Trassendetails" bedienen kann, muss er die Meldung "Trassendetails" mit der Kennung "Keine Alternativen verfügbar" senden, womit der Dialog durch den IB beendet wird.

Ganz gleich, ob die Trasse während der langfristigen Planung oder kurzfristig gebucht wurde, das EVU muss stets die Möglichkeit haben, eine gebuchte Trasse zu stornieren. Hierzu muss die folgende Meldung verwendet werden.

Tabelle 2 Trassenstornierung durch das EVU

Meldung Erläuterung
Meldung zum Stornieren einer gebuchten Trasse durch das EVU
Trasse storniert Meldung vom EVU an den IB zur Stornierung einer zuvor gebuchten Trasse oder eines Teils dieser Trasse.

Aufgrund des Trassenvertrags kann ein EVU erwarten, dass eine gebuchte Trasse auch zur Verfügung steht. Wenn also etwas passiert und die gebuchte Trasse nicht mehr verfügbar ist, muss der IB das EVU unterrichten, sobald er Kenntnis von diesem Sachverhalt erhält. Ein Grund hierfür kann beispielsweise eine Unterbrechung des Fahrweges sein. Dies kann jederzeit zwischen dem Moment der Buchung der Trasse und der Abfahrt des Zuges geschehen. Der IB ist verpflichtet, die Meldung "Trasse nicht verfügbar" zusammen mit einem Alternativvorschlag zu schicken. Wenn dies nicht möglich ist, muss der IB diesen Vorschlag so schnell wie möglich nachreichen. Mit der Meldung "Trasse nicht verfügbar" initiiert der IB einen Dialog für einen neuen Trassenvertrag.

Meldungen im Dialog zum Stornieren einer gebuchten Trasse durch den IB.

Tabelle 3 Trassenstornierung durch den IB

Meldung Erläuterung
Meldungen zum Stornieren einer gebuchten Trasse durch den IB
Trasse nicht verfügbar Meldung vom IB an das EVU, dass eine gebuchte Trasse nicht mehr verfügbar ist.
Trassendetails Diese Meldung muss vom (von den) IB an das EVU geschickt werden und enthält einen Vorschlag für eine Alternativtrasse, nachdem der IB dem EVU mitgeteilt hat, dass eine gebuchte Trasse nicht mehr verfügbar ist.
Trasse bestätigt Diese Meldung muss vom EVU an den IB geschickt werden; sie bestätigt die Annahme des Alternativvorschlags, der mit der Meldung "Trasse bestätigt" geschickt wurde.
Trassendetails abgelehnt Diese Meldung muss vom EVU an den IB geschickt werden, wenn es den Alternativvorschlag, der mit der Meldung "Trasse nicht verfügbar" geschickt wurde, ablehnt.

In diesem Fall muss der IB einen neuen Vorschlag schicken.

Dieser Dialog endet durch das EVU mit der Meldung "Trasse storniert" mit Bezug auf die Meldung "Trasse nicht verfügbar" vom IB.

Generell gilt: Wenn der Empfänger eines Antrags oder einer Anfrage nicht sofort antworten kann, muss er den Absender der Meldung hierüber unterrichten (zum Beispiel kann die Meldung "Trassendetails" als Antwort auf einen Trassenantrag nicht sofort geschickt werden). Dies muss mit folgender Meldung geschehen:

Tabelle 4 Empfangsbestätigung

Meldung Erläuterung
Diese Meldung gilt generell
Empfangsbestätigung Diese Meldung muss vom Empfänger einer Meldung an den Absender geschickt werden, wenn die erforderliche Antwort nicht innerhalb des Zeitfensters, wie in Kapitel 4.4 (Betriebsvorschriften) Abschnitt "Rechtzeitigkeit" definiert, erfolgen kann.

Diese Meldungen werden in den folgenden Abschnitten in ihren wichtigsten Punkten umrissen. Die ausführlichen Formate dieser Meldungen sind im Anhang A Anlage F definiert. Die logische Abfolge dieser Meldungen ist aus den Diagrammen im Anhang A Ziffer 5 Kapitel 2.1 bis 2.3 ersichtlich.

4.2.2.2. Trassenantrag

Dies ist der Antrag vom EVU an den IB für eine Zugtrasse. Solch ein Antrag muss enthalten:

Als Informationshilfe bei der Formulierung des Trassenantrags können die EVU die entsprechenden Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu Rate ziehen, um zu überprüfen, ob die Daten des vorgesehenen Zuges mit den Infrastrukturdaten der gewünschten Trasse harmonieren. Dabei sind auch Angaben über Gefahrgüter und ähnliche Daten zu beachten.

Die Wagenhalter müssen den EVU Zugriff auf die technischen Daten der Wagen gewähren.

Die EVU ihrerseits müssen den Zugang zu den Referenzdateien, z.B. zur Referenzdatei für Gefahrgüter, sicherstellen.

4.2.2.3. Trassendetails

Diese Meldung ist die Antwort eines IB auf den Trassenantrag eines EVU. Wenn der IB den Trassenantrag nicht bedienen kann, muss er diese Meldung mit der Kennung "Keine Alternativen verfügbar" senden. Ansonsten muss der IB den Antrag beantworten, indem er dem EVU eine Trassennummer sendet, zusammen mit denselben Angaben, die im Antrag des EVU enthalten waren, jedoch eventuell mit geänderten Werten.

Für eine vom IB vorgeschlagene Alternative müssen folgende Daten gesendet werden:

4.2.2.4. Trasse bestätigt

Diese Meldung muss vom EVU an den IB geschickt werden, um einen Trassenvorschlag, der vom IB infolge eines Trassenantrags des EVU übermittelt wurde, zu akzeptieren. Mit dieser Meldung wird die Trasse gebucht. Hauptinhalt der Meldung ist:

4.2.2.5. Trassendetails abgelehnt

Für den Fall der Ablehnung einer vom IB vorgeschlagene Trasse, muss diese Meldung vom EVU zum IB als Antwort auf die Meldung "Trassendetails" des IB geschickt werden, um den IB darauf hinzuweisen, dass das EVU die mit "Trassendetails" vorgeschlagene Trasse nicht akzeptiert. Die wichtigsten Daten sind:

Als Zusatzinformationen können folgende Daten gesendet werden:

4.2.2.6. Trasse storniert

Dies ist die Meldung des EVU zur Stornierung einer zuvor gebuchten Trasse. Zusammen mit der Stornierungsanzeige (entspricht dem Meldungstyp) muss die Trassennummer gesendet werden, um die eindeutige Identifizierung der Trasse sicherzustellen. Dies gilt für geplante und für kurzfristige Trassenbuchungen:

Als Zusatzinformationen können folgende Daten gesendet werden:

4.2.2.7. Trasse nicht verfügbar

Der IB muss das EVU unterrichten, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass eine Zugtrasse nicht verfügbar ist. Die Meldung "Trasse nicht verfügbar" kann jederzeit zwischen dem Moment der Trassenbuchung und der Abfahrt des Zuges gesendet werden. Ein Grund für diese Meldung kann z.B. die Unterbrechung des Fahrwegs sein. Hauptinhalte dieser Meldung sind:

Zusammen mit dieser Meldung oder so bald wie möglich danach muss der IB ohne weiteren Antrag des EVU einen Alternativvorschlag schicken. Dies erfolgt mit der Meldung "Trassendetails" mit Bezug auf diese Meldung "Trasse nicht verfügbar".

4.2.2.8. Empfangsbestätigung

Diese Information muss vom Empfänger einer Meldung an ihren Absender geschickt werden, wenn die erforderliche Antwort nicht innerhalb des Zeitfensters, wie in Kapitel 4.4 (Betriebsvorschriften) spezifiziert, bereitgestellt werden kann. Die Meldung muss einen Bezug aufweisen, auf den sie sich bezieht (Einträge Datenfeld Bezugsmeldung, siehe Kapitel 4.2: Funktionelle und technische Spezifikationen zum Teilsystem, Allgemeine Anmerkungen zur Meldungsstruktur) sowie die Angabe: (Anwendungsebene)

4.2.3. Zugvorbereitung

4.2.3.1. Allgemeine Bemerkungen 12

Dieser Abschnitt definiert die Meldungen, die beim Normalbetrieb des Zuges, wenn keinerlei Unterbrechungen auftreten, ausgetauscht werden müssen. Die Meldungen sind in Tabelle 5 zusammengefasst.

Für die Zugvorbereitung benötigt das EVU Zugang zu Mitteilungen über Infrastrukturbeschränkungen, zu den technischen Daten der Wagen (in den Datenbanken der Fahrzeugreferenzdaten für die Wagen, Kapitel 4.2.11.3: Die Fahrzeugreferenzdatenbanken), zur Referenzdatei über Gefahrgüter und zu aktuellen Statusangaben der Wagen (Kapitel 4.2.12.2: Weitere Datenbanken: Betriebsdatenbank für Wagen- und Intermodaleinheiten). Dies gilt für alle Wagen im Zug. Am Ende muss das EVU die Zugbildungsinformationen an die nächsten EVU senden. Diese Meldung muss ebenfalls vom EVU an die IB gesendet werden, bei denen es einen Trassenabschnitt gebucht hat, wenn dies in der TSI "Betrieb und Verkehrssteuerung des konventionellen Eisenbahnsystems" oder in den Verträgen zwischen dem EVU und (den) IB gefordert wird.

Falls die Zugbildung an einem Ort geändert wird, muss diese Meldung mit den vom zuständigen EVU aktualisierten Angaben erneut ausgetauscht werden.

An jedem Ort, z.B. Abfahrtsort und Wagenübergangspunkt, an dem die Verantwortlichkeit auf Seiten der EVU wechselt, ist der Dialog für die Startprozedur "Zug fertig - Zugfahrtmeldung" zwischen IB und EVU verbindlich vorgeschrieben (obligatorisch).

Bei diesem Dialog der Startprozedur kommen folgende Meldungen zum Einsatz:

Tabelle 5 Zugvorbereitung

Meldung Erläuterung
Zugbildung EVU an IB, diese Meldung muss entsprechend obiger Beschreibung gesendet werden.
      Für den Fall, dass der IB eine vom EVU obligatorisch gesendete Zugbildungsmeldung erhalten hat, kann der IB folgende Meldungen senden:
Zug akzeptiert IB an das EVU: Diese Meldung ist optional, wenn zwischen IB und EVU
nichts anderes vereinbart ist.
Zugvorbereitung kann abgeschlossen werden.
  Zug ungeeignet IB an das EVU: Diese Meldung kann vom IB gesendet werden,
wenn er diesen Sachverhalt feststellt.
EVU-Möglichkeiten:
Änderung der Zugbildung
oder
Stornierung der Trasse und Antrag auf neue Trasse.
Zug fertig EVU an IB, diese Meldung muss versandt werden.
Zugposition IB an EVU, legt genau fest, wann und wo der Zug in das Netz einfahren soll. Diese Meldung kann in Abhängigkeit von der nationalen Regelung gesendet werden.
Zug am Start EVU an IB. Diese Nachricht kann gesendet werden, um zu melden, dass der Zug die Fahrt angetreten hat, und zwar als Antwort auf die Nachricht: Zugposition.
Diese Meldung kann in Abhängigkeit von der nationalen Regelung gesendet werden.
Zugfahrtmeldung IB an EVU, diese Meldung muss geschickt werden, um anzuzeigen, dass der Zug auf der Infrastruktur angekommen ist.

Diese Meldungen werden in den folgenden Abschnitten in ihren wichtigsten Punkten umrissen. Die ausführlichen Formate dieser Meldungen sind im Anhang a Anlage F definiert. Die logische Abfolge dieser Meldungen ist aus Anhang A Ziffer 5 Kapitel 3 ersichtlich.

Bemerkung: Während der Zugvorbereitung kann auch die Meldung "Zugtrasse nicht verfügbar" auftreten, da diese Meldung jederzeit zwischen dem Moment der Trassenbuchung und der Abfahrt des Zuges gesendet werden kann. Das Verfahren hierfür ist in Kapitel 4.2.2 (Beantragung einer Trasse) beschrieben.

4.2.3.2. Zugbildung

Diese Meldung muss vom EVU an das nächste EVU gesendet werden, sie legt die Zugbildung fest. Diese Meldung muss ebenfalls vom EVU an die IB gesendet werden, wenn dies in der TSI "Betrieb und Verkehrssteuerung des konventionellen Eisenbahnsystems" oder im Vertrag zwischen dem EVU und IB gefordert wird. Immer wenn sich während der Fahrt eines Zuges die Zugbildung verändert, muss das verantwortliche EVU die Meldung an alle beteiligten Parteien aktualisieren.

Dabei müssen folgende Informationen übermittelt und zugänglich gemacht werden:

Nach Erhalt der Zugbildungsmeldung kann der IB die Einträge mit der gebuchten Trasse vergleichen, wenn der Vertrag zwischen IB und EVU dies ausdrücklich erlaubt. In diesem Fall muss der IB unproblematischen Zugang zu den Informationen über Einschränkungen auf den entsprechenden Infrastrukturanlagen, zu den technischen Wagendaten (Kapitel 4.2.11.3: zur Referenzdatei über Gefahrgüter und zu aktuellen Statusangaben der Wagen (Kapitel 4.2.12.2: Weitere Datenbanken, Betriebsdatenbank für Wagen- und Intermodaleinheiten) haben. Dies gilt für alle Wagen im Zug. In diesem Fall muss auch der IB, der seine Zugtrassen verwaltet und die Trasseninformationen auf dem aktuellen Stand hält, die Zugdetails der Zugbildung in die Trassen- und Zugdaten einpflegen wie in Kapitel 4.2.2.1 (Beantragung einer Trasse, Vorbemerkungen) erwähnt.

4.2.3.3. Zug akzeptiert

Je nach Vertrag zwischen IB und EVU und aufsichtsrechtlichen Vorschriften kann der IB dem EVU auch mitteilen, ob die Zugbildung für die gebuchte Trasse akzeptabel ist. Das geschieht mit dieser Meldung.

Hauptinhalte dieser Meldung sind:

4.2.3.4. Zug ungeeignet

Wenn sich der Zug für die zuvor gebuchte Trasse nicht eignet, kann der IB das EVU mit dieser Meldung darüber unterrichten. In diesem Fall muss das EVU die Zugbildung nochmals überprüfen. Hauptinhalte dieser Meldung sind:

4.2.3.5. Zug fertig

Diese Meldung muss vom EVU an den IB gesendet werden, sie gibt an, dass der Zug fertig zum Einfahren in das Netz ist. Hauptinhalte dieser Meldung sind:

4.2.3.6. Zugposition

Diese Meldung kann als Antwort auf die Meldung "Zug fertig" vom IB an das EVU geschickt werden. Sie definiert genau, wann und wo der Zug in das Netz des IB einfahren soll. Die Übertragung dieser Meldung richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen EVU und IB. Falls diese Übertragung erforderlich ist, umfasst sie folgende Hauptinhalte:

4.2.3.7. Zug am Start

Diese Meldung kann als Antwort auf die IB-Meldung "Zugposition" vom EVU an den IB übertragen werden. Sie gibt an, dass der Zug seine Fahrt begonnen hat. Die Antwort enthält einen Bezug auf die IB-Meldung und die Angabe:

4.2.3.8. Zugfahrtmeldung

Sobald der Zug in der Infrastruktur des IB präsent ist - das bedeutet, er hat seinen Abfahrtsbahnhof verlassen - sendet der IB diese Meldung an das EVU, das die Trasse gebucht hat. Diese Meldung ist in Kapitel 4.2.4 (Prognose zur Zugfahrt) beschrieben.

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