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Regelwerk

Richtlinie 2006/36/EG der Kommission vom 24. März 2006 zur Änderung der Richtlinie 2001/32/EG zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Richtlinie 92/76/EWG

(ABl. Nr. L 88 vom 25.03.2006 S. 13)


Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2001/32/EG der Kommission 2 wurden bestimmte Mitgliedstaaten oder bestimmte Gebiete in den Mitgliedstaaten als Schutzgebiete im Hinblick auf bestimmte Schadorganismen anerkannt. In einigen Fällen erfolgte die Anerkennung vorläufig, da die erforderlichen Angaben, die belegen sollten, dass der betreffende Schadorganismus in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Gebiet nicht vorkam, nicht übermittelt worden waren.

(2) In den Fällen, in denen die betreffenden Mitgliedstaaten die erforderlichen Angaben nun übermittelt haben, sollten die fraglichen Gebiete als ständige Schutzgebiete anerkannt werden.

(3) Bestimmte Regionen Portugals wurden als Schutzgebiete im Hinblick auf Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) anerkannt.

(4) Portugal hat Angaben übermittelt die belegen, dass Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) jetzt in Teilen seines Hoheitsgebiets vorkommt. Diese Teile des portugiesischen Hoheitsgebiets sollten daher nicht länger als Schutzgebiet im Hinblick auf diesen Schadorganismus anerkannt werden.

(5) Verschiedene Regionen oder Teile von Regionen Österreichs und Italiens sowie das gesamte Hoheitsgebiet von Irland, Litauen, Slowenien und die Slowakei wurden bis 31. März 2006 vorläufig als Schutzgebiete im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt.

(6) Die von Österreich, Italien, Irland, Litauen, Slowenien und der Slowakei übermittelten Angaben lassen es angeraten erscheinen, die für diese Länder erfolgte vorläufige Anerkennung von Schutzgebieten im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. ausnahmsweise um zwei Jahre zu verlängern, damit diese Länder die erforderliche Zeit haben, um Angaben zu übermitteln, die das Nichtvorkommen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. belegen, bzw. um ihre Maßnahmen zur Tilgung dieses Schadorganismus abzuschließen.

(7) Da Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. zudem jetzt in einigen Teilen Italiens, in den Regionen Gorenjska und Maribor in Slowenien und in einigen Gemeinden der Bezirke Dunajská Streda, Levice, topol'cany, Poltár, Roznava und Trebisov in der Slowakei vorkommt, sollten diese jeweiligen Teile des italienischen, slowenischen und slowakischen Hoheitsgebiets nicht länger als Schutzgebiete im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt werden.

(8) Litauen wurde bis 31. März 2006 vorläufig als Schutzgebiet im Hinblick auf das Virus der Vergilbungskrankheit der Beta-Rübe anerkannt.

(9) Litauen hat Angaben übermittelt, die belegen, dass das Virus der Vergilbungskrankheit der Beta-Rübe in diesem Land jetzt vorkommt. Litauen sollte daher nicht länger als Schutzgebiet im Hinblick auf diesen Schadorganismus anerkannt werden.

(10) Malta wurde bis 31. März 2006 vorläufig als Schutzgebiet im Hinblick auf das Citrus-tristeza-Virus (europäische Stämme) anerkannt.

(11) Die von Malta übermittelten Angaben lassen es angeraten erscheinen, die vorläufige Anerkennung des Schutzgebiets für dieses Land im Hinblick auf das Citrus-tristeza-Virus (europäische Stämme) ausnahmsweise um zwei Jahre zu verlängern, damit das Land die erforderliche Zeit hat, um Angaben zu übermitteln, die das Nichtvorkommen von Citrus-tristeza-Virus (europäische Stämme) belegen, bzw. um seine Maßnahmen zur Tilgung dieses Schadorganismus abzuschließen.

(12) Zypern wurde bis zum 31. März 2006 vorläufig als Schutzgebiet im Hinblick auf Daktulosphaira vitifoliae (Fitch), Ips sexdentatus Börner und Leptinotarsa decemlineata Say anerkannt.

(13) Die von Zypern übermittelten Angaben lassen es angeraten erscheinen, die vorläufige Anerkennung des Schutzgebiets für dieses Land im Hinblick auf Daktulosphaira vitifoliae (Fitch), Ips sexdentatus Börner und Leptinotarsa decemlineata Say um zwei Jahre zu verlängern, damit das Land die erforderliche Zeit hat, um Angaben zu übermitteln, die das Nichtvorkommen dieser Schadorganismen belegen, bzw. um seine Maßnahmen zur Tilgung dieser Schadorganismen abzuschließen.

(14) Die Richtlinie 2001/32/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(15) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 2001/32/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

Die im Anhang aufgelisteten Gemeinschaftsgebiete werden in Bezug auf den (die) dort nebenstehend genannten Schadorganismus(-men) als ,Schutzgebiete' im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG anerkannt."

2. Artikel 2 wird gestrichen.

3. Der Anhang wird wie folgt geändert:

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