umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (2)
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- gestrichen - | Anhang VIa 06 19 |
- gestrichen - | Anhang VIb 07 14 19 |
- gestrichen - | Anlage zu Anhang VIb 07 19 |
Änderungen der Verordnung (EG) NR. 853/2004 | Anhang VII |
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 werden wie folgt geändert:
1. Anhang II Abschnitt I Punkt B wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"BE, CZ, DK, DE, EE, GR, ES, FR, IE, IT, CY, LV, LT, LU, HU, MT, NL, AT, PL, PT, SI, SK, FI, SE und UK."
b) Nummer 8 erhält folgende Fassung:
"8. Wenn das Kennzeichen in einem Betrieb in der Gemeinschaft angebracht wird, muss es eine ovale Form haben und die Abkürzung CE, EC, EF, EG, EK, EY, ES, EÜ, EK, EB oder WE enthalten."
2. Anhang III wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I Kapitel IV Nummer 8 erhält folgende Fassung:
"8. Der Schlachtkörper und für den menschlichen Verzehr bestimmte andere Körperteile müssen, mit Ausnahme von Schweinen, Köpfen von Schafen, Ziegen und Kälbern sowie Füßen von Rindern, Schafen und Ziegen vollständig enthäutet werden. Die Köpfe und Füße müssen so behandelt werden, dass jede Kontamination vermieden wird."
b) In Abschnitt II wird folgendes Kapitel VII angefügt:
"Kapitel VII: Wasserbinder
Lebensmittelunternehmer tragen dafür Sorge, dass speziell mit Wasserbindern behandeltes Geflügelfleisch nicht als frisches Fleisch, sondern als Fleischzubereitung in den Verkehr gebracht oder zur Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen verwendet wird."
c) Abschnitt VIII Kapitel V Punkt E Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1. Fischereierzeugnisse, die aus giftigen Fischen der Familien Tetraodontidae, Molidae, Diodontidae und Canthigasteridae hergestellt worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Frische, zubereitete oder verarbeitete Fischereierzeugnisse der Familie Gempylidae, insbesondere Ruvettus pretiosus und Lepidocybium flavobrunneum, dürfen nur in umhüllter/verpackter Form in den Verkehr gebracht werden und müssen auf dem Etikett in angemessener Weise Verbraucherinformationen über die Zubereitungs-/Garmethoden und das Risiko infolge etwa vorhandener Stoffe, die Magen-Darm-Störungen hervorrufen können, enthalten. Der wissenschaftliche Name ist auf dem Etikett neben der Handelsbezeichnung anzugeben."
d) Abschnitt IX wird wie folgt geändert:
i) Kapitel I Ziffer II Punkt B Nummer 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
"e) dass Zitzenbäder oder -sprays nur verwendet werden, wenn sie nach den Verfahren der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten * zugelassen oder registriert wurden.
____________
*) ABl. L 123 vom 24.04.1998 S. 1."
ii) Kapitel II Ziffer II Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1. Die Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass bei der Wärmebehandlung von Rohmilch oder Milcherzeugnissen die Anforderungen des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 eingehalten werden. Sie müssen insbesondere dafür Sorge tragen, dass bei folgenden Verfahren die vorgegebenen Spezifikationen erfüllt sind:
so dass die Erzeugnisse auf einen gegebenenfalls unmittelbar nach der Behandlung durchgeführten Alkalinphosphatasetest negativ reagieren.
(Stand: 16.08.2022)
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