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Regelwerk, EU 2005, Lebensmittel - Futtermittel

Verordnung (EG) Nr. 1810/2005 der Kommission vom 4. November 2005 über eine Neuzulassung eines Futtermittelzusatzstoffes für zehn Jahre, die Zulassung bestimmter Futtermittelzusatzstoffe auf unbegrenzte Zeit und die vorläufige Zulassung neuer Verwendungszwecke bestimmter in Futtermitteln bereits zugelassener Zusatzstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 291 vom 05.11.2005 S. 5;
VO (EG) 184/2007 - ABl. Nr. L 151 vom 11.06.2008 S. 3 Inkrafttreten;
VO (EU) 651/2013 - ABl. Nr. L 189 vom 10.07.2013 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/1145 - ABl. Nr. L 166 vom 29.06.2017 S. 1 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen)



Anmerk.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung 1, insbesondere auf die Artikel 3, 9, 9d Absatz 1 und 9e Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 2, insbesondere auf Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung vor.

(2) Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt Übergangsmaßnahmen für Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen fest, die nach der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt wurden.

(3) Die Anträge auf Zulassung der Zusatzstoffe, die in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, wurden vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt.

(4) Erste Bemerkungen zu diesen Anträgen wurden der Kommission nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 übermittelt. Diese Anträge sind somit auch weiterhin im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG zu behandeln.

(5) Die Verwendung des Wachstumsförderers Formi LHS (Kaliumdiformat) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1334/2001 der Kommission 3 erstmals für Ferkel und Mastschweine vorläufig zugelassen. Die für das Inverkehrbringen von Formi LHS (Kaliumdiformat) verantwortliche Person stellte einen Antrag auf endgültige Zulassung für 10 Jahre. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Zubereitung gemäß Anhang I sollte daher für zehn Jahre zugelassen werden.

(6) Die Verwendung des Zusatzstoffes Klinoptilolith sedimentären Ursprungs als Bindemittel, Fließhilfsstoff und Gerinnungshilfsstoff wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1887/2000 der Kommission 4 erstmals für Mastschweine, -hühner und -truthühner sowie für Rinder und Lachs vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Zubereitung auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieses Zusatzstoffes gemäß Anhang II sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(7) Die Verwendung des Zusatzstoffes Natriumferrocyanid als Bindemittel, Fließhilfsstoff und Gerinnungshilfsstoff wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 256/2002 der Kommission 5 erstmals für alle Tierarten bzw. -kategorien vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Zubereitung für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieses Zusatzstoffes gemäß Anhang II sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(8) Die Verwendung des Zusatzstoffes Kaliumferrocyanid als Bindemittel, Fließhilfsstoff und Gerinnungshilfsstoff wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 256/2002 erstmals für alle Tierarten bzw. -kategorien vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Zubereitung für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieses Zusatzstoffes gemäß Anhang II sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(9) Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,4-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (CNCM Ma 6-10 W) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 418/2001 der Kommission 6

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