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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1173 der Kommission vom 15. Juni 2023 zur Rücknahme bestimmter Futtermittelzusatzstoffe vom Markt, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1810/2005 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1453/2004, (EG) Nr. 2148/2004 und (EG) Nr. 943/2005

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 155 vom 16.06.2023 S. 28;
VO (EU) 2024/2039 - ABl. L 2024/2039 vom 30.07.2024 Inkrafttreten)



Hebt VO"en (EG) 1453/2004, (EG) 2148/2004 und (EG) 943/2005 auf.

Ergänzende Informationen
Liste der VO"en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Insbesondere Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, Regeln für eine Neubewertung vor.

(2) Gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist die Kommission zum Erlass einer Verordnung über die Marktrücknahme von Futtermittelzusatzstoffen verpflichtet, für die vor Ablauf der in diesen Bestimmungen festgelegten Frist keine Anträge gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt wurden oder für die zwar ein Antrag gestellt, später jedoch wieder zurückgezogen wurde.

(3) Daher sollten die im Anhang aufgeführten Futtermittelzusatzstoffe vom Markt genommen werden.

(4) Bei Futtermittelzusatzstoffen, für die Anträge nur für bestimmte Tierarten oder Tierkategorien gestellt oder nur für bestimmte Tierarten oder Tierkategorien zurückgezogen wurden, sollte die Marktrücknahme nur diejenigen Tierarten und Tierkategorien betreffen, für die kein Antrag gestellt oder der Antrag zurückgezogen wurde.

(5) Aufgrund der Marktrücknahme der Futtermittelzusatzstoffe sollten die Bestimmungen über deren Zulassung aufgehoben werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1810/2005 der Kommission 3 sollte daher entsprechend geändert und die Verordnungen (EG) Nr. 1453/2004 4, (EG) Nr. 2148/2004 5 und (EG) Nr. 943/2005 6 der Kommission aufgehoben werden.

(6) Es ist angezeigt, eine Übergangsfrist vorzusehen, in der vorhandene Bestände der betreffenden Zusatzstoffe, Vormischungen, Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel, die mit diesen Zusatzstoffen hergestellt wurden, aufgebraucht werden dürfen, damit sich interessierte Kreise an die Rücknahme dieser Erzeugnisse vom Markt anpassen können.

(7) Die Marktrücknahme der im Anhang aufgeführten Erzeugnisse schließt nicht aus, dass sie zugelassen werden oder einer Maßnahme hinsichtlich ihres Status gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 unterliegen.

(8) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Marktrücknahme

Die im Anhang aufgeführten Futtermittelzusatzstoffe werden für die im Anhang genannten Tierarten oder Tierkategorien vom Markt genommen.

Artikel 2 Übergangsmaßnahmen für die vom Markt zu nehmenden Futtermittelzusatzstoffe

(1) Vorhandene Bestände an den im Anhang aufgeführten Zusatzstoffen dürfen bis zum 6. Juli 2024 weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2) Aus den in Absatz 1 genannten Zusatzstoffen hergestellte Vormischungen dürfen bis zum 6. Oktober 2024 weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(3) Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die mit den in Absatz 1 genannten Zusatzstoffen oder den in Absatz 2 genannten Vormischungen hergestellt wurden, dürfen bis zum 6. Juli 2025 weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 3 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1810/2005

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