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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2039 der Kommission vom 29. Juli 2024 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1173 durch die Streichung von Futtermittelzusatzstoffen aus ihrem Anhang

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2039 vom 30.07.2024)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Futtermittelzusatzstoffe "Sonnenblume, Absolue", "Sonnenblume, Öl" und "Sonnenblume, Tinktur" ausHelianthus annuus L. waren mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 230/2013 der Kommission 2 für alle Tierarten vom Markt zu nehmen.

(2) "Sonnenblume, Absolue", "Sonnenblume, Öl" und "Sonnenblume, Tinktur" aus Helianthus annuus L. wurden jedoch irrtümlich in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1173 der Kommission 3 aufgenommen, mit der die genannten Zusatzstoffe ebenfalls für alle Tierarten vom Markt zu nehmen waren.

(3) Die irrtümliche Aufnahme könnte bei den Futtermittelunternehmern zu Verwirrung hinsichtlich des tatsächlichen rechtlichen Status der betreffenden Futtermittelzusatzstoffe und zu Rechtsunsicherheit darüber geführt haben, ob sie vor dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1173 auf dem Markt zugelassen waren.

(4) Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1173 daher durch die Streichung des Eintrags betreffend diese Zusatzstoffe im Anhang der genannten Durchführungsverordnung berichtigt werden. Um Störungen des Marktes infolge der irrtümlichen Aufnahme zu verhindern und die Rechtssicherheit wiederherzustellen, sollte die Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1173 umgehend in Kraft treten.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1173

In Teil 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1173 wird der Eintrag für die Zusatzstoffe "Helianthus annuus L.: Sonnenblume, Absolue/Sonnenblume, Öl/Sonnenblume, Tinktur" gestrichen.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2024

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 230/2013 der Kommission vom 14. März 2013 über die Marktrücknahme bestimmter in die Funktionsgruppe "Aroma- und appetitanregende Stoffe" einzuordnender Futtermittelzusatzstoffe (ABl. L 80 vom 21.03.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/230/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1173 der Kommission vom 15. Juni 2023 zur Rücknahme bestimmter Futtermittelzusatzstoffe vom Markt, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1810/2005 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1453/2004, (EG) Nr. 2148/2004 und (EG) Nr. 943/2005 (ABl. L 155 vom 16.06.2023 S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1173/oj).


ENDE

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