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Bund

Verordnung (EG) Nr. 1048/2005 der Kommission vom 13. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten

(ABl. Nr. L 178 vom 09.07.2005 S. 1, ber. 2006 L 84 S. 1)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission 2 ist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung jeder nicht in ihrem Anhang I enthaltene Wirkstoff so zu betrachten, als wäre er nicht vor dem 14. Mai 2000 zu bioziden Zwecken in Verkehr gewesen. Folglich dürfen Biozid-Produkte, die nicht in Anhang I genannte Wirkstoffe enthalten, nicht mehr in Verkehr gebracht werden, sofern nicht die Aufnahme in Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG gemäß Artikel 11 der Richtlinie beantragt und eine vorläufige Zulassung gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie gewährt wurden. Die Mitgliedstaaten haben jedoch festgestellt, dass eine begrenzte Anzahl von Wirkstoffen nicht innerhalb der in den Verordnungen (EG) Nr. 1896/2000 3 und (EG) Nr. 1687/2002 4 der Kommission festgelegten Fristen identifiziert oder notifiziert wurde, obwohl sie nachweislich in Biozid-Produkten enthalten waren, die vor dem 14. Mai 2000 in Verkehr gebracht wurden. Einigen dieser Wirkstoffe kommt unter sozioökonomischen Gesichtspunkten oder hinsichtlich des Schutzes der öffentlichen Gesundheit große Bedeutung zu. Es ist daher angemessen, eine weitere Liste von Wirkstoffen zu erstellen, die bis zum 1.September 2006 in Verkehr bleiben dürfen.

(2) Einige nicht in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 aufgeführte Stoffe werden für Verwendungszwecke eingesetzt, bei denen nach Ansicht der Mitgliedstaaten nachgewiesen ist, dass diese aus Gründen des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit oder des Schutzes des Kulturerbes von wesentlicher Bedeutung sind, oder wo dies besonders wichtig für das Funktionieren der Gesellschaft ist, da technisch und wirtschaftlich annehmbare Alternativen oder Ersatzstoffe, die unter dem Gesichtspunkt des Umwelt- und des Gesundheitsschutzes vertretbar wären, fehlen. Es ist daher angemessen, ein Verfahren einzuführen, mit dem die Verlängerung der Frist für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die diese Stoffe enthalten, beantragt werden kann. Solche Fristverlängerungen sollten den beantragenden Mitgliedstaaten nur dann gewährt werden, wenn die Anträge begründet sind und die langfristige Verwendung für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt unbedenklich ist, sowie gegebenenfalls, wenn mit der Entwicklung von Alternativen bereits begonnen wurde. Die Frist sollte höchstens bis zum 14. Mai 2010 verlängert werden können.

(3) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 dürfen Biozid-Produkte, die nicht notifizierte oder nicht für die entsprechenden Produktarten notifizierte Wirkstoffe enthalten, nach dem 1. September 2006 nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Für bestimmte bisher nicht notifizierte Stoffe oder Kombinationen von Wirkstoff und Produktart haben die Wirtschaftsbeteiligten nun ein Interesse daran, vollständige Unterlagen zu erstellen, damit sie in Anhang I oder Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen werden können. Es ist daher angemessen, die Möglichkeit einer Verlängerung der Frist für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die solche Stoffe enthalten, in den betreffenden Produktarten vorzusehen, sofern interessierte Beteiligte rechtzeitig vor dem 1. September 2006 vollständige Unterlagen einreichen. Werden diese Unterlagen anerkannt, sollte eine Verlängerung der Frist für das Inverkehrbringen dieser Produkte in den betroffenen Produktarten bis zum Abschluss der Bewertung der vollständigen Unterlagen genehmigt werden, die gleichzeitig mit der Prüfung der notifizierten Stoffe für die betroffenen Produktarten stattfinden sollte.

(4) Mit der Bewertung sollten die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten beauftragt werden. In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 sind bisher nur die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten für bestimmte Kombinationen von Wirkstoff und Produktart benannt. Daher müssen die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten für die übrigen Produktarten bestimmt werden, wobei dem Bei-tritt der neuen Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004 Rechnung zu tragen ist. Auch die Liste der zuständigen Behörden sollte entsprechend angepasst werden.

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