Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2005, Lebensmittel EU - Bund

Verordnung (EG) Nr. 79/2005 der Kommission vom 19. Januar 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, die in der genannten Verordnung als Material der Kategorie 3 definiert sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 16 vom 20.01.2005 S. 46;
VO (EU) 142/2011 - ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011 S. 1 Übergangsmaßnahmen Inkrafttreten aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gemäß Art. 35 der VO 142/2011 - Übergangsmaßnahmen Inkrafttreten

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe i),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden die Hygienevorschriften für die Sammlung, Beförderung, Lagerung, Handhabung, Verarbeitung und Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte festgelegt, damit verhindert wird, dass diese Erzeugnisse eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden Bestimmungen über die Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte festgelegt, die aus der Herstellung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen und ehemaligen Lebensmitteln tierischen Ursprungs gewonnen werden, welche unter die Definition "Material der Kategorie 3" dieser Verordnung fallen; dazu zählen nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmte Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis. Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht außerdem die Möglichkeit vor, dass Material der Kategorie 3 gemäß dem in der genannten Verordnung festgelegten Verfahren und nach Konsultation des entsprechenden wissenschaftlichen Ausschusses in anderer Weise verwendet wird.

(3) Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses von 1996, 1999 und 2000 zufolge gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) über Milch übertragen wird, und die von Milch ausgehende Gefahr wird als unerheblich beurteilt. Die Ad-hoc-Gruppe zu TSE/BSE bestätigt diese Auffassung in ihrem Bericht vom 15. März 2001 über den Stand der Dinge.

(4) Auf der Grundlage dieser Stellungnahmen bestehen für Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Kolostrum Ausnahmeregelungen vom Verbot der Verfütterung tierischen Proteins an Nutztiere, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalophathien 2 zur Herstellung von Lebensmitteln gehalten, gemästet oder gezüchtet werden.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gilt nicht für flüssige Milch und Kolostrum, die im Herkunftsbetrieb beseitigt oder verwendet werden. Die Verordnung lässt auch die Ausbringung von Milch und Kolostrum als Düngemittel oder Bodenverbesserer zu, sofern die zuständige Behörde angesichts der Tatsache, dass Nutztiere Zugang zu diesem Land haben und daher einer solchen Gefahr ausgesetzt sein könnten, nicht der Auffassung ist, dass damit die Gefahr der Verbreitung schwerer übertragbarer Krankheiten einhergeht.

(6) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ist Material der Kategorie 3 gemäß strengen Bedingungen zu verwenden und die Verfütterung dieses Materials an Nutztiere ist nur nach Verarbeitung desselben in einer für die Verarbeitung von Material der Kategorie 3 zugelassenen Anlage zulässig.

(7) Tierische Nebenprodukte, die aus der Herstellung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Milcherzeugnissen gewonnen wurden, und ehemalige Milcherzeugnisse werden grundsätzlich in Betrieben hergestellt, die gemäß der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis 3 zugelassen wurden. Verbrauchsfertige Milcherzeugnisse sind grundsätzlich verpackt, daher ist die Möglichkeit einer nachträglichen Kontamination des Erzeugnisses minimal.

(8) Es obliegt nun der Kommission, die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um Stellungnahme zu der Möglichkeit zu ersuchen, dass verbrauchsfertige Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse, die unter die Definition "Material der Kategorie 3" der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 fallen ("die Erzeugnisse"), unter den genannten Bedingungen zur Risikominimierung und ohne weitere Behandlung an Nutztiere verfüttert werden können.

(9) Bis zum Vorliegen dieser Stellungnahme und angesichts der vorliegenden wissenschaftlichen Stellungnahmen sowie des Berichts des Wissenschaftlichen Ausschusses für Tiergesundheit und Tierschutz über die Strategie für eine Notimpfung gegen die Maul- und Klauenseuche von 1999 sollten vorläufige spezifische Maßnahmen für die Sammlung, Beförderung, Verarbeitung und Verwendung der Erzeugnisse festgelegt werden.

(10) In den Mitgliedstaaten sollten geeignete Systeme zur Kontrolle der Einhaltung dieser Verordnung und zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen im Falle von Verstößen eingerichtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Entscheidung über die Anzahl registrierter Betriebe, die für die Verwendung der betroffenen Erzeugnisse zugelassen werden können, auch die Risikobewertung berücksichtigen, die sie bei der Erstellung ihrer Notstandspläne für epizootische Krankheiten für den günstigsten und den schlimmsten Fall vorgenommen haben.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Allgemeine Zulassung durch die Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten lassen die Sammlung, Beförderung, Verarbeitung, Verwendung und Lagerung von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen zu, die nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e), Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f) und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unter die Definition "Material der Kategorie 3" fallen und nicht gemäß Anhang VII Kapitel V der genannten Verordnung verarbeitet wurden, sofern diese Tätigkeiten und Erzeugnisse die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Artikel 2 Verwendung von verarbeiteten Erzeugnissen und Molke sowie nicht verarbeiteten Erzeugnissen als Futtermittel

(1) Verarbeitete Erzeugnisse und Molke gemäß Anhang I können gemäß den in dem genannten Anhang aufgeführten Bestimmungen als Futtermittel verwendet werden.

(2) Nicht verarbeitete Erzeugnisse und sonstige Erzeugnisse gemäß Anhang II können gemäß den in dem genannten Anhang aufgeführten Bestimmungen als Futtermittel verwendet werden.

Artikel 3 Sammlung, Beförderung und Lagerung

(1) Die Erzeugnisse sind gemäß den Bestimmungen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu sammeln, zu befördern und zu kennzeichnen.

Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für Betreiber von milchverarbeitenden Betrieben, die gemäß Artikel 10 der Richtlinie 92/46/EWG zugelassen sind, wenn diese Erzeugnisse, die sie zuvor an ihre Kunden ausgeliefert haben, wieder einsammeln und in ihren Betrieb zurückbringen.

(2) Die Lagerung der Erzeugnisse ist bei geeigneten Temperaturen vorzunehmen, damit jegliche Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden wird, und zwar entweder

  1. in einer gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 speziell für diesen Zweck vorgesehenen Lagereinrichtung oder
  2. in einem gemäß Artikel 10 der Richtlinie 92/46/EWG zugelassenen speziell dafür vorgesehenen getrennten Lagerbereich eines Betriebs.

(3) Proben der Enderzeugnisse, die während der Lagerung oder zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Lager gezogen werden, müssen mindestens die in Anhang VII Kapitel I Abschnitt D Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgeführten mikrobiologischen Standards erfüllen.

Artikel 4 Zulassung, Registrierung und Kontrollmaßnahmen

(1) Die gemäß Artikel 10 der Richtlinie 92/46/EWG zugelassenen Milch verarbeitenden Betriebe und die Betriebe, die gemäß den Anhängen zur vorliegenden Verordnung zugelassen sind, werden von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck registriert.

(2) Die zuständige Behörde ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung durch die Betreiber von registrierten Betrieben und Haltungsbetrieben.

Artikel 5 Aussetzung der Zulassung und Registrierung im Fall von Verstößen

Von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung erteilte Zulassungen und Registrierungen werden mit sofortiger Wirkung ausgesetzt, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllt sind.

Zulassung und Registrierung können erst dann wieder in Kraft gesetzt werden, wenn geeignete Korrekturmaßnahmen nach Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt wurden.

Artikel 6 Überprüfung

Die Kommission überprüft die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und passt sie angesichts der Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit entsprechend an.

Artikel 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

.

Sonstige Verwendung von verarbeiteten Erzeugnissen und Molke gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe i) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002  Anhang I

Kapitel I

A. Betroffene Erzeugnisse:

Die Erzeugnisse, einschließlich des Reinigungswassers, die mit Rohmilch und/oder mit gemäß Anhang C Kapitel I Abschnitt a Nummer 4 Buchstabe a) der Richtlinie 92/46/EWG pasteurisierter Milch in Berührung kamen, werden mindestens einer der folgenden Behandlungen unterzogen:

  1. "Ultrahocherhitzung" gemäß Anhang C Kapitel I Abschnitt a Nummer 4 Buchstabe b) der Richtlinie 92/46/EWG;
  2. Sterilisation, wobei entweder ein Fc-Wert größer/gleich 3 erreicht wird oder die gemäß Anhang C Kapitel I Abschnitt a Nummer 4 Buchstabe c) der Richtlinie 92/46/EWG bei einer Temperatur von mindestens 115°C 20 Minuten lang durchgeführt wird, oder gleichwertig;
  3. Pasteurisierung gemäß Kapitel I Abschnitt a Nummer 4 Buchstabe a) oder andere Sterilisation als die unter Buchstabe b) dieses Abschnitts aufgeführte gemäß Anhang C Kapitel I Abschnitt a Nummer 4 Buchstabe c) der Richtlinie 92/46/EWG, gefolgt von:
    1. im Fall von Milchpulver oder einem Milchpulvererzeugnis: einem Trocknungsverfahren oder
    2. im Fall eines Sauermilcherzeugnisses: einem Verfahren, bei dem der pH-Wert gesenkt und mindestens eine Stunde lang auf unter 6 gehalten wird.

B. Verwendung

Die in Abschnitt a genannten Erzeugnisse können in dem betreffenden Mitgliedstaat als Futtermittel verwendet und in grenzübergreifenden Gebieten, in denen die betroffenen Mitgliedstaaten ein entsprechendes gegenseitiges Abkommen geschlossen haben, verwendet werden. Die betroffenen Betriebe stellen die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse sicher.

Kapitel II

A. Betroffene Erzeugnisse:

1. Die Erzeugnisse, einschließlich Reinigungswasser, die mit Milch in Berührung gekommen sind, welche gemäß Anhang C Kapitel I Abschnitt a Nummer 4 Buchstabe a) der Richtlinie 92/46/EWG nur pasteurisiert wurde und

2. aus nicht wärmebehandelten Erzeugnissen auf Milchbasis hergestellte Molke, die mindestens 16 Stunden nach der Milchgerinnung abzunehmen ist und deren pH-Wert vor der direkten Versendung an zugelassene Tierhaltungsbetriebe < 6,0 betragen muss.

B. Verwendung

Die Erzeugnisse und die Molke gemäß Abschnitt a können unter folgenden Bedingungen in den betroffenen Mitgliedstaaten als Futtermittel verwendet werden:

  1. Sie werden von einem gemäß Artikel 10 der Richtlinie 92/46/EWG zugelassenen Betrieb versandt, der die Rückverfolgbarkeit dieser Erzeugnisse garantiert und
  2. sie werden an eine beschränkte Anzahl zugelassener Tierhaltungsbetriebe versandt, die auf der Basis der Risikobewertung für den günstigsten und den schlimmsten Fall festgelegt wird, welche vom betroffenen Mitgliedstaat bei der Erstellung der Notstandspläne für epizootische Krankheiten, insbesondere für die Maul- und Klauenseuche, vorgenommen wurde.

.

Sonstige Verwendung nicht verarbeiteter Erzeugnisse und sonstiger Erzeugnisse  Anhang II

A. Betroffene Erzeugnisse:

Roherzeugnisse, einschließlich Reinigungswasser, die mit Rohmilch in Berührung gekommen sind, sowie sonstige Erzeugnisse, für die die in Anhang I Kapitel I und II aufgeführten Behandlungen nicht sichergestellt werden können.

B. Verwendung

Die in Abschnitt a genannten Erzeugnisse können unter folgenden Bedingungen in dem betroffenen Mitgliedstaat als Futtermittel verwendet werden:

  1. Sie werden von einem gemäß Artikel 10 der Richtlinie 92/46/EWG zugelassenen Betrieb versandt, der die Rückverfolgbarkeit dieser Erzeugnisse garantiert und
  2. sie werden an eine beschränkte Anzahl zugelassener Tierhaltungsbetriebe versandt, die auf der Basis der Risikobewertung für den günstigsten und den schlimmsten Fall festgelegt wird, welche vom betroffenen Mitgliedstaat bei der Erstellung der Notstandspläne für epizootische Krankheiten, insbesondere für die Maul- und Klauenseuche, vorgenommen wurde, und sofern die in den zugelassenen Haltungsbetrieben gehaltenen Tiere nur auf folgende Weise verbracht werden können:
    1. entweder direkt in einen in demselben Mitgliedstaat ansässigen Schlachthof oder
    2. in einen anderen Haltungsbetrieb in demselben Mitgliedstaat, bei dem die zuständige Behörde gewährleistet, dass gegenüber der Maul- und Klauenseuche anfällige Tiere den Betrieb nur auf folgende Weise verlassen können:
  3. entweder gemäß Ziffer i) oder
  4. sofern die Tiere in einen Haltungsbetrieb versandt wurden, in dem die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse nicht verfüttert werden, nach einer Wartezeit von 21 Tagen nach Zugang der Tiere.

_____________________________

1) ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 668/2004 der Kommission (ABl. Nr. L 112 vom 19.04.2004 S. 1).

2) ABl. Nr. L 147 vom 31.05.2001 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1993/2004 (ABl. Nr. L 344 vom 20.11.2004 S. 12).

3)

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion