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Verordnung (EG) Nr. 775/2004 der Kommission vom 26. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 123 vom 27.04.2004 S. 27)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 dient der Umsetzung des am 11. September 1998 unterzeichneten und von der Gemeinschaft durch den Beschluss 2003/106/EG des Rates 2 gebilligten Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC-Verfahren) für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel.
(2) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 besteht aus drei Teilen, nämlich der Liste der dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation unterliegenden Chemikalien, der Liste der Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind, und der Liste von Chemikalien, die dem PICVerfahren gemäß dem Rotterdamer Übereinkommen unterliegen.
(3) Infolge der Entscheidungen 2004/141/EG 3, 2004/248/EG 4, 2004/140/EG 5 und 2004/247/EG 6 der Kommission, die im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 7 erlassen wurden und durch die die Chemikalien Amitraz, Atrazin, Fenthion bzw. Simazin verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen werden, sollten diese Chemikalien in die Chemikalienlisten der Teile 1 und 2 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 aufgenommen werden.
(4) Die Chemikalien Nonylphenol und Nonylphenolethoxylat unterliegen aufgrund der Richtlinie 2003/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen 8 strengen Beschränkungen. Ferner wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission vom 20. November 2002 zur Verlängerung der Frist gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I dieser Richtlinie sowie den Widerruf der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen 9 Nonylphenolethoxylat aus Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG gestrichen und mussten die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die diesen Stoff enthalten, bis zum 25. Juli 2003 zurückgezogen werden. Daher sollten die beiden Chemikalien in die Chemikalienliste der Teile 1 und 2 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 aufgenommen werden.
(5) Der zwischenstaatliche Verhandlungsausschuss (INC) des Übereinkommens beschloss auf seiner zehnten Sitzung vom 17. bis 21. November 2003, dass die Chemikalien DNOC und die Asbestfasern Amosit, Antophyllit, Aktinolith und Tremolit ebenfalls dem vorläufigen PIC-Verfahren unterzogen werden sollten. Folglich sollten diese Stoffe der Chemikalienliste zu Teil 3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 hinzugefügt und die bestehenden Einträge der Teile 1 und 2 geändert werden.
(6) Auf der gleichen Sitzung beschloss der INC, dass verstäubbare Pulverformulierungen, die eine Kombination aus mindestens 7 Prozent Benomyl, mindestens 10 Prozent Carbofuran und mindestens 15 Prozent Thiram enthalten, ebenfalls dem vorläufigen PIC-Verfahren unterliegen sollten. Daher sollten solche Formulierungen auch in die Chemikalienliste der Teile 1 und 3 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 aufgenommen werden.
(7) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 ist daher entsprechend zu ändern.
(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 29 der Richtlinie 67/548/EG des Rates10 eingesetzten Ausschusses -
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 304/2003/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. April 2004
Anhang
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 wird wie folgt geändert: 1. Teil 1 wird wie folgt geändert:
a) Folgende Einträge werden hinzugefügt:
Chemikalie | CAS-Nr. | EINECS-Nr. | KN-Code | Unterkategorie | Beschränkung g der Verwendung (**) | Länder, für die keine Notifizierung erforderlich ist |
"Amitraz + | 33089-61-1 | 251-375-4 | 2925 20 00 | p(1) | sr | |
Atrazin + | 1912-24-9 | 217-617-8 | 2933 69 10 | p(1) | sr | |
Fenthion + | 55-38-9 | 200-231-9 | 2930 90 70 | p(1) | sr | |
Simazin + | 122-34-9 | 204-535-2 | 2933 69 10 |
(Stand: 25.06.2019)
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