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Regelwerk, EU 2004, Anlagentechnik - EU Bund

Richtlinie 2004/57/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Definition pyrotechnischer Gegenstände und bestimmter Munition für die Zwecke der Richtlinie 93/15/EWG des Rates zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke

(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2004 S. 73;
RL 2014/28/EU - ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 1 * Inkrafttreten Geltung Umsetzung Übergangsbestimmungenaufgehoben)


aufgehoben/ersetzt gem. Artikel 53 der RL 2014/28/EU - Entsprechungstabelle

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 93/15/EWG gilt für Explosivstoffe und Gegenstände, die gemäß den "Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter" als solche betrachtet werden und die in der in diesen Empfehlungen festgelegten Klasse 1 eingestuft sind. Pyrotechnische Gegenstände sind jedoch ausdrücklich aus dem Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen.

(2) Demzufolge sollten im Hinblick auf eine gemeinschaftsweit einheitliche Anwendung der Richtlinie 93/15/EWG die Erzeugnisse definiert werden, die als pyrotechnische Gegenstände zu betrachten sind, und zwar unter Bezugnahme auf die einschlägigen UN-Empfehlungen.

(3) Einige Erzeugnisse der Klasse 1 der UN-Empfehlungen haben eine doppelte Funktion, da sie sowohl als Explosivstoffe als auch als pyrotechnische Gegenstände verwendet werden können. Daher sollten diese Erzeugnisse im Sinne einer kohärenten Anwendung der Richtlinie 93/15/EWG nach ihrem dominierenden Merkmalen definiert werden, d. h. entweder als Explosivstoffe oder als pyrotechnische Gegenstände.

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses, der gemäß Artikel 13 der Richtlinie 93/15/ EG eingesetzt wurde

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang I dieser Richtlinie enthält für die Zwecke der Umsetzung von Artikel 1 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich und teilweise dritter Anstrich der Richtlinie 93/15/EWG eine Aufzählung der Erzeugnisse, die in den einschlägigen UN-Empfehlungen als pyrotechnische Gegenstände oder Munition betrachtet werden.

Artikel 2

Anhang II dieser Richtlinie enthält eine Aufzählung der Erzeugnisse, für die - für die Zwecke der Umsetzung von Artikel 1 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 93/15/EWG - festzulegen ist, ob sie als pyrotechnische Gegenstände oder als Explosivstoffe zu betrachten sind.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2004 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis und übermitteln ihr eine Tabelle, aus der die Entsprechungen zwischen den von ihnen erlassenen Vorschriften und dieser Richtlinie ersichtlich sind.

Sie wenden die Bestimmungen ab dem 31. Januar 2005 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 23. April 2004

.

Erzeugnisse, die in den einschlägigen UN-Empfehlungen als pyrotechnische Gegenstände oder Munition betrachtet werden  Anhang I


UN-Nr. Benennung und Beschreibung Klassifizie-
rungscode
Glossar (ausschließlich als Orientierungshilfe zu verwenden)
Verträglichkeitsgruppe G
0009 Munition, Brand, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 1.2 G Munition
Sammelbezeichnung für überwiegend militärisch verwendete Gegenstände wie Bomben, Granaten, Raketen, Minen, Geschosse u. dgl.

Munition, Brand
Munition, die einen Brandstoff enthält. Ist dieser Stoff nicht zugleich ein Explosivstoff, enthält sie außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder, einen Zünder mit Zerleger oder Ausstoßladung.

0010 Munition, Brand, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 1.3 G Wie für UN-Nr. 0009
0015 Munition, Nebel, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 1.2 G Munition, Nebel
Munition, die einen Nebelstoff enthält. Ist dieser Stoff nicht zugleich ein Explosivstoff, enthält sie außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder, einen Zünder mit Zerleger oder Ausstoßladung.
0016 Munition, Nebel, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 1.3 G Wie für UN-Nr. 0015
0018 Munition, Augenreiz-stoff, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 1.2 G Munition, Augenreizstoff, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung
Munition, die einen Augenreizstoff enthält. Enthält ebenfalls eine oder mehrere der folgenden Komponenten: einen pyrotechnischen Stoff, eine Treibladung mit Treibladungsanzünder, einen Zünder mit Zerleger oder Ausstoßladung.
0019 Munition, Augenreiz-stoff, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 1.3 G Wie für UN-Nr. 0018
0039 Bomben, Blitzlicht 1.2 G Bomben
Gegenstände, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden. Sie können eine entzündbare Flüssigkeit mit Zerleger, einen Blitzsatz oder eine Sprengladung enthalten. Eingeschlossen sind: Bomben, Blitzlicht.
0049 Patronen, Blitzlicht 1.1 G Patronen, Blitzlicht
Gegenstände, die aus einem Gehäuse, einem Anzündelement und einem Blitzsatz bestehen, alle zu einer Einheit vereinigt und fertig zum Abschuss.
0050 Patronen, Blitzlicht 1.3 G Wie für UN-Nr. 0049
0054 Patronen, Signal 1.3 G Patronen, Signal
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, farbige Lichtzeichen oder andere Signale auszustoßen und aus Signalpistolen usw. abgefeuert zu werden.
0066 Anzündlitze 1.4 G Anzündlitze
Gegenstand, bestehend aus Textilfäden, die mit Schwarzpulver oder einer anderen pyrotechnischen Mischung bedeckt sind und sich in einem biegsamen Schlauch befinden, oder aus einer Schwarzpulverseele mit einer biegsamen Textilumspannung. Er brennt entlang seiner Längenausdehnung mit offener Flamme und dient der Übertragung der Anzündung von einer Einrichtung auf eine Ladung oder einen Anzünder.
0092 Leuchtkörper, Boden 1.3 G Leuchtkörper
Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und dazu bestimmt sind, auf der Erdoberfläche für Beleuchtungs-, Erkennungs-, Signal- oder Warnzwecke verwendet zu werden.
0093 Leuchtkörper, Luftfahrzeug 1.3 G Wie für UN-Nr. 0092
0101 Stoppinen, nicht sprengkräftig 1.3 G Zündschnur (fuse)/Zünder (fuze)
Die beiden englischen Benennungen haben einen gemeinsamen französischen Ursprung und werden manchmal für zwei Schreibweisen desselben Wortes gehalten. Es besteht aber die Konvention, dass fuse einen zündschnurartigen Gegenstand bezeichnet, fuze dagegen einen Zünder für Munition, bei dem mit Hilfe mechanischer, elektrischer, chemischer oder hydrostatischer Komponenten eine Deflagration oder Detonation in einer Anzünd- oder Zündkette ausgelöst wird.

Stoppinen, nicht sprengkräftig
Gegenstände, die aus Baumwollfäden bestehen, die mit feinem Schwarzpulver imprägniert sind. Sie brennen mit offener Flamme und werden in Anzündketten für Feuerwerkskörper u. dgl. verwendet.

0103 Anzündschnur, rohrförmig, mit Metallmantel 1.4 G Anzündschnur, rohrförmig, mit Metallmantel
Gegenstand, der aus einer Metallröhre mit einer Seele aus deflagrierendem Explosivstoff besteht.
0171 Munition, Leucht, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 1.2 G Munition, Leucht, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung
Munition, die intensives Licht erzeugt und zur Beleuchtung eines Gebietes bestimmt ist. Hierin eingeschlossen sind Leuchtgranaten und Leuchtgeschosse sowie Leuchtbomben und Zielerkennungsbomben.
0191 Signalkörper, Hand 1.4 G Für die Erzeugung von Signalen ausgelegte Gegenstände.
0192 Knallkapseln, Eisenbahn 1.1 G Wie für UN-Nr. 0191
0194 Signalkörper, Seenot 1.1 G Wie für UN-Nr. 0191
0195 Signalkörper, Seenot 1.3 G Wie für UN-Nr. 0191
0196 Signalkörper, Rauch 1.1 G Wie für UN-Nr. 0191
0197 Signalkörper, Rauch 1.4 G Wie für UN-Nr. 0191
0212 Leuchtspurkörper für Munition 1.3 G Leuchtspurkörper für Munition
Geschlossene Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und dazu dienen, die Flugbahn von Geschossen sichtbar zu machen.
0254 Munition, Leucht, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 1.3 G Wie für UN-Nr. 0171
0297 Munition, Leucht, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 1.4 G Wie für UN-Nr. 0254
0299 Bomben, Blitzlicht 1.3 G Wie für UN-Nr. 0039
0300 Munition, Brand, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 1.4 G Wie für UN-Nr. 0009
0301 Munition, Augenreizstoff, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 1.4 G Wie für UN-Nr. 0018
0303 Munition, Nebel, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 1.4 G Wie für UN-Nr. 0015
0306 Leuchtspurkörper für Munition 1.4 G Wie für UN-Nr. 0212
0312 Patronen, Signal 1.4 G Patronen, Signal
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, farbige Lichtzeichen oder andere Signale auszustoßen und aus Signalpistolen usw. abgefeuert zu werden.
0313 Signalkörper, Rauch 1.2 G Wie für UN-Nr. 0195
0318 Granaten, Übung, Hand oder Gewehr 1.3 G Granaten, Hand oder Gewehr
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit der Hand geworfen oder aus einem Gewehr abgefeuert zu werden. Hierin eingeschlossen sind Granaten, Übung, Hand oder Gewehr.
0319 Treibladungsanzünder 1.3 G Treibladungsanzünder
Gegenstände, die aus einem Anzündmittel und einer zusätzlichen Ladung aus deflagrierendem Explosivstoff wie Schwarzpulver bestehen und als Anzünder für Treibladungen in Treibladungshülsen für Geschütze usw. dienen.
0320 Treibladungsanzünder 1.4 G Wie für UN-Nr. 0319
0333 Feuerwerkskörper 1.1 G Feuerwerkskörper
Pyrotechnische Gegenstände, die für Unterhaltungszwecke bestimmt sind.
0334 Feuerwerkskörper 1.2 G Wie für UN-Nr. 0333
0335 Feuerwerkskörper 1.3 G Wie für UN-Nr. 0333
0336 Feuerwerkskörper 1.4 G Wie für UN-Nr. 0333
0362 Munition, Übung 1.4 G Munition, Übung
Munition ohne Hauptsprengladung, jedoch mit Zerleger oder Ausstoßladung. Sie enthält in der Regel auch einen Zünder und eine Treibladung.
0363 Munition, Prüf 1.4 G Munition, Prüf
Munition, die pyrotechnische Stoffe enthält und die zur Prüfung der Funktionsfähigkeit und Stärke neuer Munition, Waffenteile oder Waffensysteme dient.
0372 Granaten, Übung, Hand oder Gewehr 1.2 G Wie für UN-Nr. 0318
0373 Signalkörper, Hand 1.4 S Wie für UN-Nr. 0191
0403 Leuchtkörper, Luftfahrzeug 1.4 G Wie für UN-Nr. 0092
0418 Leuchtkörper, Boden 1.2 G Wie für UN-Nr. 0092
0419 Leuchtkörper, Boden 1.1 G Wie für UN-Nr. 0092
0420 Leuchtkörper, Luftfahrzeug 1.1 G Wie für UN-Nr. 0092
0421 Leuchtkörper, Luftfahrzeug 1.2 G Wie für UN-Nr. 0092
0424 Geschosse, inert, mit Leuchtspurmitteln 1.3 G Geschosse
Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen, Gewehren oder anderen Handfeuerwaffen verschossen werden. Sie können inert, mit Leuchtspurmitteln oder ohne sie sein und eine Zerleger- oder Ausstoßladung oder eine Sprengladung enthalten. Eingeschlossen sind: Geschosse, inert, mit Leuchtspurmitteln, Geschosse mit Zerleger oder Ausstoßladung, Geschosse mit Sprengladung.
0425 Geschosse, inert, mit Leuchtspurmitteln 1.4 G Wie für UN-Nr. 0424
0428 Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke 1.1 G Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke
Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und für technische Anwendungszwecke wie Wärmeentwicklung, Gasentwicklung, Theatereffekte usw. verwendet werden. Nicht hierin eingeschlossen sind folgende Gegenstände: alle Arten von Munition; Patronen, Signal; Schneidvorrichtungen, Kabel, mit Explosivstoff; Feuerwerkskörper; Leuchtkörper, Luftfahrzeug; Leuchtkörper, Boden; Auslösevorrichtungen mit Explosivstoff; Sprengniete; Signalkörper, Hand; Signalkörper, Seenot; Knallkapseln, Eisenbahn; Signalkörper, Rauch. Sie sind in dieser Liste gesondert aufgeführt.
0429 Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke 1.2 G Wie für UN-Nr. 0428
0430 Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke 1.3 G Wie für UN-Nr. 0428
0431 Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke 1.4 G Wie für UN-Nr. 0428
0434 Geschosse mit Zerleger oder Ausstoßladung 1.2 G Geschosse
Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen, Gewehren oder anderen Handfeuerwaffen verschossen werden. Sie können inert, mit Leuchtspurmitteln oder ohne sie sein und eine Zerleger- oder Ausstoßladung oder eine Sprengladung enthalten. Eingeschlossen sind: Geschosse, inert, mit Leuchtspurmitteln, Geschosse mit Zerleger oder Ausstoßladung Geschosse mit Sprengladung.
0435 Geschosse mit Zerleger oder Ausstoßladung 1.4 G Wie für UN-Nr. 0434
0452 Granaten, Übung, Hand oder Gewehr 1.4 G Wie für UN-Nr. 0372
0487 Signalkörper, Rauch 1.3 G Wie für UN-Nr. 0194
0488 Munition, Übung 1.3 G Munition, Übung
Munition ohne Hauptsprengladung, jedoch mit Zerleger oder Ausstoßladung. Sie enthält in der Regel auch einen Zünder und eine Treibladung. Nicht hierin eingeschlossen sind Granaten, Übung. Sie sind in dieser Liste gesondert aufgeführt.
0492 Knallkapseln, Eisenbahn 1.3 G Wie für UN-Nr. 0194
0493 Knallkapseln, Eisenbahn 1.4 G Wie für UN-Nr. 0194
0503 Airbag-Gasgeneratoren, oder Airbagmodule, oder Gurtstraffer,. 1.4 G  
UN-Nr. Benennung und Beschreibung Klassifizie-
rungscode
Glossar (ausschließlich als Orientierungshilfe zu verwenden)

Verträglichkeitsgruppe S
0110 Granaten, Übung, Hand oder Gewehr 1.4 S Wie für UN-Nr. 0318
0193 Knallkapseln, Eisenbahn 1.4 S Wie für UN-Nr. 0194
0337 Feuerwerkskörper 1.4 S Wie für UN-Nr. 0334
0345 Geschosse, inert, mit Leuchtspurmitteln 1.4 S Geschosse
Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen, Gewehren oder anderen Handfeuerwaffen verschossen werden. Sie können inert, mit Leuchtspurmitteln oder ohne sie sein und eine Zerleger- oder Ausstoßladung oder eine Sprengladung enthalten.
0376 Treibladungsanzünder 1.4 S Wie für UN-Nr. 0319
0404 Leuchtkörper, Luftfahrzeug 1.4 S Wir für UN-Nr. 0092
0405 Patronen, Signal 1.4 S Patronen, Signal
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, farbige Lichtzeichen oder andere Signale auszustoßen und aus Signalpistolen usw. abgefeuert zu werden.
0432 Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke 1.4 S  

   

.

  Erzeugnisse, für die festzulegen ist, ob sie als pyrotechnische Erzeugnisse oder als Explosivstoffe zu betrachten sind Anhang II


UN-Nr. Benennung und Beschreibung Klasse/Abtei-
lung
Glossar (ausschließlich als Orientierungshilfe zu verwenden)
Verträglichkeitsgruppe G
0121 Anzünder 1.1 G Anzünder
Gegenstände, die einen oder mehrere Explosivstoffe enthalten und dazu dienen, eine Deflagration in einer Anzünd- oder Zündkette auszulösen. Sie werden chemisch, elektrisch oder mechanisch ausgelöst.
0314 Anzünder 1.2 G Wie für UN-Nr. 0121
0315 Anzünder 1.3 G Wie für UN-Nr. 0121
0316 Zünder, nicht sprengkräftig 1.3 G  
0317 Zünder, nicht sprengkräftig 1.4 G  
0325 Anzünder 1.4 G Wie für UN-Nr. 0121
0353 Gegenstände mit Explosivstoff, n.a.g. 1.4 G  
0454 Anzünder 1.4 S Wie für UN-Nr. 0121
Verträglichkeitsgruppe S
0131 Anzünder, Anzündschnur 1.4 S Anzünder, Anzündschnur
Gegenstände unterschiedlichen Aufbaus, die zur Anzündung einer Anzündschnur dienen und durch Reibung, Perkussion oder elektrisch ausgelöst werden.
0349 Gegenstände mit Explosivstoff, n.a.g. 1.4 S  
0368 Zünder, nicht sprengkräftig 1.4 S  

__________________________

1) ABl. L 121 vom 15.05.1993 S. 20.

ENDE

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