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Richtlinie 2004/57/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Definition pyrotechnischer Gegenstände und bestimmter Munition für die Zwecke der Richtlinie 93/15/EWG des Rates zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2004 S. 73;
RL 2014/28/EU - ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 1 * Inkrafttreten Geltung Umsetzung Übergangsbestimmungenaufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Artikel 53 der RL 2014/28/EU - Entsprechungstabelle
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 93/15/EWG gilt für Explosivstoffe und Gegenstände, die gemäß den "Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter" als solche betrachtet werden und die in der in diesen Empfehlungen festgelegten Klasse 1 eingestuft sind. Pyrotechnische Gegenstände sind jedoch ausdrücklich aus dem Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen.
(2) Demzufolge sollten im Hinblick auf eine gemeinschaftsweit einheitliche Anwendung der Richtlinie 93/15/EWG die Erzeugnisse definiert werden, die als pyrotechnische Gegenstände zu betrachten sind, und zwar unter Bezugnahme auf die einschlägigen UN-Empfehlungen.
(3) Einige Erzeugnisse der Klasse 1 der UN-Empfehlungen haben eine doppelte Funktion, da sie sowohl als Explosivstoffe als auch als pyrotechnische Gegenstände verwendet werden können. Daher sollten diese Erzeugnisse im Sinne einer kohärenten Anwendung der Richtlinie 93/15/EWG nach ihrem dominierenden Merkmalen definiert werden, d. h. entweder als Explosivstoffe oder als pyrotechnische Gegenstände.
(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses, der gemäß Artikel 13 der Richtlinie 93/15/ EG eingesetzt wurde
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Anhang I dieser Richtlinie enthält für die Zwecke der Umsetzung von Artikel 1 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich und teilweise dritter Anstrich der Richtlinie 93/15/EWG eine Aufzählung der Erzeugnisse, die in den einschlägigen UN-Empfehlungen als pyrotechnische Gegenstände oder Munition betrachtet werden.
Anhang II dieser Richtlinie enthält eine Aufzählung der Erzeugnisse, für die - für die Zwecke der Umsetzung von Artikel 1 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 93/15/EWG - festzulegen ist, ob sie als pyrotechnische Gegenstände oder als Explosivstoffe zu betrachten sind.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2004 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis und übermitteln ihr eine Tabelle, aus der die Entsprechungen zwischen den von ihnen erlassenen Vorschriften und dieser Richtlinie ersichtlich sind.
Sie wenden die Bestimmungen ab dem 31. Januar 2005 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 23. April 2004
Erzeugnisse, die in den einschlägigen UN-Empfehlungen als pyrotechnische Gegenstände oder Munition betrachtet werden | Anhang I |
UN-Nr. | Benennung und Beschreibung | Klassifizie- rungscode |
Glossar (ausschließlich als Orientierungshilfe zu verwenden) |
Verträglichkeitsgruppe G | |||
0009 | Munition, Brand, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung | 1.2 G | Munition Sammelbezeichnung für überwiegend militärisch verwendete Gegenstände wie Bomben, Granaten, Raketen, Minen, Geschosse u. dgl. Munition, Brand |
0010 | Munition, Brand, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung | 1.3 G | Wie für UN-Nr. 0009 |
0015 | Munition, Nebel, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung | 1.2 G | Munition, Nebel Munition, die einen Nebelstoff enthält. Ist dieser Stoff nicht zugleich ein Explosivstoff, enthält sie außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder, einen Zünder mit Zerleger oder Ausstoßladung. |
0016 | Munition, Nebel, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung | 1.3 G | Wie für UN-Nr. 0015 |
0018 | Munition, Augenreiz-stoff, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung | 1.2 G | Munition, Augenreizstoff, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung Munition, die einen Augenreizstoff enthält. Enthält ebenfalls eine oder mehrere der folgenden Komponenten: einen pyrotechnischen Stoff, eine Treibladung mit Treibladungsanzünder, einen Zünder mit Zerleger oder Ausstoßladung. |
0019 | Munition, Augenreiz-stoff, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung | 1.3 G | Wie für UN-Nr. 0018 |
0039 | Bomben, Blitzlicht | 1.2 G | Bomben Gegenstände, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden. Sie können eine entzündbare Flüssigkeit mit Zerleger, einen Blitzsatz oder eine Sprengladung enthalten. Eingeschlossen sind: Bomben, Blitzlicht. |
0049 | Patronen, Blitzlicht | 1.1 G | Patronen, Blitzlicht Gegenstände, die aus einem Gehäuse, einem Anzündelement und einem Blitzsatz bestehen, alle zu einer Einheit vereinigt und fertig zum Abschuss. |
0050 | Patronen, Blitzlicht | 1.3 G | Wie für UN-Nr. 0049 |
0054 | Patronen, Signal | 1.3 G | Patronen, Signal Gegenstände, die dazu bestimmt sind, farbige Lichtzeichen oder andere Signale auszustoßen und aus Signalpistolen usw. abgefeuert zu werden. |
0066 | Anzündlitze | 1.4 G | Anzündlitze Gegenstand, bestehend aus Textilfäden, die mit Schwarzpulver oder einer anderen pyrotechnischen Mischung bedeckt sind und sich in einem biegsamen Schlauch befinden, oder aus einer Schwarzpulverseele mit einer biegsamen Textilumspannung. Er brennt entlang seiner Längenausdehnung mit offener Flamme und dient der Übertragung der Anzündung von einer Einrichtung auf eine Ladung oder einen Anzünder. |
0092 | Leuchtkörper, Boden | 1.3 G | Leuchtkörper Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und dazu bestimmt sind, auf der Erdoberfläche für Beleuchtungs-, Erkennungs-, Signal- oder Warnzwecke verwendet zu werden. |
0093 | Leuchtkörper, Luftfahrzeug | 1.3 G | Wie für UN-Nr. 0092 |
0101 | Stoppinen, nicht sprengkräftig | 1.3 G | Zündschnur (fuse)/Zünder (fuze) Die beiden englischen Benennungen haben einen gemeinsamen französischen Ursprung und werden manchmal für zwei Schreibweisen desselben Wortes gehalten. Es besteht aber die Konvention, dass fuse einen zündschnurartigen Gegenstand bezeichnet, fuze dagegen einen Zünder für Munition, bei dem mit Hilfe mechanischer, elektrischer, chemischer oder hydrostatischer Komponenten eine Deflagration oder Detonation in einer Anzünd- oder Zündkette ausgelöst wird. Stoppinen, nicht sprengkräftig |
0103 | Anzündschnur, rohrförmig, mit Metallmantel | 1.4 G | Anzündschnur, rohrförmig, mit Metallmantel Gegenstand, der aus einer Metallröhre mit einer Seele aus deflagrierendem Explosivstoff besteht. |
0171 | Munition, Leucht, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung | 1.2 G | Munition, Leucht, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung Munition, die intensives Licht erzeugt und zur Beleuchtung eines Gebietes bestimmt ist. Hierin eingeschlossen sind Leuchtgranaten und Leuchtgeschosse sowie Leuchtbomben und Zielerkennungsbomben. |
0191 | Signalkörper, Hand | 1.4 G | Für die Erzeugung von Signalen ausgelegte Gegenstände. |
0192 | Knallkapseln, Eisenbahn | 1.1 G | Wie für UN-Nr. 0191 |
0194 | Signalkörper, Seenot | 1.1 G | Wie für UN-Nr. 0191 |
0195 | Signalkörper, Seenot | 1.3 G | Wie für UN-Nr. 0191 |
0196 | Signalkörper, Rauch | 1.1 G | Wie für UN-Nr. 0191 |
0197 | Signalkörper, Rauch | 1.4 G | Wie für UN-Nr. 0191 |
0212 | Leuchtspurkörper für Munition | 1.3 G | Leuchtspurkörper für Munition Geschlossene Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und dazu dienen, die Flugbahn von Geschossen sichtbar zu machen. |
0254 | Munition, Leucht, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung | 1.3 G | Wie für UN-Nr. 0171 |
0297 | Munition, Leucht, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung | 1.4 G | Wie für UN-Nr. 0254 |
0299 | Bomben, Blitzlicht | 1.3 G | Wie für UN-Nr. 0039 |
0300 | Munition, Brand, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung | 1.4 G | Wie für UN-Nr. 0009 |
0301 | Munition, Augenreizstoff, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung | 1.4 G | Wie für UN-Nr. 0018 |
0303 | Munition, Nebel, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung | 1.4 G | Wie für UN-Nr. 0015 |
0306 | Leuchtspurkörper für Munition | 1.4 G | Wie für UN-Nr. 0212 |
0312 | Patronen, Signal | 1.4 G | Patronen, Signal Gegenstände, die dazu bestimmt sind, farbige Lichtzeichen oder andere Signale auszustoßen und aus Signalpistolen usw. abgefeuert zu werden. |
0313 | Signalkörper, Rauch | 1.2 G | Wie für UN-Nr. 0195 |
0318 | Granaten, Übung, Hand oder Gewehr | 1.3 G | Granaten, Hand oder Gewehr Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit der Hand geworfen oder aus einem Gewehr abgefeuert zu werden. Hierin eingeschlossen sind Granaten, Übung, Hand oder Gewehr. |
0319 | Treibladungsanzünder | 1.3 G | Treibladungsanzünder Gegenstände, die aus einem Anzündmittel und einer zusätzlichen Ladung aus deflagrierendem Explosivstoff wie Schwarzpulver bestehen und als Anzünder für Treibladungen in Treibladungshülsen für Geschütze usw. dienen. |
0320 | Treibladungsanzünder | 1.4 G | Wie für UN-Nr. 0319 |
0333 | Feuerwerkskörper | 1.1 G | Feuerwerkskörper Pyrotechnische Gegenstände, die für Unterhaltungszwecke bestimmt sind. |
0334 | Feuerwerkskörper | 1.2 G | Wie für UN-Nr. 0333 |
0335 | Feuerwerkskörper | 1.3 G | Wie für UN-Nr. 0333 |
0336 | Feuerwerkskörper | 1.4 G | Wie für UN-Nr. 0333 |
0362 | Munition, Übung | 1.4 G | Munition, Übung Munition ohne Hauptsprengladung, jedoch mit Zerleger oder Ausstoßladung. Sie enthält in der Regel auch einen Zünder und eine Treibladung. |
0363 | Munition, Prüf | 1.4 G | Munition, Prüf Munition, die pyrotechnische Stoffe enthält und die zur Prüfung der Funktionsfähigkeit und Stärke neuer Munition, Waffenteile oder Waffensysteme dient. |
0372 | Granaten, Übung, Hand oder Gewehr | 1.2 G | Wie für UN-Nr. 0318 |
0373 | Signalkörper, Hand | 1.4 S | Wie für UN-Nr. 0191 |
0403 | Leuchtkörper, Luftfahrzeug | 1.4 G | Wie für UN-Nr. 0092 |
0418 | Leuchtkörper, Boden | 1.2 G | Wie für UN-Nr. 0092 |
0419 | Leuchtkörper, Boden | 1.1 G | Wie für UN-Nr. 0092 |
0420 | Leuchtkörper, Luftfahrzeug | 1.1 G | Wie für UN-Nr. 0092 |
0421 | Leuchtkörper, Luftfahrzeug | 1.2 G | Wie für UN-Nr. 0092 |
0424 | Geschosse, inert, mit Leuchtspurmitteln | 1.3 G | Geschosse Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen, Gewehren oder anderen Handfeuerwaffen verschossen werden. Sie können inert, mit Leuchtspurmitteln oder ohne sie sein und eine Zerleger- oder Ausstoßladung oder eine Sprengladung enthalten. Eingeschlossen sind: Geschosse, inert, mit Leuchtspurmitteln, Geschosse mit Zerleger oder Ausstoßladung, Geschosse mit Sprengladung. |
0425 | Geschosse, inert, mit Leuchtspurmitteln | 1.4 G | Wie für UN-Nr. 0424 |
0428 | Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke | 1.1 G | Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und für technische Anwendungszwecke wie Wärmeentwicklung, Gasentwicklung, Theatereffekte usw. verwendet werden. Nicht hierin eingeschlossen sind folgende Gegenstände: alle Arten von Munition; Patronen, Signal; Schneidvorrichtungen, Kabel, mit Explosivstoff; Feuerwerkskörper; Leuchtkörper, Luftfahrzeug; Leuchtkörper, Boden; Auslösevorrichtungen mit Explosivstoff; Sprengniete; Signalkörper, Hand; Signalkörper, Seenot; Knallkapseln, Eisenbahn; Signalkörper, Rauch. Sie sind in dieser Liste gesondert aufgeführt. |
0429 | Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke | 1.2 G | Wie für UN-Nr. 0428 |
0430 | Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke | 1.3 G | Wie für UN-Nr. 0428 |
0431 | Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke | 1.4 G | Wie für UN-Nr. 0428 |
0434 | Geschosse mit Zerleger oder Ausstoßladung | 1.2 G | Geschosse Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen, Gewehren oder anderen Handfeuerwaffen verschossen werden. Sie können inert, mit Leuchtspurmitteln oder ohne sie sein und eine Zerleger- oder Ausstoßladung oder eine Sprengladung enthalten. Eingeschlossen sind: Geschosse, inert, mit Leuchtspurmitteln, Geschosse mit Zerleger oder Ausstoßladung Geschosse mit Sprengladung. |
0435 | Geschosse mit Zerleger oder Ausstoßladung | 1.4 G | Wie für UN-Nr. 0434 |
0452 | Granaten, Übung, Hand oder Gewehr | 1.4 G | Wie für UN-Nr. 0372 |
0487 | Signalkörper, Rauch | 1.3 G | Wie für UN-Nr. 0194 |
0488 | Munition, Übung | 1.3 G | Munition, Übung Munition ohne Hauptsprengladung, jedoch mit Zerleger oder Ausstoßladung. Sie enthält in der Regel auch einen Zünder und eine Treibladung. Nicht hierin eingeschlossen sind Granaten, Übung. Sie sind in dieser Liste gesondert aufgeführt. |
0492 | Knallkapseln, Eisenbahn | 1.3 G | Wie für UN-Nr. 0194 |
0493 | Knallkapseln, Eisenbahn | 1.4 G | Wie für UN-Nr. 0194 |
0503 | Airbag-Gasgeneratoren, oder Airbagmodule, oder Gurtstraffer,. | 1.4 G | |
UN-Nr. | Benennung und Beschreibung | Klassifizie- rungscode |
Glossar (ausschließlich als Orientierungshilfe zu verwenden) |
Verträglichkeitsgruppe S |
|||
0110 | Granaten, Übung, Hand oder Gewehr | 1.4 S | Wie für UN-Nr. 0318 |
0193 | Knallkapseln, Eisenbahn | 1.4 S | Wie für UN-Nr. 0194 |
0337 | Feuerwerkskörper | 1.4 S | Wie für UN-Nr. 0334 |
0345 | Geschosse, inert, mit Leuchtspurmitteln | 1.4 S | Geschosse Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen, Gewehren oder anderen Handfeuerwaffen verschossen werden. Sie können inert, mit Leuchtspurmitteln oder ohne sie sein und eine Zerleger- oder Ausstoßladung oder eine Sprengladung enthalten. |
0376 | Treibladungsanzünder | 1.4 S | Wie für UN-Nr. 0319 |
0404 | Leuchtkörper, Luftfahrzeug | 1.4 S | Wir für UN-Nr. 0092 |
0405 | Patronen, Signal | 1.4 S | Patronen, Signal Gegenstände, die dazu bestimmt sind, farbige Lichtzeichen oder andere Signale auszustoßen und aus Signalpistolen usw. abgefeuert zu werden. |
0432 | Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke | 1.4 S |
Erzeugnisse, für die festzulegen ist, ob sie als pyrotechnische Erzeugnisse oder als Explosivstoffe zu betrachten sind | Anhang II |
UN-Nr. | Benennung und Beschreibung | Klasse/Abtei- lung |
Glossar (ausschließlich als Orientierungshilfe zu verwenden) |
Verträglichkeitsgruppe G | |||
0121 | Anzünder | 1.1 G | Anzünder Gegenstände, die einen oder mehrere Explosivstoffe enthalten und dazu dienen, eine Deflagration in einer Anzünd- oder Zündkette auszulösen. Sie werden chemisch, elektrisch oder mechanisch ausgelöst. |
0314 | Anzünder | 1.2 G | Wie für UN-Nr. 0121 |
0315 | Anzünder | 1.3 G | Wie für UN-Nr. 0121 |
0316 | Zünder, nicht sprengkräftig | 1.3 G | |
0317 | Zünder, nicht sprengkräftig | 1.4 G | |
0325 | Anzünder | 1.4 G | Wie für UN-Nr. 0121 |
0353 | Gegenstände mit Explosivstoff, n.a.g. | 1.4 G | |
0454 | Anzünder | 1.4 S | Wie für UN-Nr. 0121 |
Verträglichkeitsgruppe S | |||
0131 | Anzünder, Anzündschnur | 1.4 S | Anzünder, Anzündschnur Gegenstände unterschiedlichen Aufbaus, die zur Anzündung einer Anzündschnur dienen und durch Reibung, Perkussion oder elektrisch ausgelöst werden. |
0349 | Gegenstände mit Explosivstoff, n.a.g. | 1.4 S | |
0368 | Zünder, nicht sprengkräftig | 1.4 S |
__________________________
1) ABl. L 121 vom 15.05.1993 S. 20.
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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