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Regelwerk, EU 2014, Betriebssicherheit - EU Bund

Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 1)



Neufassung -Ersetzt die RL'n 93/15/EWG u. 2004/57/EG - Inkrafttreten Gültig Entsprechungstabelle

Ergänzende Informationen
Normenübersicht Normen



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke 3 ist erheblich geändert worden 4. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Richtlinie vorzunehmen.

(2) In der vorliegenden Richtlinie muss klargestellt werden, dass bestimmte Erzeugnisse gemäß den Empfehlungen der Vereinten Nationen über den Transport gefährlicher Güter als pyrotechnische Gegenstände oder Munition eingestuft wurden und somit nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Die Richtlinie 2004/57/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Definition pyrotechnischer Gegenstände und bestimmter Munition für die Zwecke der Richtlinie 93/15/EWG des Rates zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke 5, die derzeit ein Verzeichnis solcher Erzeugnisse enthält, sollte daher aufgehoben werden.

(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten 6 werden Bestimmungen für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen festgelegt, es wird ein Rahmen für die Marktüberwachung von Produkten sowie für Kontrollen von aus Drittländern stammenden Produkten geschaffen und es werden die allgemeinen Prinzipien für die CE-Kennzeichnung festgelegt.

(4) Der Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten 7 enthält gemeinsame Grundsätze und Musterbestimmungen, die in allen sektoralen Rechtsakten angewandt werden sollen, um eine einheitliche Grundlage für die Überarbeitung oder Neufassung dieser Rechtsvorschriften zu bieten. Die Richtlinie 93/15/EWG sollte daher an diesen Beschluss angepasst werden.

(5) Die Sicherheit während der Lagerung ist in der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Risiken bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen 8 geregelt, in der Sicherheitsanforderungen für Betriebe festgelegt werden, in denen Explosivstoffe vorhanden sind. Die Sicherheit von Explosivstoffen während der Beförderung regeln internationale Konventionen und Übereinkommen, unter anderem die Empfehlungen der Vereinten Nationen über den Transport gefährlicher Güter. Diese Aspekte sollten daher nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen.

(6) Pyrotechnische Gegenstände erfordern geeignete Maßnahmen im Hinblick auf den Schutz der Endnutzer und die Sicherheit der Bevölkerung. Pyrotechnische Gegenstände erfordern geeignete Maßnahmen im Hinblick auf den Schutz der Endnutzer und die Sicherheit der Bevölkerung. Pyrotechnische Gegenstände sind in der Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt 9 geregelt. Die vorliegende Richtlinie sollte daher nicht für pyrotechnische Gegenstände gelten.

(7) Munition sollte ebenso in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, jedoch ausschließlich im Hinblick auf die Regelungen über die Verbringung und die damit zusammenhängenden Vorkehrungen. Bei Munition, die unter Bedingungen verbracht wird, die den Bedingungen für die Verbringung von Waffen entsprechen, sollte die Verbringung Bestimmungen unterliegen, die den für Waffen geltenden Bestimmungen entsprechen, die in der Richtlinie 91/477

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