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Regelwerk, EU 2004, Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie 2004/45/EG der Kommission vom 16. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 113 vom 20.04.2004 S. 19;
RL 2008/84/EG - ABl. Nr. L 253 vom 20.09.2008 S. 1aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 09.10.2008 gem. Art. 2 der RL 2008/84/EG

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a),

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses "Lebensmittel",

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 96/77/EG der Kommission 2 vom 2. Dezember 1996 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel enthält die Reinheitskriterien für die in der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel 3 aufgeführten Zusatzstoffe.

(2) Der Wissenschaftliche Ausschuss "Lebensmittel" kommt in seiner Stellungnahme vom 5. März 2003 zu dem Schluss, dass das Vorhandensein von Carrageen mit niedrigem Molekulargewicht auf ein Minimum beschränkt werden sollte. Das entsprechende Kriterium der in der Richtlinie 96/77/EG aufgeführten bestehenden Reinheitskriterien für E 407 Carrageen und E 407a (verarbeitetes Eucheuma) muss daher angepasst werden.

(3) Für folgende neue, mit der Richtlinie 2003/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel zugelassene Zusatzstoffe sind Spezifikationen anzunehmen: E 907 Hydriertes Poly-1-decen, E 1217 Glyzeryldiacetat und E 1218 Benzylalkohol.

(4) Die im Codex Alimentarius aufgeführten, vom Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) festgelegten Spezifikationen und Analysemethoden für Zusatzstoffe sind zu berücksichtigen.

(5) Die Richtlinie 96/77/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Der Anhang zur Richtlinie 96/77/EG wird gemäß dem Anhang zur vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens am 1. April 2005 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Vor dem 1. Aril 2005 in Verkehr gebrachte oder etikettierte Erzeugnisse, de dieser Richtlinie nicht entsprechen, dürfen noch verkauft werden, bis die Lagerbestände erschöpft sind.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. April 2004

.

  Anhang

Der Anhang zu Richtlinie 96/77/EG wird wie folgt geändert:

1. Die E 407, Carrageen und E 407a, Behandelte Eucheuma-Algen, betreffenden Texte werden wie folgt ersetzt:

"E 407 Carrageen
Synonyme Im Handel erhältliche Produkte werden unter unterschiedlichen Namen verkauft, z.B. als:
Agar aus irischem Moos
Eucheuman (von Eucheuma spp.)
Iridophycan (von Iridaea spp.)
Hypnean (von Hypnea spp.)
Furcellaran oder dänisches Agar (von Furcellaria fastigiata)
Carrageen (von Chondrus und Gigartina spp.)
Definition Carrageen wird durch wässrige Extraktion aus natürlich vorkommenden Algen der Familien Gigartinaceae, Solieriaceae, Hypneaeceae und Furcellariaceae der Klasse Rhodophyceae (Rotalgen) gewonnen. Bei der Ausfällung werden ausschließlich Methanol, Ethanol oder 2-Propanol als Fällmittel verwandt. Carrageen besteht hauptsächlich aus den Kalium-, Natrium-, Magnesium- und Calciumsalzen der Polysaccharid-Sulfatester, deren Hydrolyse Galactose und 3,6-Anhydrogalactose ergibt. Carrageen darf weder hydrolisiert noch auf andere Weise chemisch abgebaut werden.
EINECS 232-524-2
Beschreibung Gelbliches bis farbloses, grobkörniges bis feines Pulver, praktisch geruchlos
Merkmale
A. Positive Prüfungen auf  
Galactose, Anhydrogalactose und Sulfat  
Reinheit
Gehalt an Methanol, Ethanol und 2-Propanol Höchstens 0,1 % einzeln oder zusammen
Viskosität einer 1,5 %igen Lösung bei 75 °C Mindestens 5 mPa.s
Trocknungsverlust Höchstens 12 % (bei 105 °C über 4 h)
Sulfat Mindestens 15 % und höchstens 40 % (als ), bezogen auf die Trockenmasse
Asche Mindestens 15 % und höchstens 40 %, bezogen auf die Trockenmasse bei 550 °C
Säureunlösliche Asche Höchstens 1 %, bezogen auf die Trockenmasse (unlöslich in 10 %iger Salzsäure)
Säureunlösliche Bestandteile Höchstens 2 %, bezogen auf die Trockenmasse (unlöslich in Schwefelsäure von 1 Vol.-%)
Carrageen mit geringem Molekulargewicht (Molekulargewichtsfraktion unter 50 kDa) Höchstens 5 %
Arsen Höchstens 3 mg/kg
Blei Höchstens 5 mg/kg
Quecksilber Höchstens 1 mg/kg
Cadmium Höchstens 1 mg/kg
Gesamtkeimzahl Höchstens 5.000 Kolonien je Gramm
Hefe und Schimmel Höchstens 300 Kolonien je Gramm
E. coli In 5 g nicht nachweisbar
Salmonella spp. In 10 g nicht nachweisbar
E 407a Behandelte Eucheuma-Algen
Synonyme PES (Akronym für processed eucheuma seaweed)
Definition Behandelte Eucheuma-Algen werden durch Kaliumhydroxid-Behandlung der natürlich vorkommenden Algensorten Eucheuma cottonii und Eucheuma spinosum aus der Klasse der Rhodophyceae (Rotalgen) gewonnen, um die Verunreinigungen zu beseitigen; das Endprodukt wird durch Waschen mit Süßwasser und Trocknen hergestellt. Eine weitere Reinigung kann durch Waschen mit Methanol, Ethanol oder 2-Propanol und anschließendes Trocknen vorgenommen werden. Das Produkt besteht im Wesentlichen aus den Kaliumsalzen von Polysaccharidsulfatestern, aus denen durch Hydrolyse Galactose und 3,6-Anhydrogalactose gewonnen werden. Natrium-, Kalzium- und Magnesiumsalze von Polysaccharidsulfatestern fallen in geringeren Mengen an. Das Produkt enthält ferner bis zu 15 % Algenzellulose. Das Carrageen in behandelten Eucheuma-Algen darf nicht hydrolisiert oder in anderer Form chemisch abgebaut werden
Beschreibung Gelbbraunes bis gelbliches, grobes bis feines, praktisch geruchloses Pulver
Merkmale
A. Positive Prüfungen auf Galactose, Anhydrogalactose und Sulfat  
B. Löslichkeit In Wasser entsteht eine trübe, zähe Suspension. Unlöslich in Ethanol
Reinheit
Gehalt an Methanol,
Ethanol, 2-Propanol
Höchstens 0,1 %, einzeln oder zusammen
Viskosität einer 1,5 %igen
Lösung bei 75 °C
Mindestens 5 mPa.s
Trocknungsverlust Höchstens 12 % (bei 105 °C, über 4 h)
Sulfat Mindestens 15 % und höchstens 40 % (als SO4bezogen auf die Trockenmasse
Asche Mindestens 15 % und höchstens 40 %, bezogen auf die Trockenmasse bei 550 °C
Säureunlösliche Asche Höchstens 1 %, bezogen auf die Trockenmasse (unlöslich in 10 %iger Salzsäure)
Säureunlösliche Bestandteile Mindestens 8 % und höchstens 15 %, bezogen auf die Trockenmasse (unlöslich in 1 Vol.-% Schwefelsäure)
Carrageen mit geringem Molekulargewicht (Molekulargewichtsfraktion unter 50 kDa) Höchstens 5 %
Arsen Höchstens 3 mg/kg
Blei Höchstens 5 mg/kg
Quecksilber Höchstens 1 mg/kg
Cadmium Höchstens 1 mg/kg
Gesamtkeimzahl Höchstens 5.000 Kolonien je Gramm
Hefe und Schimmelpilze Höchstens 300 Kolonien je Gramm
E. coli In 5 g nicht nachweisbar
Salmonella spp. In 10 g nicht nachweisbar"

2. Folgender E 907, Hydriertes 1-Polydecen, betreffender Text wird nach E 905, Mikrokristallines Wachs, eingefügt:

"E 907 Hydriertes Polydec-1-EN
Synonyme Hydriertes Polydec-1-en
Hydriertes Polyalphaolefin
Definition
Chemische Formel C10nH20n+2 wobei n = 3-6
Molekulargewicht 560 (Mittel)
Gehalt Mindestens 98,5 % hydriertes Polydec-1-en mit folgender Oligomerverteilung:
C30: 13 - 37 %
C40: 35 - 70 %
C50: 9 - 25 %
C60: 1 - 7 %
Beschreibung Farblose, geruchlose, viskose Flüssigkeit
Merkmale
A. Löslichkeit Unlöslich in Wasser; gering löslich in Ethanol; löslich in Toluen
B. Verbrennung Verbrennt mit heller Flamme und paraffinähnlichem charakteristischem Geruch
Reinheit
Viskosität Zwischen 5,7 × 10-6 und 6,1 × 10-6 m2s-1 bei 100 °C
Verbindungen mit einer Kohlenstoffzahl kleiner als 30 Höchstens 1,5 %
Leicht karbonisierbare Stoffe Nach zehnminütigem Schütteln in einem kochenden Wasserbad darf ein Reagenz glas mit Schwefelsäure mit einer Probe von 5 g hydriertem Polydec-1-en höchstens eine sehr schwach strohähnliche Färbung aufweisen
Nickel Höchstens 1 mg/kg
Blei Höchstens 1 mg/kg"

3. Folgender E 1517, Glycerindiacetat, und E 1517, Benzylalkohol, betreffender Text wird angefügt:

"E 1517 Glycerindiacetat
Synonyme Diacetin
Definition Glycerindiacetat besteht vorwiegend aus einem Gemisch von 1,2- und 1,3-Glycerindiacetat mit geringen Mengen der Mono- und Triester
Chemische Bezeichnung Glycerindiacetat
1,2,3-propantrioldiacetat
Chemische Formel C7H12O5
Molekulargewicht 176,17
Gehalt mindestens 94,0 %
Beschreibung Klare, farblose, hygroskopische, etwas ölige Flüssigkeit mit leicht fettigem Geruch
Merkmale
A. Löslichkeit Löslich in Wasser, mischbar mit Ethanol
B. Positive Prüfungen auf Glycerin und Acetat  
C. Spezifisches Gewicht d2020: 1,175 - 1,195
D. Siedebereich zwischen 259 und 261 °C
Reinheit
Asche insgesamt Höchstens 0,02 %
Säure Höchstens 0,4 % (als Essigsäure)
Arsen Höchstens 3 mg/kg
Blei Höchstens 5 mg/kg
E 1519 Benzylalkohol
Synonyme Phenylcarbinol
Phenylmethylalkohol
Benzolmethanol
Alpha-Hydroxytoluol
Definition
Chemische Bezeichnung Benzylalkohol
Chemische Formel Phenylmethanol
C7H8O
Molekulargewicht 108,14
Gehalt mindestens 98,0 %
Beschreibung Farblose, klare Flüssigkeit mit schwach aromatischem Geruch
Merkmale
A. Löslichkeit Löslich in Wasser, Ethanol und Ether
B. Refraktionsindex [n]D20:1,538 - 1,541
C. Spezifisches Gewicht d25 25: 1,042 - 1,047
D. Positive Prüfung auf Peroxide  
Reinheit
Destillationsbereich Mindestens 95 Vol-% destillieren zwischen 202 und 208 °C
Säurewert Höchstens 0,5
Aldehyde Höchstens 0,2 Vol.-% (als Benzaldehyd)
Blei Höchstens 5 mg/kg"

1) ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1.)

2) ABl. Nr. L 339 vom 30.12.1996 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/95/EG (ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2003 S. 71).

3) ABl. Nr. L 61 vom 18.03.1995 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/114/EG (ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2003 S. 58).

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