umwelt-online: Entscheidung 2004/156/EG Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen (2)
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Tabelle 1

Spalte A: jährliche Gesamtemissionen< 50 kt
Spalte B: 50 kt < jährliche Gesamtemissionen< 500 kt
Spalte C: jährliche Gesamtemissionen 500> kt


Tätigkeitsdaten Spezifischer
Heizwert
Emissions-
faktor
Zusammen-
setzungsdaten
Oxidations-
faktor
Umsetzungs-
faktor
Anhang/Tätigkeit A B C A B C A B C A B C A B C A B C
II: Verbrennung
Verbrennung (gasförmige, flüssige
Brennstoffe)
2a/2b 3a/3b 4a/4b 2 2 3 2a/2b 2a/2b 3 n.r. n.r. n.r. 1 1 1 n.r. n.r. n.r.
Verbrennung (feste Brennstoffe) 1 2a/2b 3a/3b 2 3 3 2a/2b 3 3 n.r. n.r. n.r. 1 2 2 n.r. n.r. n.r.
Fackeln 2 3 3 n.r. n.r. n.r. 1 2 2 n.r. n.r. n.r. 1 1 1 n.r. n.r. n.r.
Wäsche Karbonat
1 1 1 n.r. n.r. n.r. 1 1 1 n.r. n.r. n.r. n.r. n.r. n.r. 1 1 1
Gips 1 1 1 n.r. n.r. n.r. 1 1 1 n.r. n.r. n.r. n.r. n.r. n.r. 1 1 1
III: Raffinerien
Massenbilanz 4 4 4 1 1 1 n.r. n.r. n.r. 1 1 1 n.r. n.r. n.r. n.r. n.r. n.r.
Regenerierung katalytischer Cracker 1 2 2 n.r. n.r. n.r. 1 1 1 n.r. n.r. n.r. n.r. n.r. n.r. 1 1 1
Kokserzeugungsanlagen 1 2 2 n.r. n.r. n.r. 1 2 2 n.r. n.r. n.r. n.r. n.r. n.r. n.r. n.r. n.r.
Wasserstofferzeugung 1 2 2 n.r. n.r. n.r. 1 2 2 n.r. n.r. n.r. n.r. n.r. n.r. n.r. n.r. n.r.
IV: Kokereien
Massenbilanz 3 3 3 1 1 1 n.r. n.r. n.r. 1 1 1 n.r. n.r. n.r. n.r. n.r. n.r.
Anhang/Tätigkeitsdaten A B C A B C A B C A B C A B C A B C
Brennstoff als
Prozessinput
2 2 3 2 2 3 1 2 2 n.r. n.r. n.r. n.r. n.r. n.r. n.r. n.r. n.r.
V: Röst- und Sinteranlagen für Metallerz
Massenbilanz 2 2 3 1 1 1 n.r. n.r. n.r. 1 1 1 n.r. n.r. n.r. n.r. n.r. n.r.
Eingesetzte Karbonate 1 1 2 n.r. n.r. n.r. 1 1 1 n.r. n.r. n.r. n.r. n.r. n.r. 1 1 1
VI: Eisen und Stahl
Massenbilanz 2 2 3 1 1 1 n.r. n.r. n.r. 1 1 1 n.r. n.r. n.r. n.r. n.r. n.r.
Brennstoff als
rozessinput
2 2 3 2 2 3 1 2 2 n.r. n.r. n.r. n.r. n.r. n.r. n.r. n.r. n.r.
VII: Zement
Karbonate 1 2 2 n.r. n.r. n.r. 1 1 1 n.r. n.r. n.r. n.r. n.r. n.r. 1 1 1
Hergestellte Klinker 1 2a/2b 2a/2b n.r. n.r. n.r. 1 2 2 n.r. n.r. n.r. n.r. n.r. n.r. 1 1 1
CKD 1 2 2 n.r. n.r. n.r. 1 2 2 n.r. n.r. n.r. n.r. n.r. n.r. 1 1 1
VIII: Kalk
Karbonate 1 1 2 n.r. n.r. n.r. 1 1 1 n.r. n.r. n.r. n.r. n.r. n.r. 1 1 1
Alkalimetalloxide 1 1 2 n.r. n.r. n.r. 1 1 1 n.r. n.r. n.r. n.r. n.r. n.r. 1 1 1
IX: Glas
Karbonate 1 2 2 n.r. n.r. n.r. 1 1 1 n.r. n.r. n.r. n.r. n.r. n.r. 1 1 1
Anhang/Tätigkeitsdaten A B C A B C A B C A B C A B C A B C
Alkalimetalloxide 1 2 2 n.r. n.r. n.r. 1 1 1 n.r. n.r. n.r. n.r. n.r. n.r. 1 1 1
X: Keramik
Karbonate 1 2 2 n.r. n.r. n.r. 1 1 1 n.r. n.r. n.r. n.r. n.r. n.r. 1 1 1
Alkalimetalloxide 1 2 2 n.r. n.r. n.r. 1 1 1 n.r. n.r. n.r. n.r. n.r. n.r. 1 1 1
Wäsche 1 2 2 n.r. n.r. n.r. 1 1 1 n.r. n.r. n.r. n.r. n.r. n.r. 1 1 1
XI: Papier und Zellstoff
Standardmethode 1 2 2 n.r. n.r. n.r. 1 1 1 n.r. n.r. n.r. n.r. n.r. n.r. 1 1 1
n.r. = Nicht relevant

Der Betreiber kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde für Variablen, die zur Berechnung der Emissionen aus schwächeren Quellen, einschließlich schwächerer Brennstoff- oder Materialströme, verwendet werden, einen weniger genauen Ansatz wählen, als dies bei der Berechnung von Emissionen aus stärkeren Quellen bzw. stärkeren Brennstoff- oder Materialströmen innerhalb einer Anlage der Fall ist. Als stärkere Quellen und stärkere Brennstoff- oder Materialströme werden diejenigen bezeichnet, die nach absteigender Größe geordnet, zusammen mindestens 95 % der jährlichen Gesamtemissionen der Anlage verursachen. Schwächere Quellen sind Quellen, die höchstens 2,5 kt Emissionen pro Jahr freisetzen oder die für höchstens 5 % der jährlichen Gesamtemissionen verantwortlich sind, je nachdem welche Emissionen in absoluten Werten höher sind. Bei schwächeren Quellen, die zusammen höchstens 0,5 kt Emissionen pro Jahr freisetzen oder die weniger als 1 % der jährlichen Gesamtemissionen einer Anlage verursachen (je nachdem welche Emissionen in absoluten Werten höher sind), kann der Betreiber zum Zweck der Überwachung und Berichterstattung einen "de minimis"-Ansatz wählen, sprich seine eigene Ebenenkonzept-unabhängige Schätzmethode anwenden. Allerdings ist hierzu die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich.

Bei reinen Biomasse-Brennstoffen können niedrigere, d. h. weniger genaue, Ebenenkonzepte gewählt werden, sofern die so berechneten Emissionen nicht dazu verwendet werden sollen, den Biomasse-Kohlenstoff aus den Kohlendioxidemissionen herauszurechnen, die anhand einer kontinuierlichen Emissionsmessung abgeleitet werden.

Der Betreiber muss unverzüglich Änderungen in Bezug auf die gewählten Ebenenkonzepte vorschlagen, wenn

Bei Anlagen mit einer Gesamtemission von mehr als 500.000 t CO2-Äquivalent pro Jahr unterrichtet die zuständige Behörde ab dem Jahr 2004 die Kommission jeweils bis zum 30. September eines jeden Jahres, wenn die Anwendung einer Kombination der genauesten Ebenenkonzepte für stärkere Quellen innerhalb der Anlage in dem jeweils kommenden Berichtszeitraum technisch nicht machbar sein oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen sollte. Auf der Grundlage der von der zuständigen Behörde übermittelten Informationen wird die Kommission anschließend prüfen, ob eine Überarbeitung der Bestimmungen hinsichtlich der Auswahl der geeigneten Ebenenkonzepte erforderlich ist.

Sollte das genaueste Ebenenkonzept (bzw. das für einzelne Variablen vereinbarte Ebenenkonzept) aus technischen Gründen vorübergehend nicht anwendbar sein, kann der Betreiber ein anderes, möglichst genaues Ebenenkonzept anwenden, und zwar solange bis die Bedingungen für eine Anwendung des ursprünglichen Ebenenkonzepts wieder hergestellt sind. Der Betreiber legt der zuständigen Behörde unverzüglich einen entsprechenden Nachweis für die Notwendigkeit einer Änderung in Bezug auf das Ebenenkonzept vor und informiert sie über Einzelheiten der vorübergehend angewandten Überwachungsmethode. Er ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um eine unverzügliche Rückkehr zum ursprünglichen Ebenenkonzept zu ermöglichen.

Alle Änderungen in Bezug auf das Ebenenkonzept sind lückenlos zu dokumentieren. Die Behandlung kleinerer Datenlücken, die durch Ausfallzeiten der Messgeräte entstehen können, erfolgt entsprechend der "guten beruflichen Praxis" und den Vorgaben des Referenzdokuments zur Integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung "IPPC Reference Document an the General Principles of Monitoring" vom Juli 2003 3.

Wenn das Ebenenkonzept innerhalb eines Berichtszeitraums geändert wird, so sind die Ergebnisse für die in Frage stehende Tätigkeit getrennt zu berechnen und im Jahresbericht, der der zuständigen Behörde übermittelt wird, für den betreffenden Zeitabschnitt innerhalb des Berichtszeitraums gesondert auszuweisen.

4.2.2.1.5. Tätigkeitsdaten

Die Tätigkeitsdaten umfassen Informationen über den Stoffstrom, den Brennstoffverbrauch, das Eingangsmaterial oder den Produktionsoutput, ausgedrückt als Energiegehalt [TJ], der bei den Brennstoffen als spezifischer Heizwert und beim Input- oder Output-Material als Masse oder Volumen [t oder m3] angegeben wird.

Können direkt vor Beginn des Prozesses keine Tätigkeitsdaten für die Berechnung von Prozessemissionen gemessen werden und werden in den Beschreibungen zu den Ebenenkonzepten, die in den jeweiligen tätigkeitsspezifischen Leitlinien (Anhänge II bis XI) enthalten sind, keine spezifischen Anforderungen gestellt, so werden die Tätigkeitsdaten anhand der Veränderungen im Lagerbestand geschätzt:

Material C = Material P + ((Material S - Material E)) - Material O

wobei:

Material C: im Berichtszeitraum verarbeitetes Material,
Material P: im Berichtszeitraum gekauftes Material,
Material S: Lagerbestand zu Beginn des Berichtszeitraums,
Material E: Lagerbestand zum Ende des Berichtszeitraums,
Material O: für andere Zwecke eingesetztes Material (Weiterbeförderung oder Wiederverkauf}.

Sollte eine Ermittlung der Variablen "Material S" und "Material E" durch Messungen technisch nicht möglich sein bzw. unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen, so kann der Betreiber diese Angaben schätzen, indem er die Zahlen der Vorjahre zugrunde legt und diese mit dem Output im Berichtszeitraum korreliert. In diesem Fall muss der Betreiber diese Schätzungen anhand flankierender Berechnungen und entsprechender finanzieller Belege bestätigen. Alle übrigen Auflagen in Bezug auf die Wahl des Ebenenkonzepts bleiben von dieser Bestimmung unberührt. So werden beispielsweise das "Material P" und das "Material O" sowie die entsprechenden Emissions- oder Oxidationsfaktoren in Einklang mit den tätigkeitsspezifischen Leitlinien der Anhänge II bis XI ermittelt.

Um die Wahl des geeigneten Ebenenkonzeptes für die Tätigkeitsdaten zu erleichtern, gibt Tabelle 2 unten einen Überblick über die typischen Unsicherheitsbereiche verschiedener Messgeräte, die zur Bestimmung der Massenströme von Brennstoffen, des Materialstroms, der Eingangsstoffe oder des Produktionsoutputs eingesetzt werden. Ferner soll die Tabelle die zuständigen Behörden und die Betreiber darüber informieren, welche Möglichkeiten und Grenzen hinsichtlich der Wahl eines geeigneten Ebenenkonzeptes zur Ermittlung der Tätigkeitsdaten bestehen.

Tabelle 2 Übersicht über die typischen Unsicherheitsbereiche verschiedener Messgeräte unter stabilen Betriebsbedingungen


Messgerät Medium Anwendungsbereich Typischer
Unsicherheitsbereich
Blendenmessgerät Gasförmig Verschiedene Gase ± 1-3 %
Venturi-Rohr Gasförmig Verschiedene Gase ± 1-3 %
Ultraschall-Durchflussmesser Gasförmig Erdgas/verschiedene Gase ± 0,5-1,5 %
Rotamesser Gasförmig Erdgas/verschiedene Gase ± 1-3 %
Turbinenradzähler Gasförmig Erdgas/verschiedene Gase ± 1-3 %
Ultraschall-Durchflussmesser Flüssig Flüssigbrennstoffe ± 1-2 %
Magnetischer Flussdichtemesser Flüssig Leitfähige Flüssigkeiten ± 0,5-2 %
Turbinenradzähler Flüssig Flüssigbrennstoffe ± 0,5-2 %
Lkw-Waage Fest Verschiedene Rohstoffe ± 2-7 %
Schienenwaage (Züge - fahrend) Fest Kohle ± 1-3 %
Schienenwaage (einzelner Waggon) Fest Kohle ± 0,5-1,0 %
Schiff - Fluss (Deplacement) Fest Kohle ± 0,5-1,0 %
Schiff - See (Deplacement) Fest Kohle ± 0,5-1,5 %
Bandwaage mit Messumformer Fest Verschiedene Rohstoffe ± 1-4 %

4.2.2.1.6. Emissionsfaktoren

Die Emissionsfaktoren beruhen auf dem Kohlenstoffgehalt der Brenn- oder Einsatzstoffe und werden als t CO2/TJ (Emissionen aus der Verbrennung) oder t CO2/t bzw. t CO/m3 (Prozessemissionen) ausgedrückt. Emissionsfaktoren sowie die Vorgaben hinsichtlich der Ermittlung tätigkeitsspezifischer Emissionsfaktoren sind in den Abschnitten 8 und 10 dieses Anhangs aufgeführt. In Bezug auf Emissionen aus der Verbrennung kann ein Betreiber für einen Brennstoff anstelle von t CO2/TJ einen Emissionsfaktor auf der Basis des Kohlenstoffgehalts (t CO2/t) anwenden, sofern er der zuständigen Behörde glaubhaft nachweisen kann, dass dies auf Dauer genauere Ergebnisse bringt. Allerdings muss der Betreiber auch in diesem Fall in regelmäßigen Abständen den Energiegehalt ermitteln, um seine Auflagen an die Berichterstattung, die in Abschnitt 5 dieses Anhangs dargelegt sind, zu erfüllen.

Zur Umrechnung des Kohlenstoffs in den jeweiligen CO2-Wert wird der Faktor 4 3,667 [t CO2/t C] zugrunde gelegt.

Für die genaueren Ebenenkonzepte müssen in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Abschnitts 10 dieses Anhangs tätigkeitsspezifische Faktoren ermittelt werden. Für Ebene-1-Methoden sind die Referenzemissionsfaktoren zu verwenden, die in Abschnitt 8 dieses Anhangs aufgeführt sind.

Biomasse gilt als CO2-neutral. Daher findet auf Biomasse ein Emissionsfaktor von 0 [t CO2/TJ oder t oder m3] Anwendung. Eine Liste verschiedener Stoffe, die als Biomasse betrachtet werden, findet sich in Abschnitt 9 dieses Anhangs.

Für fossile Abfallbrennstoffe werden in diesen Leitlinien keine Emissionsfaktoren genannt. Stattdessen sind entsprechend den Vorgaben von Abschnitt 10 dieses Anhangs spezifische Emissionsfaktoren zu ermitteln.

Bei Brenn- oder Rohstoffen, die sowohl fossilen als auch Biomasse-Kohlenstoff enthalten, findet ein gewichteter Emissionsfaktor Anwendung, der auf dem Anteil des fossilen Kohlenstoffs am Gesamtkohlenstoffgehalt des Brennstoffs beruht. Die Berechnung dieses Faktors soll transparent und in Einklang mit den Vorgaben und den Verfahren erfolgen, die in Abschnitt 10 dieses Anhangs dargelegt sind.

Alle r relevanten Informationen über die verwendeten Emissionsfaktoren (auch Angaben zu den Informationsquellen und Ergebnissen von Analysen der Brennstoffe bzw. des Input-/Output-Materials) sind ordnungsgemäß zu dokumentieren. Detailliertere Vorgaben hierzu sind in den tätigkeitsspezifischen Leitlinien zu finden.

4.2.2.1.7. Oxidation-Umsetzungsfaktoren

Wird beim Emissionsfaktor nicht berücksichtigt, dass ein Teil des Kohlenstoffs nicht oxidiert wird, so ist ein zusätzlicher Oxidations-/Umsetzungsfaktor zu verwenden. Für die genaueren Ebenenkonzepte sind tätigkeitsspezifische Faktoren zu ermitteln.

Aus diesem Grund werden in Abschnitt 10 dieses Anhangs entsprechende Bestimmungen für die Ableitung dieser Faktoren dargelegt. Werden innerhalb einer Anlage verschiedene Brenn- oder Einsatzstoffe eingesetzt und tätigkeitsspezifische Oxidationsfaktoren berechnet, kann der Betreiber einen aggregierten Oxidationsfaktor für die betreffende Tätigkeit definieren und diesen auf alle Brennstoffe oder Einsatzstoffe anwenden.

Der Betreiber kann die unvollständige Oxidation aber auch einem starken Brennstoff- oder Einsatzstoffstrom zuweisen und für die anderen den Wert 1 anwenden.

Alle relevanten Informationen über die verwendeten Oxidation-Umsetzungsfaktoren (auch Angaben zu den Informationsquellen und Ergebnissen von Analysen der Brennstoffe bzw. des Input-Output-Materials) sind ordnungsgemäß zu dokumentieren.

4.2.2.2. Bestimmung anderer Treibhausgasemissionen als CO2

Allgemeine Leitlinien für die Berechnung anderer Treibhausgasemissionen als CO2 werden gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie erarbeitet werden.

4.2.3. Messung

4.2.3.1. Messung von CO2-Emissionen

Wie in Abschnitt 4.2.1 dargelegt, können Emissionen von Treibhausgas aus allen Quellen mittels kontinuierlicher Emissionsmesssysteme (KEMS) ermittelt werden. Dabei sind standardisierte oder etablierte Verfahren zu verwenden. Voraussetzung ist, dass der Betreiber vor Beginn des Berichtszeitraums von der zuständigen Behörde die Bestätigung erhalten hat, dass der Einsatz eines KEMS genauere Ergebnisse erzielt, als dies bei einer Berechnung der Emissionen unter Verwendung des genauesten Ebenenkonzepts der Fall wäre. Im Anschluss daran sind für jeden nachfolgenden Berichtszeitraum die anhand eines KEMS ermittelten Emissionen durch flankierende Emissionsberechnungen zu bestätigen. Hinsichtlich der Wahl des geeigneten Ebenenkonzepte gelten dieselben Vorschriften wie bei einer Ermittlung der Emissionen anhand von Berechnungen (siehe Abschnitt 4.2.2.1.4).

Was die Verfahren zur Messung der CO2-Konzentrationen sowie des Masse- bzw. Volumenstroms der Abgase, die durch die einzelnen Schornsteine entweichen, betrifft, so finden die einschlägigen CEN-Normen Anwendung (nach ihrer Verabschiedung). Sollten keine einschlägigen CEN-Normen verfügbar sein, so sind die entsprechenden ISO-Normen oder nationalen Normen anzuwenden. Gibt es keine geltenden Normen, so können gegebenenfalls Verfahren angewandt werden, die vorliegenden Normentwürfen oder den Leitlinien hinsichtlich der bewährtesten Praxis ("Best Practice Guidelines") der Industrie entsprechen.

Beispiele für einschlägige ISO-Normen:

Nach Installation des KEMS sollte das System in regelmäßigen Abständen auf seine Leistung und Funktionsfähigkeit überprüft werden, insbesondere im Hinblick auf:

Der Biomasse-Anteil an den gemessenen CO2-Emissionen ist anhand von Berechnungen zu ermitteln und aus den Gesamtemissionen herauszurechnen. Das Ergebnis ist in Form eines Memo-Items zu melden (siehe Abschnitt 12 dieses Anhangs).

4.2.3.2. Messung anderer Emissionen als CO2

Allgemeine Leitlinien für die Messung anderer Treibhausgasemissionen als CO2 werden gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie erarbeitet werden.

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