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Regelwerk, EU 2004, Lebensmittel - Futtermittel

Verordnung (EG) Nr. 1332/2004 der Kommission vom 20. Juli 2004 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung

(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 247 vom 21.07.2004 S. 8;
VO (EU) 1206/2012 - ABl. Nr. L 347 vom 15.12.2012 S. 12 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen;
VO (EU) 2017/1145 - ABl. Nr. L 166 vom 29.06.2017 S. 1aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 3 der VO (EU) 2017/1145

Anm.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 9d Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 70/524/EWG sieht die Zulassung von in der Gemeinschaft zu verwendenden Zusatzstoffen vor. Die in Anhang C Teil II dieser Richtlinie genannten Zusatzstoffe können für unbegrenzte Zeit zugelassen werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

(2) Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus oryzae (DSM 10287) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1436/98 der Kommission 2 für Masthühner, Masttruthühner und Ferkel vorläufig zugelassen.

(3) Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,4-beta-Glucanase aus Humicola insolens (DSM 10442) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1436/98 2 für Masthühner vorläufig zugelassen.

(4) Zur Unterstützung der Anträge auf Zulassung dieser einzelnen Enzymzubereitungen für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen in jedem Fall erfüllt sind.

(5) Die Verwendung dieser Enzymzubereitungen sollte daher unter bestimmten Bedingungen für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(6) Die Bewertung dieser Anträge ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber den in den Anhängen aufgeführten Zusatzstoffen bestimmte Verfahren vorgeschrieben werden sollten. Entsprechende Schutzmaßnahmen sollten durch Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit 3 gewährleistet sein.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 12

Die in Anhang II genannte Zubereitung der Gruppe "Enzyme" wird zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen unbefristet zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2004

.

- gestrichen -  Anhang I 12

  .

  Anhang II


EG-Nr. Zusatzstoff Tierart oder
Tierkategorie
Höchstalter Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Zulassung
gültig bis
Aktivität/kg
Alleinfuttermittel
Enzymes
E 1608 Endo-1,4-beta-Xylanase
EC 3.2.1.8
Endo-1,4-beta-Glucanase
EC 3.2.1.4
Masthühner 400 FXU
36 FBG
1 000 FXU
94 FBG
1. In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
2. Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:
400-1 000 FXU
36-94 FBG.
3.Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Arabinoxylane und Beta-Glucane), z.B. mit mehr als 40 % pflanzlichen Zutaten (z.B. Gerste, Hafer, Weizen, Roggen, Triticale, Sorghum oder Lupine)
Unbegrenzte Zeit
1) 1 FXU ist die Enzymmenge, die 3,1 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 6,0 und einer Temperatur von 50 T aus Weizen-Azo-Arabinoxylan freisetzt.
2) 1 FBG ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 30 T aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.

1) ABl. Nr. L 270 vom 14.12.1970 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1756/2002 (ABl. Nr. L 265 vom 03.10.2002 S. 1).

2) ABl. Nr. L 191 vom 07.07.1998 S. 15.

3) ABl. Nr. L 183 vom 29.06.1989 S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).


ENDE

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