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Regelwerk, EU 2003 Gefahrgut - EU Bund

Entscheidung 2003/627/EG der Kommission vom 20. August 2003 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 96/49/EG bestimmte Ausnahmen in
Bezug auf die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter zu genehmigen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3026)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 217 vom 29.08.2003 S. 67;
Entsch. 2005/180/EG - ABl. Nr. L 61 vom 08.03.2005 S. 41aufgehoben)



aufgehoben gemäß Art. 3 der Entsch. 2005/180/EG

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/49/EG vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter 1, geändert durch die Richtlinie 2000/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2, insbesondere auf Artikel 6 Absätze 9 und 11,

gestützt auf die von den betreffenden Mitgliedstaaten erhaltenen Mitteilungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 96/49/EG können die Mitgliedstaaten für Beförderungen geringer Mengen bestimmter gefährlicher Güter in ihrem Gebiet Vorschriften erlassen, die weniger streng sind als die der Anhänge der Richtlinie; dies gilt jedoch nicht für Stoffe mittlerer oder hoher Radioaktivität. Eine Reihe von Mitgliedstaaten hat der Kommission mitgeteilt, dass sie solche Vorschriften erlassen wollen. Die Kommission hat diese Vorschriften geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass die einschlägigen Bedingungen erfüllt sind. Daher sollte die Einführung dieser Vorschriften genehmigt werden.

(2) Gemäß der Richtlinie 96/49/EG können die Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet auf genau bestimmten Strecken regelmäßige Beförderungen von zu einem bestimmten industriellen Prozess gehörenden gefährlichen Gütern, die entweder nach dem Anhang verboten sind oder die unter anderen Bedingungen als denen des Anhangs durchgeführt werden, gestatten, sofern es sich um örtlich begrenzte und unter genau festgelegten Bedingungen streng kontrollierte Beförderungen handelt. Eine Reihe von Mitgliedstaaten hat der Kommission mitgeteilt, dass sie solche regelmäßigen Beförderungen durchführen wollen. Die Kommission ist zu dem Schluss gekommen, dass die Vorschriften für diese Genehmigungen erfüllt sind. Daher sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, diese Vorschriften zu erlassen.

(3) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 9 der Richtlinie 94/55/EG eingesetzten Ausschusses für den Gefahrguttransport

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang I aufgeführten Mitgliedstaaten werden ermächtigt, für die Eisenbahnbeförderung geringer Mengen bestimmter gefährlicher Güter in ihrem Gebiet die in diesem Anhang genannten Vorschriften zu erlassen.

Diese Vorschriften sind unterschiedslos anzuwenden.

Artikel 2

Die im Anhang II aufgeführten Mitgliedstaaten werden ermächtigt, für regelmäßige Beförderungen auf genau bestimmten Strecken in ihrem Gebiet von zu einem bestimmten industriellen Prozess gehörenden gefährlichen Gütern, sofern es sich um örtlich begrenzte und unter genau festgelegten Bedingungen streng kontrollierte Beförderungen handelt, die in diesem Anhang genannten Vorschriften zu erlassen.

Diese Vorschriften sind unterschiedslos anzuwenden.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. August 2003

.

Ausnahmen für Mitgliedstaaten für kleine Mengen bestimmter gefährlicher Güter  Anhang I

FRANKREICH

RA-SQ 6.1

Betrifft: Beförderung von aufgegebenem Gepäck in Reisezügen

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 7.7

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: RID-Stoffe und -Gegenstände, die von der Gepäckbeförderung ausgeschlossen sind

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrrete du 1er juin 2001 relatif au transport de marchandises dangereuses par chemin de fer (dit "arrete RID"), article 18

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: RID-Stoffe und -Gegenstände, die als Expressgut befördert werden dürfen, können

als Gepäck in Reisezügen befördert werden. RA-SQ 6.2

Betrifft: Pakete mit gefährlichen Stoffen, die von Fahrgästen in Zügen mitgeführt werden Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 7.7

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: RID-Stoffe und -Gegenstände, die von der Beförderung als Handgepäck ausgeschlossen sind

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrrete du 1er juin 2001 relatif au transport de marchandises dangereuses par chemin de fer (dit "arrete RID"), article 19

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung von als Handgepäck mitgeführten Paketen mit gefährlichen Stoffen, die zur persönlichen oder beruflichen Verwendung der Fahrgäste bestimmt sind, ist vorbehaltlich bestimmter Bedingungen zulässig: Es gelten lediglich die Bestimmungen für die Verpackung, Kennzeichnung und Etikettierung von Paketen gemäß 4.1, 5.2 und 3.4.

Anmerkungen: Tragbare Gasbehälter sind für Patienten mit Atembeschwerden in der für eine Fahrt erforderlichen Menge zulässig.

RA-SQ 6.3

Betrifft: Beförderung für die Erfordernisse des Frachtführers

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.4.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Frachtbrief für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrrete du 1er juin 2001 relatif au transport de marchandises dangereuses par chemin de fer (dit "arrete RID"), article 20.2

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei Beförderung für die Erfordernisse des Frachtführers unterliegen bis zu den in 1.1.3.6 genannte Höchstmengen nicht der Deklarationspflicht.

RA-SQ 6.4

Betrifft: Befreiung bestimmter Postwagons von der Kennzeichnungspflicht

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.3.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpflichtung, auf der äußeren Oberfläche der Wagons Gefahrzettel anzubringen

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrrete du 1er juin 2001 relatif au transport de marchandises dangereuses par chemin de fer (dit "arrete RID"), article 21.1

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Nur Postwagen, die mehr als 3 Tonnen Stoffe der gleichen Klasse befördern (außer 1, 6.2 oder 7), sind zu kennzeichnen.

RA-SQ 6.5

Betrifft: Befreiung von Wagons zur Beförderung von Kleincontainern von der Kennzeichnungspflicht

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.3.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpflichtung, auf der äußeren Oberfläche der Wagons Gefahrzettel anzubringen

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrete du 1er juin 2001 relatif au transport de marchandises dangereuses par chemin de fer (dit "arrete RID"), article 21.2

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Sind die an den Kleincontainern befestigten Etiketten deutlich lesbar, brauchen die Wagons nicht gekennzeichnet zu werden.

RA-SQ 6.6

Betrifft: Befreiung von Wagons zur Beförderung von mit Versandstücken beladenen Straßenfahrzeugen von der Kennzeichnungspflicht

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.3.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpflichtung, auf der äußeren Oberfläche der Wagons Gefahrzettel anzubringen

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrete du 1er juin 2001 relatif au transport de marchandises dangereuses par chemin de fer (dit "arrete RID"), article 21.3

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Sind die an den Straßenfahrzeugen befestigten Gefahrzettel deutlich lesbar, brauchen die Wagons nicht gekennzeichnet zu werden.

SCHWEDEN

RA-SQ 14.1

Betrifft: Ein Güterwagen, der gefährliche Güter als Expressgut befördert, braucht nicht mit Gefahrzetteln gekennzeichnet zu werden.

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.3.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Güterwagen, die gefährliche Güter befördern, müssen mit Gefahrzetteln gekennzeichnet werden.

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods pä väg och i terräng

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Ein Güterwagen, der gefährliche Güter als Expressgut befördert, braucht nicht mit Gefahrzetteln gekennzeichnet zu werden.

Anmerkungen: Der die RID sieht für Güter, die als Expressgut bezeichnet werden können, mengenmäßige Begrenzungen vor. Daher handelt es sich um eine Frage, die nur kleine Mengen betrifft.

VEREINIGTES KÖNIGREICH

RA-SQ 15.1

Betrifft: Beförderung bestimmter, leicht radioaktiver Gegenstände wie Uhren, Rauchdetektoren, Taschenkompasse Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: die meisten RID-Vorschriften

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Packaging, Labelling and Carriage of Radioactive Material by Rail Regulations 1996, reg 2(6) as amended by Schedule 5 of the Carriage of Dangerous Goods (Amendment) Regulations 1999

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: vollständige Befreiung von den Bestimmungen der nationalen Vorschriften für bestimmte Industrieprodukte, die begrenzte Mengen an radioaktiven Stoffen enthalten

Anmerkungen: Bei dieser Ausnahme handelt es sich um eine kurzfristige Maßnahme, die nach der Einbeziehung der IAEO-Vorschriften in die RID nicht mehr erforderlich sein wird.

RA-SQ 15.2

Betrifft: Beförderung von normalerweise leeren ortsfesten Tanks, die nicht zur Beförderung bestimmt sind (N2) Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Teile 5 und 7 (96/49/EG)

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften über die Verfahren für Versand, Beförderung, Betrieb und Fahrzeuge Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: in künftigen Verordnungen festzulegen Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: siehe oben

Anmerkungen: Die Beförderung dieser ortsfesten Tanks ist keine Beförderung gefährlicher Güter im herkömmlichen Sinne, so dass die RID-Vorschriften in der Praxis keine Anwendung finden. Da die Tanks "normalerweise leer" sind, enthalten sie naturgemäß nur noch äußerst geringe Mengen an gefährlichen Gütern.

RA-SQ 15.3

Betrifft: Lockerung der Beschränkungen hinsichtlich der Zusammenladung von Sprengstoffen sowie von Sprengstoffen mit anderen gefährlichen Gütern in Wagons, Wagen und Containern (N4/5/6)

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 7.5.2.1 und 7.5.2.2

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beschränkungen bei bestimmten Arten der Zusammenladung

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Dangerous Goods by Road Regulation 1996, reg. 18; Carriage of Dangerous Goods by Rail Regulation, regs. 17 and 24; Carriage of Explosives by Road Regulations. reg. 14

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die nationalen Rechtsvorschriften sind weniger streng hinsichtlich der Zusammenladung von Sprengstoffen, vorausgesetzt, die Beförderung kann ohne Gefährdung durchgeführt werden.

Anmerkungen: Das Vereinigte Königreich möchte einige Varianten zu den Regeln über die Zusammenladung von Sprengstoffen mit anderen gefährlichen Gütern einführen. Die Varianten sollen jeweils eine mengenmäßige Begrenzung eines oder mehrerer Bestandteile der Ladung enthalten und nur zulässig sein, wenn alle vernünftigerweise praktikablen Maßnahmen getroffen wurden, um zu verhindern, dass die Sprengstoffe mit anderen gefährlichen Stoffen in Berührung kommen oder die Gefahr besteht, dass sie mit diesen in Berührung kommen.

Beispiele für Varianten, die das Vereinigte Königreich zulassen möchte:

1. 1. Sprengstoffe, die den UN-Nummern 0029, 0030, 0042, 0065, 0081, 0082, 0104, 0241, 0255, 0267, 0283, 0289, 0290, 0331, 0332, 0360 oder 0361 zugeordnet werden, können im gleichen Wagen befördert werden wie gefährliche Güter, die der UN-Nummer 1942 zugeordnet werden. Die Menge der Stoffe der UN-Nummer 1942, die befördert werden darf, ist zu begrenzen, indem diese einem Sprengstoff 1.1D gleichgestellt werden.

2. 2. Sprengstoffe, die den UN-Nummern 0191, 0197, 0312, 0336, 0403, 0431 oder 0453 zugeordnet werden, können im gleichen Wagen befördert werden wie gefährliche Stoffe (ausgenommen entzündbare Gase, infektiöse und giftige Stoffe) in der Beförderungsklasse 2 oder gefährliche Güter in der Beförderungsklasse 3 oder einer Kombination von diesen, vorausgesetzt, die Gesamtmasse oder das Gesamtvolumen der gefährlichen Güter der Beförderungsklasse 2 beträgt nicht mehr als 500 kg bzw. l und die Nettogesamtmasse dieser Sprengstoffe beträgt nicht mehr als 500 kg.

3. 3. 1.4G-Sprengstoffe können mit entzündbaren Flüssigkeiten oder entzündbaren Gasen in der Beförderungsklasse 2 oder nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen in der Beförderungsklasse 3 oder in einer beliebigen Kombination von diesen im gleichen Wagen befördert werden, vorausgesetzt die Gesamtmasse oder das Gesamtvolumen der gefährlichen Güter zusammengenommen beträgt nicht mehr als 200 kg bzw. l und die Nettogesamtmasse der Sprengstoffe beträgt nicht mehr als 20 kg.

4. 4. Explosive Gegenstände, die den UN-Nummern 0106, 0107 oder 0257 zugeordnet werden, können mit explosiven Gegenständen der Verträglichkeitsgruppen D, E oder F, für die sie Bestandteile sind, zusammen geladen werden. Die Gesamtmenge der Sprengstoffe der UN-Nummern 0106, 0107 oder 0257 darf nicht mehr als 20 kg betragen.

RA-SQ 15.4

Betrifft: Zulassung unterschiedlicher "Höchstmengen je Beförderungseinheit" für Güter der Klasse 1 in den Kategorien 1 und 2 der Tabelle unter 1.1.3.1

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 1.1.3.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen in Bezug auf die Beförderungsart Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: in künftigen Vorschriften festzulegen

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Festlegung von Vorschriften über Ausnahmeregelungen für begrenzte Mengen und die Zusammenladung von Explosivstoffen

Anmerkungen: Es sollen unterschiedliche Mengenbegrenzungen sowie unterschiedliche Multiplikationsfaktoren für Zusammenladungen von Gütern der Klasse 1, nämlich "50" für die Kategorie 1 und "500" für die Kategorie 2, zugelassen werden. Für Berechnungszwecke bei Zusammenladungen betragen die Multiplikationsfaktoren "20" für Beförderungen der Kategorie 2 und "2" für Beförderungen der Kategorie 3.

.

Ausnahmen für Mitgliedstaaten in Bezug auf die auf ihr Gebiet begrenzte Beförderung  Anhang II

Schweden

RA-LT 14.1

Betrifft: Beförderung gefährlicher Abfälle zu Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Teil 2, Kapitel 5.2 und 6.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Kennzeichnung und Etikettierung sowie Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods pä väg och i terräng

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften umfassen vereinfachte Einstufungskriterien, weniger strenge Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen und geänderte Etikettierungs- und Kennzeichnungsvorschriften. Anstatt gefährliche Abfälle entsprechend der RID einzustufen, werden sie verschiedenen Abfallgruppen zugeordnet. Jede Abfallgruppe enthält Stoffe, die nach der RID zusammen verpackt werden können (Mischverpackungen). Jede Verpackung ist anstatt mit der UN-Nummer mit dem Code der entsprechenden Abfallgruppe zu kennzeichnen.

Anmerkungen: Diese Vorschriften dürfen nur für die Beförderung gefährlicher Abfälle von öffentlichen Anlagen für die stoffliche Verwertung zu Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle angewendet werden.

1) ABl. Nr. L 235 vom 17.09.1996 S. 25.

2) ABl. Nr. L 279 vom 01.11.2000 S. 44.

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