Regelwerk, EU chronologisch, EU 2003

VO (EG) 2032/2003
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Artikel 1 Geltungsbereich

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Artikel 3 Identifizierte und notifizierte alte Wirkstoffe

Artikel 4 Nicht-Aufnahme

Artikel 5 Prüfung notifizierter alter Wirkstoffe

Artikel 6 Erstellung der vollständigen Unterlagen

Artikel 7 Vorlage der vollständigen Unterlagen

Artikel 8 Beteiligung, Ersetzen oder Ausscheiden von Teilnehmern

Artikel 9 Vollständigkeitprüfung der Unterlagen

Artikel 10 Bewertung der Unterlagen durch den Bericht erstattenden Mitgliedstaat

Artikel 11 Kommissionsverfahren

Artikel 12 Zugang zu Informationen

Artikel 13 Aussetzung von Verfahren

Artikel 14 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000

Artikel 15 Inkrafttreten

Anhang I Alte Wirkstoffe

Anhang II In das Prüfprogramm aufgenommene notifizierte alte Wirkstoffe und Produktarten

Anhang III Identifizierte alte Wirkstoffe, für die keine Notifizierung anerkannt worden ist oder für die kein Mitgliedstaat sein Interesse bekundet hat, und alte Wirkstoffe, die notifiziert wurden, für die aber keine Unterlagen vorgelegt oder als vollständig anerkannt wurden, und für die kein Hersteller, formulierer, keine Vereinigung oder keine andere Person und kein Mitgliedstaat Interesse an der Rolle des teilnehmers bekundet hat

Anhang IV Anforderungen an die vollständigen Unterlagen und die Zusammenfassung der
Unterlagen

Anhang V Vorlage vollständiger Unterlagen für in das Prüfprogramm aufgenommene alte Wirkstoffe: Fristen und Bericht erstattende Mitgliedstaaten

Teil A Alte Wirkstoffe mit anerkannter Notifizierung in den Produktarten 8 und 14.

Teil B Alte Wirkstoffe mit anerkannter Notifizierung in den Produktarten 16, 18, 19 und 21.

Teil C
Alte Wirkstoffe mit anerkannter Notifizierung in den Produktarten 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 13.

Teil D
Alte Wirkstoffe mit anerkannter Notifizierung in den Produktarten 7, 9, 10, 11, 12, 15, 17, 20, 22 und 23.

Anhang VI Zuständige Behörden gemäss Artikel 5 Absatz 4

Anhang VII Alte Wirkstoffe, die nicht bis zum 28. März 2002 identifiziert wurden, jedoch bis zum 1. September 2006 in Verkehr gebracht werden dürfen

Anhang VIII