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Regelwerk, EU-Chronologisch

Verordnung (EG) Nr. 1915/2003 der Kommission vom 30. Oktober 2003 zur Änderung der Anhänge VII, VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Handels und der Einfuhr von Schafen und Ziegen sowie der Maßnahmen, die nach Bestätigung einer transmissiblen spongiformen Enzephalopathie bei Rindern, Schafen und Ziegen getroffen werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2003 S. 31)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2003 der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen. In Artikel 13 Absatz 1 und Anhang VII zu dieser Verordnung sind bestimmte Maßnahmen festgelegt, die nach Bestätigung des Auftretens einer TSE möglichst umgehend zu ergreifen sind. Es ist davon auszugehen, dass die Durchführung bestimmter Aspekte dieser Maßnahmen zu praktischen Schwierigkeiten führen wird.

(2) Was Schafe und Ziegen anbelangt, sollten die Bestimmungen über die Ermittlung von Nachkommen nach Bestätigung eines TSE-Falls aufgrund praktischer Schwierigkeiten und des ungewissen Nutzens der Ermittlung von Nachkommen TSE-infizierter männlicher Tiere auf bei weiblichen Tieren bestätigte Fälle beschränkt werden.

(3) Was Rinder anbelangt, werden nach Bestätigung eines Falls von boviner spongiformer Enzephalopathie (BSE) die Kohorten von BSE-infizierten Rindern getötet und vollständig vernichtet.

(4) Das internationale Tierseuchenamt (OIE) hat auf seiner Generalversammlung vom Mai 2003 beschlossen, dass die Kohorten BSE-infizierter Rinder bis zum Ende ihrer Nutzung am Leben gelassen werden können, sofern sie nach dem Tod vollständig vernichtet werden.

(5) Gemäß dem Tiergesundheitskodex des OIE besteht keine Notwendigkeit, die Verwendung von Rindersamen aufgrund von BSE zu beschränken. Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss (WLA) kam in seiner Stellungnahme vom 18. und 19. März 1999 über die mögliche vertikale Übertragung von BSE (aktualisiert am 16. Mai 2002) zu dem Schluss, dass es unwahrscheinlich ist, dass Rindersamen einen Risikofaktor für die BSE-Übertragung darstellt.

(6) Außerdem stehen in Besamungsstationen gehaltene Bullen unter amtlicher Überwachung, wodurch sichergestellt werden kann, dass sie nach dem Tod vollständig vernichtet werden.

(7) Die Bedingungen für die Aufhebung von Beschränkungen für TSE-infizierte Schafhaltungsbetriebe sollten gelockert werden, wenn sie in Kombination mit einer intensiven TSE-Überwachung vorgenommen wird. Die Bestimmungen über die Bestandsaufstockung mit Ziegen aus gemischten Haltungsbetrieben sollten entsprechend geändert werden.

(8) Die Verbringung halbresistenter Muttertiere zwischen mit Beschränkungen belegten Haltungsbetrieben sollte zugelassen werden, damit regionale Schwierigkeiten bei der Suche nach geeigneten Ersatztieren für infizierte Bestände behoben werden.

(9) Zur Erleichterung des Übergangs zu den neuen Bestimmungen sollte der Zeitraum, während dessen eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Vernichtung bestimmter Tiere bei Schafrassen oder in Haltungsbetrieben zugelassen werden sollte, in denen das ARR-Allel selten ist, von zwei auf drei Zuchtjahre erweitert werden.

(10) Die Anhänge VIII und IX zur Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthalten die Bedingungen für Handel und Einfuhr von zur Zucht bestimmten Schafen und Ziegen. Diese Bedingungen sollten näher erläutert werden.

(11) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge VII, VIII und IX zur Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden gemäß dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Oktober 2003

.

  Anhang

Die Anhänge VII, VIII und IX werden wie folgt geändert:

1. Anhang VII erhält folgende Fassung:

"Anhang VII

Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien

1. Bei den Ermittlungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) muss Folgendes identifiziert werden: a) im Fall von Rindern:

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