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Regelwerk, EU 2002, Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie 2002/69/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Festlegung der Probenahme- und Untersuchungsverfahren für die amtliche Kontrolle von Dioxinen sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln

(ABl. Nr. L 209 vom 06.08.2002 S. 5, ber. L 252 S. 40;
RL 2004/44/EG - ABl. Nr. L 113 vom 20.04.2004 S. 17;
VO (EG) 1883/2006 - ABl. Nr. L 364 vom 20.12.2006 S. 32aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 3 der VO (EG) 1883/2006

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analyseverfahren für die Kontrolle von Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission 2, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 563/2002 3 und geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2375/2001 des Rates 4, werden Höchstwerte für Dioxine und Furane in bestimmten Lebensmitteln festgelegt.

(2) Mit der Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung 5 wurden die allgemeinen Grundsätze für die Durchführung von Lebensmittelkontrollen festgelegt. Mit der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung 6 wird ein System von Qualitätsstandards für Laboratorien eingeführt, die von den Mitgliedstaaten mit der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln betraut sind.

(3) Mit der Richtlinie 85/591/EWG wurden allgemeine Kriterien für Probenahme- und Analyseverfahren festgelegt. In bestimmten Fällen müssen jedoch spezifischere Kriterien und/oder Anforderungen an das Analyseverfahren festgelegt werden, damit sichergestellt ist, dass die Laboratorien Analyseverfahren mit vergleichbarem Leistungsniveau anwenden.

(4) Die Bestimmungen für Probenahme und Analyseverfahren wurden nach dem heutigen Kenntnisstand festgelegt und können entsprechend dem wissenschaftlichtechnischen Fortschritt angepasst werden.

(5) Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten nur für die Probenahme und Analyse von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 und betreffen nicht das Probenahmeverfahren, den Umfang und die Häufigkeit der Proben gemäß den Anhängen III und IV der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG 7. Sie betreffen nicht die in der Entscheidung 98/179/EG der Kommission vom 23. Februar 1998 mit Durchführungsvorschriften für die amtlichen Probenahmen zur Kontrolle von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen auf bestimmte Stoffe und Rückstände festgelegten Zielkriterien für die Probenahme 8.

(6) Zur Erlangung umfassender und zuverlässiger Daten über das Vorhandensein dioxinähnlicher PCB in Lebensmitteln sollte ein aktiver Ansatz verfolgt werden. Daher sollten Anforderungen an die Analyseverfahren zur Bestimmung von dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln festgelegt werden.

(7) Ein Screening-Verfahren mit nachgewiesener, allgemein akzeptabler Validierung und großem Durchsatz könnte zur Auswahl der Proben mit einem signifikanten Dioxingehalt verwendet werden. Der Dioxingehalt dieser Proben muss dann durch ein Bestätigungsverfahren ermittelt werden. Daher ist es angezeigt, strenge Anforderungen an die Bestätigungsverfahren und Mindestanforderungen an das Screening-Verfahren festzulegen.

(8) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Probenahme für die amtliche Kontrolle der Dioxin- und Furangehalte und die Bestimmung des Gehalts an dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln entsprechend den in Anhang I aufgeführten Verfahren durchgeführt werden.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Probenvorbereitung und die Untersuchungsverfahren, die zur amtlichen Kontrolle der Dioxin- und Furangehalte sowie zur Bestimmung des Gehalts an dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln verwendet werden, die in Anhang II beschriebenen Kriterien erfüllen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens 28. Februar 2003 nachzukommen. Sie setzen die Kommission umgehend davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Juli 2002

_________________
1) ABl. L 372 vom 31.12.1985 S. 50.

2) ABl. L 77 vom 16.03.2001 S. 1.

3) ABl. L 86 vom 03.04.2002 S. 5.

4) ABl. L 321 vom 06.12.2001 S. 1.

5) ABl. L 186 vom 30.06.1989 S. 23.

6) ABl. L 290 vom 24.11.1993 S. 14.

7) ABl. L 125 vom 23.05.1996 S. 10.

8) ABl. L 65 vom 05.03.1998 S. 31.

.

Probenahmeverfahren für die amtliche Kontrolle der Dioxingehalte (PCDD/PCDF)
sowie zur Bestimmung dioxinähnlicher PCB in bestimmten Lebensmitteln
 
Anhang I

1. Zweck und Anwendungsbereich

Die zur amtlichen Kontrolle der Dioxingehalte (PCDD/PCDF) sowie zur Bestimmung der Gehalte an dioxinähnlichen PCB 1 in Lebensmitteln bestimmten Proben sind entsprechend den unten beschriebenen Verfahren zu nehmen. Die mit diesem Verfahren gewonnenen Sammelproben sind als repräsentativ für die betreffenden Partien bzw. Teilpartien anzusehen. Anhand der bei den Laborproben bestimmten Gehalte wird festgestellt, ob die in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgelegten Grenzwerte eingehalten wurden.

2. Definitionen

Partie: Eine unterscheidbare Menge eines in einer Sendung angelieferten Lebensmittels, das gemäß der amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale wie Ursprung, Sorte, Art der Verpackung, Verpacker, Absender oder Kennzeichnung aufweist. Bei Fischen und Fischereierzeugnissen muss auch die Größe der Fische vergleichbar sein.

Teilpartie: Bestimmter Teil einer großen Partie, der dem Probenahmeverfahren zu unterziehen ist. Jede Teilpartie muss physisch getrennt und identifizierbar sein.

Einzelprobe: An einer einzigen Stelle der Partie bzw. Teilpartie entnommene Menge. Sammelprobe: Summe der einer Partie oder Teilpartie entnommenen Einzelproben. Laborprobe: Für das Labor bestimmte(r) repräsentative(r) Teil/Menge der Sammelprobe.

Kongener TEF-Wert Kongener TEF-Wert
Dibenzo-p-dioxine ("PCDD")   Dioxinähnliche PCB Non-ortho PCB + Mono-ortho PCB
2,3,7,8-TCDD 1 Non-ortho PCB  
1,2,3,7,8-PeCDD 1 PCB 77 0,0001
1,2,3,4,7,8-HxCDD 0,1 PCB 81 0,0001
1,2,3,6,7,8-HxCDD 0,1 PCB 126 0,1
1,2,3,7,8,9-HxCDD 0,1 PCB 169 0,01
1,2,3,4,6,7,8-HxCDD 0,01    
OCDD 0,0001    
Dibenzofurane ("PCDF")   Mono-ortho PCB  
2,3,7,8-TCDF 0,1 PCB 105 0,0001
1,2,3,7,8-PeCDF 0,05 PCB 114 0,0005
2,3,4,7,8-PeCDF 0,5 PCB 118 0,0001
1,2,3,4,7,8-HxCDF 0,1 PCB 123 0,0001
1,2,3,6,7,8-HxCDF 0,1 PCB 156 0,0005
1,2,3,7,8,9-HxCDF 0,1 PCB 157 0,0005
2,3,4,6,7,8-HxCDF 0,1 PCB 167 0,00001
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF 0,01 PCB 189 0,0001
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF 0,01    
OCDF 0,0001    
Abkürzungen: "T" = tetra; "Pe" = penta; "Hx" = hexa; "Hp" = hepta; "O" = octa;
"CDD" = Chlordibenzodioxin; "CDF" = Chlorodibenzofuran; "CB" = Chlorbiphenyl

3. Allgemeine Bestimmungen

3.1. Personal

Die Probenahme wird von einer durch die Mitgliedstaaten bevollmächtigten qualifizierten Person vorgenommen.

3.2. Material, dem Proben zu entnehmen sind

Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu beproben.

3.3. Vorsichtsmaßnahmen

Bei der Probenahme und der Vorbereitung der Laborproben sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Veränderungen zu verhindern, die sich auf den Gehalt an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB auswirken, die analytische Bestimmung beeinträchtigen oder die Repräsentativität der Sammelproben zunichte machen könnten.

3.4. Einzelproben

Einzelproben sind - soweit praktisch machbar - an verschiedenen, über die gesamte Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen. Abweichungen von dieser Regel sind in dem unter Punkt 3.8 genannten Protokoll zu vermerken.

3.5. Vorbereitung der Sammelprobe

Die Sammelprobe wird durch Vereinigung der Einzelproben hergestellt. Sie besteht aus mindestens 1 kg, außer wenn dies nicht praktisch ist, z.B. wenn eine einzige Packung beprobt wurde.

3.6. Untergliederung von Sammelproben in Laborproben für Durchsetzungs-, Verteidigungs- und Schiedszwecke

Die Laborproben für Durchsetzungs-, Handels- (Verteidigungs-) und Schiedszwecke sind von der homogenisierten Sammelprobe zu nehmen, sofern dies nicht gegen die Probenahmevorschriften der Mitgliedstaaten verstößt. Die Laborproben für Durchsetzungszwecke müssen ausreichend groß sein, dass sie zumindest eine doppelte Analyse ermöglichen.

3.7. Verpackung und Versand von Sammel- und Laborproben

Jede Sammel- und Laborprobe ist in ein sauberes, inertes Behältnis zu verbringen, das angemessenen Schutz gegen Kontamination, Verlust von Analyten durch Adsorption an der inneren Wand des Behältnisses sowie gegen Beschädigung beim Transport bietet. Es sind alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung der Laborprobe während des Transports oder der Lagerung ändert.

3.8. Versiegelung und Kennzeichnung der Laborproben

Jede amtliche Probe wird am Ort der Entnahme versiegelt und gemäß den Vorschriften der Mitgliedstaaten gekennzeichnet. Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität der Partie eindeutig hervorgeht, wobei Datum und Ort der Probenahme sowie alle zusätzlichen Informationen, die für den Analytiker von Nutzen sein können, zu vermerken sind.

4. Probenahmepläne

Mit dem verwendeten Probenahmeverfahren ist sicherzustellen, dass die Sammelprobe für die zu kontrollierende Partie repräsentativ ist.

Anzahl der Einzelproben

Bei Milch und Ölen, für die eine homogene Verteilung der fraglichen Kontaminanten in einer Partie angenommen werden kann, sind drei Einzelproben je Partie, die die Sammelprobe ergeben, ausreichend. Die Partienummer ist dabei anzugeben. Für andere Erzeugnisse ist die der Partie zu entnehmende Mindestanzahl an Einzelproben in Tabelle 1 aufgeführt.

Die Sammelprobe, in der alle Einzelproben zusammengefasst sind, muss mindestens 1 kg wiegen (siehe Punkt 3.5). Das Gewicht der Einzelproben muss gleich sein. Die Einzelproben sollten mindestens 100 g wiegen. Das Gewicht der Einzelproben hängt von der Größe der Teilchen in der Partie ab; Abweichungen von dieser Regel sind in dem unter Punkt 3.8 genannten Protokoll festzuhalten. Entsprechend den Bestimmungen der Entscheidung 97/747/EG der Kommission vom 27. Oktober 1997 über Umfang und Häufigkeit der in der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgesehenen Probenahmen zum Zweck der Untersuchung in Bezug auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände in bestimmten tierischen Erzeugnissen 2 beträgt der Probenumfang bei Hühnereiern mindestens 12 Eier (bei loser Ware ebenso wie bei Partien aus einzelnen Verpackungen, Tabellen 1 und 2).

Tabelle 1 Mindestanzahl der Einzelproben, die der Partie zu entnehmen sind

Gewicht der Partie (kg) Mindestanzahl der zu
entnehmenden Einzelproben
< 50 3
50 bis 500 5
< 500 10

Besteht die Partie aus einzelnen Packungen, ist die Anzahl der aus der Sammelprobe zu entnehmenden Packungen gemäß Tabelle 2 zu wählen.

Tabelle 2 Anzahl der Packungen (Einzelproben), die die Sammelprobe bilden, sofern die Partie aus einzelnen Packungen besteht

Anzahl der Packungen oder
Einheiten in der Partie
Anzahl der zu entnehmenden
Packungen oder Einheiten
1 bis 25 1 Packung oder Einheit
26 bis 100 Etwa 5 %, mindestens 2 Packungen oder Einheiten
> 100 Etwa 5 %, höchstens 10 Packungen oder Einheiten

"Spezifische Bestimmungen für die Probenahme bei Partien bestehend aus ganzen Fischen":

4.1. Spezifische Bestimmungen für die Probenahme bei Partien bestehend aus ganzen Fischen

Die Anzahl der einer Partie zu entnehmenden Einzelproben muss den Angaben in Tabelle 1 entsprechen. Die Sammelprobe, in der alle Einzelproben vereinigt sind, muss mindestens 1 kg wiegen (siehe Ziffer 3.5).

5. Übereinstimmung der Partie bzw. Teilpartie mit den Höchstgehalten

Die Partie wird akzeptiert, wenn das Ergebnis einer einzelnen Untersuchung den in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 festgelegten Höchstgehalt unter Berücksichtigung der Messungenauigkeit nicht überschreitet.

Die Partie entspricht nicht dem in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 festgelegten Höchstgehalt, wenn das durch eine zweite Untersuchung bestätigte und als Mittelwert von mindestens zwei getrennten Bestimmungen berechnete Untersuchungsergebnis den Höchstgehalt unter Berücksichtigung der Messungenauigkeit zweifelsfrei überschreitet.

Die Berücksichtigung der Messungenauigkeit kann durch eine der zwei nachstehenden Möglichkeiten erfolgen:

Diese vorgenannten Auswertungen gelten für das Untersuchungsergebnis der für die amtliche Kontrolle entnommenen Probe. Im Falle einer Analyse für die Gegenuntersuchung und Schiedsuntersuchung gelten die einzelstaatlichen Bestimmungen.

1) Tabelle: TEF der WHO zur Risikobewertung beim Menschen, auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Sitzung der Weltgesundheitsorganisation in Stockholm, 15.-18. Juni 1997 (Van den Berg et al., (1998) Toxic Equivalency Factors (TEFs) for PCBs, PCDDs, PCDFs for Humans and for Wildlife. Environmental Health Perspectives, 106(12), 775).

2) ABl. L 303 vom 06.11.1997 S. 12.

3) ABl. L 221 vom 17.08.2002 S. 8, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/25/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 (ABl. L 6 vom 10.01.2004 S. 38).

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Probenvorbereitung und Anforderungen an Untersuchungsverfahren zur amtlichen Kontrolle des Gehalts an Dioxinen (PCDD/PCDF) und zur Bestimmung von Dioxinähnlichen PCB in bestimmten Lebensmitteln  Anhang II

1. Zweck und Anwendungsbereich

Diese Anforderungen sollten gestellt werden, wenn Lebensmittel zur amtlichen Kontrolle des Gehalts an Dioxinen (polychlorierte Dibenzo-p-dioxine (PCDD) und polychlorierte Dibenzofurane (PCDF)) sowie zur Bestimmung der dioxinähnlichen PCB untersucht werden.

Bei der Überwachung auf das Vorhandensein von Dioxinen in Lebensmitteln kann ein Screening-Verfahren angewandt werden, mit dessen Hilfe diejenigen Proben mit einem Gehalt an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB, der weniger als 30-40 % unterhalb des interessierenden Wertes oder darüber liegt, ausgewählt werden. Die Konzentration an Dioxinen in den Proben mit signifikantem Gehalt muss dann durch Bestätigungsverfahren ermittelt/bestätigt werden.

Screening-Verfahren sind Verfahren, die zum Nachweis des Vorhandenseins von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in der interessierenden Konzentration verwendet werden. Diese Verfahren ermöglichen einen hohen Probendurchsatz und werden eingesetzt, um eine große Anzahl von Proben auf mögliche positive Ergebnisse zu sichten. Sie sind speziell dafür ausgelegt, falsch negative Ergebnisse zu vermeiden.

Bestätigungsverfahren sind Verfahren, die vollständige oder ergänzende Daten liefern, damit Dioxine und dioxinähnliche PCB in der interessierenden Konzentration eindeutig identifiziert werden können.

2. Hintergrund

Da Umweltproben und biologische Proben (einschließlich Proben von Lebensmitteln) im Allgemeinen komplexe Mischungen verschiedener Dioxin-Kongenere enthalten, wurde zur Erleichterung der Risikobewertung das Konzept der Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) entwickelt. Durch diese TEF werden Konzentrationen aus Gemischen aus 2,3,7,8-substituierten PCDD und PCDF ausgedrückt, und in jüngerer Zeit einige non-ortho- und mono-orthochlorsubstituierte PCB mit dioxinähnlicher Aktivität in Toxizitätsäquivalenten (TEQ) von 2,3,7,8-TCDD (siehe Fußnote 1 in Anhang I).

Die Konzentrationen der einzelnen Substanzen in einer bestimmten Probe werden mit ihren jeweiligen TEF multipliziert und addiert, woraus sich anschließend die Gesamtkonzentration an dioxinähnlichen Verbindungen, ausgedrückt in TEQ, ergibt.

Zur Berechnung der "Obergrenze" wird der Beitrag jedes nicht bestimmbaren Kongeners zum TEQ der Bestimmungsgrenze gleichgesetzt.

Zur Berechnung der "Untergrenze" wird der Beitrag jedes nicht bestimmbaren Kongeners zum TEQ gleich Null gesetzt.

Zur Berechnung des "Zwischenwerts" wird der Beitrag jedes nicht bestimmbaren Kongeners zum TEQ der Hälfte der Bestimmungsgrenze gleichgesetzt.

Ausschließlich für die Zwecke dieser Richtlinie gilt als akzeptierte spezifische Bestimmungsgrenze eines einzelnen Kongeners die Konzentration eines Analyts in einem Probenextrakt, die eine Response des Messgerätes auf die beiden verschiedenen Ionen hervorruft, die mit einem Signal-Rausch-Verhältnis von 3:1 bei dem weniger empfindlichen Signal überwacht werden müssen, und die die Grundanforderungen erfüllt, wie z.B. Retentionszeit und Isotopenverhältnis gemäß dem Bestimmungsverfahren nach der Beschreibung in der EPA-Methode 1613 Revision B.

3. Anforderungen an die Qualitätssicherung bei der Probenvorbereitung

4. Anforderungen an Laboratorien

5. Anforderungen an Verfahren zur Untersuchung auf Dioxine und dioxinähnliche PCB Grundsätzliche Anforderungen zur Annahme von Untersuchungsverfahren:

  Screening-Verfahren Bestätigungsverfahren
Falsch negativer Anteil < 1 %  
Richtigkeit   -20 % bis + 20%
Variationskoeffizient < 30 % < 15 %

6. Spezielle Anforderungen an GC/MS-Verfahren, wenn sie zu Screening- oder Bestätigungszwecken eingesetzt werden

7. Screening-Verfahren

7.1. Einführung

Bei der Untersuchung gibt es verschiedene Vorgehensweisen mit einem Screening-Verfahren: das reine Screening und eine quantitative Untersuchung.

Screening

Die Response der Proben wird mit derjenigen einer Referenzprobe an der interessierenden Konzentration verglichen. Proben mit einer unter dem Referenzwert liegenden Response werden als negativ erklärt, diejenigen mit einer höheren Response als positiv vermutet. Anforderungen:

Quantitative Untersuchung

Zur quantitativen Untersuchung sind Standardverdünnungsreiben, doppelte oder dreifache Clean-up und Bestimmung sowie Blind- und Wiederfindungskontrollen erforderlich. Das Ergebnis kann in TEQ ausgedrückt werden, wobei davon ausgegangen wird, dass die für das Signal verantwortlichen Verbindungen dem TEQ-Prinzip entsprechen. Dies kann durch die Verwendung von TCDD (oder eine Dioxin-/Furanstandardmischung) durchgeführt werden, was eine Kalibrierungskurve ergibt, mit der der TEQ-Wert im Extrakt und somit in der Probe errechnet werden kann. Diese wird anschließend um den für eine Blindprobe (zur Berücksichtigung von Verunreinigungen durch Lösungsmittel und Chemikalien) errechneten TEQ-Wert und eine Wiederfindung (errechnet aus dem TEQ-Wert in einer Qualitätskontrollprobe von etwa der interessierenden Konzentration) korrigiert. Es sei hier darauf aufmerksam gemacht, dass der offensichtliche Wiederfindungsverlust teilweise auf Matrixeffekte und/oder Unterschiede zwischen den TEF-Werten in den Bioassays und den amtlichen TEF-Werten der WHO zurückzuführen sein kann.

7.2. Anforderungen an zum Screening verwendete Untersuchungsverfahren

7.3. Spezielle Anforderungen an zellbasierte Bioassays

7.4. Spezielle Anforderungen an Kit-basierte Bioassays 1

8. Bericht über die Ergebnisse

Sofern das Untersuchungsverfahren dies zulässt, sollten die Untersuchungsergebnisse die Werte der einzelnen PCDD/F- und PCB-Kongenere enthalten und als Obergrenze und Untergrenze vorgelegt werden, damit möglichst viele Informationen in den Untersuchungsberichten enthalten sind und die Ergebnisse somit entsprechend den speziellen Anforderungen interpretiert werden können.

In dem Bericht sollte auch der Lipidgehalt der Probe sowie das zur Lipidextraktion verwendete Verfahren genannt werden.

Die Wiederfindungsraten der einzelnen internen Standards sind zur Verfügung zu stellen, sofern die Wiederfindungsraten außerhalb des unter Punkt 6 genannten Bereichs liegen und sofern diese den Höchstwert überschreiten, andernfalls auf Nachfrage.

1) Bislang wurde nicht nachgewiesen, dass im Handel erhältliche Kit-basierte Bioassays für das Screening von Lebensmittel- und Futtermittelproben auf das Vorhandensein von Dioxinen im fraglichen Bereich ausreichend empfindlich und zuverlässig sind.

ENDE

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