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Entscheidung 2002/605/EG der Kommission vom 17. Juli 2002 über den Fragebogen zur Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2656)
(ABl. Nr. L 195 vom 24.07.2002 S. 74aufgehoben)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Richtlinie 96/82/EG übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Umsetzung der Richtlinie.
(2) Dieser Bericht ist auf der Grundlage eines Fragebogens oder Leitfadens zu verfassen, den die Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien 2 erstellt.
(3) Der Berichtszeitraum umfasst die drei Jahre 2003-2005.
(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EWG eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Der im Anhang beigefügte Fragebogen wird hiermit verabschiedet.
Die Mitgliedstaaten erstellen anhand des Fragebogens im Anhang einen Bericht über die Jahre 2003-2005.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Bericht spätestens bis 30. September 2006.
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 17. Juli 2002
Fragebogen zum Dreijahresbericht gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen | Anhang |
1. Allgemeine Informationen
2. Sicherheitsberichte
3. Notfallpläne
4. Dominoeffekte
5. Flächennutzungsplanung
Allgemeine Hintergrundinformationen über konkrete Maßnahmen zur Erfüllung der Ziele von Artikel 12 und insbesondere zur Gewährleistung einer Kontrolle neuer Entwicklungen in der Nähe bereits bestehender Standorte sowie der Ausweisung neuer Standorte.
6. Informationen über Sicherheitsmaßnahmen
7. Nutzungsverbot
8. Inspektion
9. Häfen und Verschiebebahnhöfe (nicht obligatorisch)
Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung des Vertrags und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft geeignete Maßnahmen für verkehrsbezogene Tätigkeiten in Hafenbecken, Kaianlagen und Verschiebebahnhöfen, die vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind, beibehalten oder verabschieden, um ein der Richtlinie vergleichbares Sicherheitsniveau zu gewährleisten. Diese nicht obligatorisch zu beantwortende Frage dient somit dem Informationsaustausch über verabschiedete Maßnahmen und schwere Unfälle in diesem Bereich.
Antworten in Form von Zahlenangaben sind in einer Tabelle gemäß dem beigefügten Vorlagemuster zu erteilen. Antworten, die nicht in Form von Zahlenangaben zu erteilen sind, (in nachstehender Tabelle grau unterlegt) erfolgen außerhalb der Tabelle.
2003 | 2004 | 2005 | |
a. Allgemeine Information | |||
a) Wichtigste Durchsetzungsbehörden und deren Hauptaufgaben | keine Zahlenangaben | ||
bi) Anzahl der Betriebe der unteren Klasse | Die Daten werden automatisch aus der SPIRS-Datenbank abgerufen, sofern die entsprechenden Informationen zur Verfügung gestellt wurden. Bei Mitgliedstaaten, die die relevanten Informationen nicht zur Verfügung gestellt haben, sind die Antworten auf die Fragen bi) bis bviii) für jedes Jahr des Berichtszeitraums erteilen. zu |
||
bii) Anzahl der Betriebe der oberen Klasse | |||
Auswirkungen von Änderungen der Richtlinie | |||
biii) "Nicht-Seveso-Betriebe", die nun der unteren Klasse zugehören | |||
biv) "Nicht-Seveso-Betriebe", die nun der oberen Klasse zugehören | |||
bv) Betriebe der unteren Klasse, die nun der oberen Klasse zugehören | |||
bvi) Betriebe der unteren Klasse, die keine "Seveso-Betriebe" mehr sind | |||
bvii) Betriebe der oberen Klasse, die nun der unteren Klasse zugehören | |||
bviii) Betriebe der oberen Klasse, die keine "Seveso-Betriebe" mehr sind | |||
b. Sicherheitsberichte | |||
a) Betriebe, die bisher noch keinen Sicherheitsbericht vorgelegt haben | x | x | x |
b) Betriebe, deren Sicherheitsbericht zum letzten Mal aktualisiert wurde i) vor dem 1.1.2003 ii) im Lauf des Jahres 2003 iii) im Lauf des Jahres 2004 iv) im Lauf des Jahres 2005 v) nicht bekannt |
x x x x x |
||
c) durchschnittlicher Zeitraum zwischen Eingang der Sicherheitsberichte und Mitteilung der Schlussfolgerungen an den Betreiber | keine Zahlenangaben | ||
Nicht obligatorisch | |||
d) Betriebe, deren Sicherheitsbericht zum letzten Mal geprüft wurde ohne dass die Prüfung zu Änderungen des Sicherheitsberichts führte i) vordem 1.1.2003 ii) im Lauf des Jahres 2003 iii) im Lauf des Jahres 2004 iv) im Lauf des Jahres 2005 v) nicht bekannt |
x x x x x |
2003 | 2004 | 2005 | |
c. Notfallpläne | |||
(1) Betriebe ohne internen Notfallplan | x | x | x |
(2) Betriebe mit internem Notfallplan | x | x | x |
(3) Vorhandensein interner Notfallpläne wird geprüft | x | x | x |
(4) Betriebe ohne externen Notfallplan | x | x | x |
(5) Kriterien für die Erprobung der externen Notfallpläne. | keine Zahlenangaben | ||
(6, 7, 8) Externe Notfallpläne, die zum letzten Mal im laufenden Jahr erprobt wurden | x | x | x |
(9) Fälle, in denen die zuständigen Behörden entschieden haben, dass kein externer Notfallplan erstellt werden muss | Zahlenangabe und Begründung, falls nicht 0 | ||
d. Dominoeffekte | |||
(a) Allgemeine Hintergrundinformationen | keine Zahlenangaben | ||
(b) Wie viele Betriebsgruppen? | x | x | x |
Nicht obligatorisch (c) Durchschnittliche Anzahl der Betriebe einer Gruppe (d) Anzahl der Betriebe in der kleinsten Gruppe (e) Anzahl der Betriebe in der größten Gruppe |
x x x |
x x x |
x x x |
(f) Strategie zur Gewährleistung eines angemessenen Informationsaustauschs | keine Zahlenangaben | ||
c. Flächennutzungsplanung | |||
Allgemeine Hintergrundinformationen zu den ergriffenen Maßnahmen | keine Zahlenangaben | ||
d. Informationen über Sicherheitsmaßnahmen | |||
(1) Betriebe, die die Öffentlichkeit zumindest ein Mal informiert haben | x | ||
(2) Anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellte Informationen | x | x | x |
(3) Von anderen Mitgliedstaaten erhaltene Informationen | x | x | x |
(4) Betriebe, die keine schweren Unfälle in einem anderen Mitgliedstaat verursachen können | x | x | x |
(5) Strategie zur Information der Öffentlichkeit | keine Zahlenangaben |
2003 | 2004 | 2005 | |
e. Nutzungsverbot | |||
1. Bestehende Zwangsmittel | keine Zahlenangaben | ||
2. In wie vielen Fällen wurden diese Instrumente angewandt? 1. 2. 3. ... |
x x x |
x x x |
x x x |
2003 | 2004 | 2005 | |
f. Inspektionen | |||
a) Überblick über Inspektionsstrategie und -möglichkeiten | keine Zahlenangaben | ||
b) Inspizierte Betriebe der oberen Klasse | x | x | x |
c) Inspizierte Betriebe der unteren Klasse | x | x | x |
d) Betriebe der oberen Klasse, die während der drei Jahre nicht inspiziert wurden | x | ||
e) Betriebe der unteren Klasse, die während der drei Jahre nicht inspiziert wurden | x | ||
g. Häfen und Verschiebebahnhöfe (nicht obligatorisch) | |||
a) Überblick über "Seveso-ähnliche" Maßnahmen | keine Zahlenangaben | ||
b) Schwere Unfälle in Häfen | x | x | x |
c) Schwere Unfälle in Verschiebebahnhöfen | x | x | x |
1) ABl. L 10 vom 14.01.1997 S. 13.
2) ABl. L 377 vom 31.12.1991 S. 48.
3) Die Fragen i) bis viii) betreffen nur Mitgliedstaaten, die der Kommission die entsprechenden Informationen nicht über das SPIRS-System übermittelt haben.
4) Vom Vorhandensein eines internen Notfallplans wird ausgegangen, wenn die zuständigen Behörden nach Prüfung des Sicherheitsberichts des betreffenden Betriebs einen Nachweis darüber haben, dass ein interner Notfallplan existiert. Sofern keine anderen Elemente vorliegen, die das Gegenteil beweisen, wird davon ausgegangen, dass ein Betrieb über keinen internen Notfallplan verfügt, wenn entweder kein Sicherheitsbericht übermittelt wurde oder wenn die Prüfung des Sicherheitsberichts keinen Nachweis für einen internen Notfallplan lieferte. Wenn ein Sicherheitsbericht zwar übermittelt, aber noch nicht geprüft wurde, ist als Antwort "wird noch geprüft" anzugeben.
5) Bei der Frage 8 Buchstaben b), c), d) und e) bezieht sich der Begriff "inspiziert" auf Inspektionen, die zur Erstellung eines Berichts gemäß Artikel 18
(Stand: 27.11.2020)
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