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Regelwerk, EU 2002, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Entscheidung 2002/730/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Instandhaltung" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1946)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 245 vom 12.09.2002 S. 1, ber. L 275 S.1;
Beschl. 2012/462/EU - ABl. Nr. L 217 vom 14.08.2012 S. 1)



aufgehoben gem. Art. 6 des Beschl.'es 2012/462/EU

Hinweis der Red.: Liste der TSI

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 2 Buchstabe c) der Richtlinie 96/48/EG wird das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem in strukturelle oder funktionale Teilsysteme unterteilt. Diese Teilsysteme werden im Anhang II der Richtlinie beschrieben.

(2) Nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie wird für jedes Teilsystem eine technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) erstellt.

(3) Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie werden TSI-Entwürfe vom gemeinsamen Gremium erstellt.

(4) Der gemäß Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG eingesetzte Ausschuss hat die Europäische Vereinigung für die Interoperabilität im Bereich der Bahn (AEIF) zum gemeinsamen Gremium gemäß Artikel 2 Buchstabe h) der Richtlinie bestimmt.

(5) Die AEIF hat den TSI-Entwurf sowie einen Präsentationsbericht mit einer Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie ausgearbeitet.

(6) Im Rahmen des nach der Richtlinie eingesetzten Ausschusses wurde der TSI-Entwurf unter Berücksichtigung des beigefügten Präsentationsberichts von den Vertretern der Mitgliedstaaten geprüft.

(7) Wie in Artikel 1 der Richtlinie 96/48/EG ausgeführt, betreffen die Bedingungen für die Verwirklichung der Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems die Planung, den Bau, den Ausbau bzw. die Umrüstung und den Betrieb der Infrastruktureinrichtungen und Fahrzeuge, die zur Funktionsfähigkeit dieses Systems beitragen und nach Inkrafttreten dieser Richtlinie in Betrieb genommen werden sollen. Hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser TSI bereits in Betrieb befindlichen Infrastruktureinrichtungen und Fahrzeuge sollte die TSI ab dem Zeitpunkt angewendet werden, ab dem Arbeiten an den Infrastruktureinrichtungen und Fahrzeugen geplant werden. Die TSI wird jedoch je nach Art und Umfang der geplanten Arbeiten und der Kosten und Nutzeffekte der beabsichtigten Anwendung in unterschiedlichem Maße anwendbar sein. Damit solche Teilarbeiten zur Erreichung der vollständigen Interoperabilität führen, muss ihnen eine schlüssige Umsetzungsstrategie zugrunde liegen. In diesem Zusammenhang sollte zwischen Umrüstung, Erneuerung und Austausch im Zuge der Wartung unterschieden werden.

(9) Die Richtlinie 96/48/EG und die TSI gelten nicht für die Erneuerung oder den Austausch im Zuge der Wartung. Die Anwendung der TSI auf die Erneuerung ist jedoch wünschenswert und hinsichtlich der TSI für das konventionelle Eisenbahnsystem nach der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 bereits der Fall. In Ermangelung einer verbindlichen Verpflichtung werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, unter Berücksichtigung des Umfangs der Erneuerungsarbeiten die TSI auch auf die Erneuerung und den Austausch im Zuge der Wartung anzuwenden, wann immer ihnen dies möglich ist.

(10) Mit der TSI, die Gegenstand dieser Entscheidung ist, sollen keine bestimmten Technologien oder technischen Lösungen vorgeschrieben werden, sofern dies für die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems nicht unbedingt erforderlich ist.

(11) Die TSI, die Gegenstand dieser Entscheidung ist, basiert auf dem zum Zeitpunkt der Ausarbeitung besten verfügbaren Sachverstand. Die Entwicklung der Technik oder der gesellschaftlichen Anforderungen kann eine Änderung oder Ergänzung der vorliegenden TSI erfordern. Gegebenenfalls wird gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 96/48/EG eine Überarbeitung und Aktualisierung der TSI in die Wege geleitet.

(12) Die Bestimmungen über die spezielle Instandhaltung der einzelnen Teilsysteme und die besonderen Betriebsbedingungen bei eingeschränktem Betrieb sind in den entsprechenden TSI aufgeführt. Daher werden in der TSI für das Teilsystem "Instandhaltung" nur Fragen im Zusammenhang mit den Logistikanlagen für die Instandhaltung von Zügen behandelt.

(13) In bestimmten Fällen lässt die TSI, die Gegenstand dieser Entscheidung ist, die Möglichkeit zu, zwischen verschiedenen Lösungen zu wählen und damit interoperable Lösungen, die mit den gegenwärtigen Einrichtungen kompatibel sind, entweder dauerhaft oder übergangsweise anzuwenden. Darüber hinaus enthält die Richtlinie 96/48/EG für Sonderfälle spezielle Anwendungsbestimmungen. Den Mitgliedstaaten muss ferner die Möglichkeit eingeräumt werden, in den im Artikel 7 der Richtlinie genannten Fällen von der Anwendung bestimmter technischer Spezifikationen abzusehen. Die Mitgliedstaaten müssen deshalb sicherstellen, dass einmal im Jahr ein Infrastrukturverzeichnis und ein Fahrzeugverzeichnis veröffentlicht und aktualisiert werden. In diesen Verzeichnissen werden die wesentlichen Merkmale der nationalen Infrastruktur und Fahrzeuge (zum Beispiel die Eckwerte) und ihre Übereinstimmung mit den in den entsprechenden TSI vorgeschriebenen Merkmalen beschrieben. Zu diesem Zweck enthält die TSI, die Gegenstand dieser Entscheidung ist, eine genaue Beschreibung der Informationen, die in den Verzeichnissen enthalten sein müssen.

(14) Bei der Anwendung der TSI, die Gegenstand dieser Entscheidung ist, sind spezifische Kriterien der technischen und betrieblichen Kompatibilität zu berücksichtigen, die zwischen der Infrastruktur und den Fahrzeugen, die in Betrieb zu nehmen sind, und dem Schienennetz, in das sie integriert werden sollen, besteht. Diese Kompatibilitätsvorschriften erfordern in jedem Einzelfall eine detaillierte technische und wirtschaftliche Analyse. Dabei sind die folgenden Aspekte zu berücksichtigen:

Aus diesem Grund muss für die TSI, die Gegenstand dieser Entscheidung ist, eine Umsetzungsstrategie festgelegt werden, in der die technischen Etappen angegeben werden sollten, die auf dem Weg vom jetzigen Netzzustand zur Verwirklichung der Interoperabilität zu durchlaufen sind.

(15) Die Bestimmungen dieser Entscheidung stehen mit der Stellungnahme des gemäß der Richtlinie 96/48/EG eingesetzten Ausschusses im Einklang

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Kommission erlässt die TSI des Teilsystems "Instandhaltung" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG. Diese TSI steht im Anhang dieser Entscheidung. Die TSI gilt uneingeschränkt für die Infrastruktur und die Fahrzeuge des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß der Begriffsbestimmung von Anhang I der Richtlinie 96/48/EG unter Berücksichtigung des Artikels 2 dieser Entscheidung.

Artikel 2

(1) Im Sinne dieses Artikels gilt:

(2) Bei einer Umrüstung legt die vertragschließende Stelle dem betreffenden Mitgliedstaat eine Akte mit einer Beschreibung des Vorhabens vor. Der Mitgliedstaat prüft diese Akte und entscheidet gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Umsetzungsstrategie in Kapitel 7 der beigefügten TSI, ob die Anwendung der beigefügten TSI erforderlich ist. Er teilt dies dem durch die Richtlinie 96/48/EG eingesetzten Ausschuss mit.

(3) Im Fall einer Erneuerung und eines Austauschs im Zuge von Instandhaltungsarbeiten ist die Anwendung der beigefügten TSI fakultativ.

Artikel 3

Die beigefügte TSI tritt sechs Monate nach der Notifizierung dieser Entscheidung in Kraft.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.


1) ABl. L 235 vom 17.09.1996 S. 6.Die AEIF wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie mit der Ausarbeitung eines TSI-Entwurfs für das Teilsystem "Instandhaltung" beauftragt. Dieser Auftrag wurde nach dem Verfahren von Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie erteilt.
2) ABl. L 110 vom 20.04.2001 S. 1.

.

Technische Spezifikation für die Interoperabllität des Teil systems "Instandhaltung"  Anhang

1. Einleitung

1.1 Technischer Anwendungsbereich

Die vorliegende TSI gilt für das Teilsystem "Instandhaltung", das eines der in der Liste im Anhang II Abschnitt 1 der Richtlinie 96/48/EG aufgeführten Teilsysteme darstellt. Diese TSI gehört zu einer Reihe von insgesamt sechs TSI, mit denen alle acht der in der Richtlinie aufgeführten Teilsysteme abgedeckt werden. Die zur Gewährleistung der Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems unter Berücksichtigung der grundlegenden Anforderungen notwendigen Spezifikationen für die Teilsysteme "Fahrgäste" und "Umwelt" sind in den entsprechenden TSI aufgeführt.

Mehr Informationen über das Teilsystem "Instandhaltung" werden in Kapitel 2 gegeben.

1.2 Geografischer Anwendungsbereich

Der geografische Anwendungsbereich dieser TSI ist das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem gemäß der Beschreibung im Anhang I der Richtlinie 96/48/EG.

Insbesondere wird auf die Strecken des transeuropäischen Eisenbahnnetzes verwiesen, die in der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes oder in jeder Änderung zur gleichen Entscheidung infolge der Überprüfung die in Artikel 21 dieser Entscheidung vorgesehen ist, beschrieben werden.

1.3 Inhalt der Vorliegenden TSI

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Anhang I, Punkt 1 Buchstabe b) der Richtlinie 96/48/EG enthält die vorliegende TSI

  1. für die Teilsysteme und ihre Schnittstellen die grundlegenden Anforderungen (Kapitel 3),
  2. die Eckwerte gemäß Anhang II Punkt 3 der Richtlinie, die zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen erforderlich sind (Kapitel 4),
  3. die Bedingungen, die einzuhalten sind, damit die für jede der nachstehenden Streckenarten festgelegten Leistungen erbracht werden können (Kapitel 4):
    • Kategorie I: eigens für den Hochgeschwindigkeitsverkehr gebaute Strecken, ausgestattet für eine Streckengeschwindigkeit> 250 km/h,
    • Kategorie II: eigens für den Hochgeschwindigkeitsverkehr ausgebaute Strecken, ausgestattet für eine Streckengeschwindigkeit von 200 km/h,
    • Kategorie III: eigens für den Hochgeschwindigkeitsverkehr ausgebaute Strecken, die aufgrund der sich aus der topografie, der Oberflächengestalt oder der städtischen Umgebung ergebenden Zwänge von besonderer Beschaffenheit sind und deren Geschwindigkeit jeweils angepasst wird,
  4. die etwaigen Einzelheiten der Anwendung in bestimmten Sonderfällen (Kapitel 7),
  5. die Interoperabilitätskomponenten und Schnittstellen, die Gegenstand von europäischen Spezifikationen, unter anderem europäischen Normen, sein müssen, die zur Verwirklichung der Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems unter Erfüllung der grundlegenden Anforderungen erforderlich sind (Kapitel 5),
  6. für jeden in Betracht kommenden Fall die Module gemäß dem Beschluss 93/465/EWG oder gegebenenfalls die besonderen Verfahren, die entweder zur Bewertung der Konformität oder der Gebrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskomponenten sowie zur EG-Prüfung der Teilsysteme verwendet werden müssen (Kapitel 6).

2. Definition des Teilsystems/Anwendungsbereich

Diese technische Spezifikation legt die technischen und ordnungsrechtlichen Vorschriften fest sowie die notwendigen und angemessenen Verfahrensweisen hinsichtlich der Komponenten des Teilsystems "Instandhaltung" und der Schnittstellen, die erforderlich sind um die Interoperabilität des europäischen Hochgeschwindigkeitsnetzes unter Beachtung der grundlegenden Anforderungen des Teilsystems "Instandhaltung" sicherstellen zu können.

Der Umfang des Teilsystems "Instandhaltung" sowie der anzuwendenden zugehörigen, technischen Spezifikationen leitet sich aus den Instandhaltungs- oder Überwachungsmaßnahmen ab, die grundsätzlich durchgeführt werden müssen, damit die Interoperabilität gewährleistet werden kann.

Unter Berücksichtigung der geographischen Struktur des europäischen Hochgeschwindigkeitsnetzes und der zu fahrenden kommerziellen Geschwindigkeiten ist eine Umlaufplanung möglich, nach der jeder Zug in regelmäßigen Abständen sein Heimatland anfahren kann, wo die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten in zeitlichen Abständen durchgeführt werden, die dem Konzept und der erforderlichen Zuverlässigkeit von Hochgeschwindigkeitszügen entsprechen. Schon beim Entwurf von Hochgeschwindigkeitszügen werden hochzuverlässige, technische Lösungen und funktionelle Ausführungen einschließlich Redundanzen vorgesehen, so dass ein sehr hoher Verfügbarkeitsgrad erreicht werden kann, der weit über dem herkömmlicher, lokbespannter Wagenzüge liegt. Durch den Einsatz von Diagnose- oder Prüfvorrichtungen in Kombination mit Freischaltautomatiken kann der Zustand des Zuges überprüft und so rekonfiguriert werden, dass der Zug seinen kommerziellen Einsatz bis zum nächsten Zulauf zum Instandhaltungswerk fortsetzen kann.

Die Bedingungen für die Störungsbehebung und die Rückführung des Fahrzeugs zu seinem Heimatwerk, sowie die besonderen Einsatzbedingungen eines Fahrzeugs, das sich nicht mehr im Sollzustand befindet, sind in jedem Einzelfall gemeinsam von Infrastrukturbetreibern und Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend den besonderen Merkmalen der Fahrzeuge und den Vorschriften der durchquerten Länder festzulegen.

Es ist nicht zulässig, größere Instandsetzungsmaßnahmen (mit Ausnahme von Maßnahmen infolge besonderer, in Anhang 1 dieser TSI aufgelisteter Fälle) und Revisionen außerhalb der speziell für die Instandhaltung des Zuges vorgesehenen Stellen durchzuführen. Folglich beschränken sich die logistischen Instandhaltungsanlagen nach dieser TSI ausschließlich auf die für die Interoperabilität erforderlichen Maßnahmen. Hierzu gehören das Nachfüllen von Verbrauchsstoffen (Wasser und Sand), die (Innen- und Außen-) Reinigung sowie die Toilettenentsorgung.

Die spezifischen Bestimmungen für die Instandhaltung der einzelnen Teilsysteme der TSIs sind, falls erforderlich, der jeweils entsprechenden TSI zu entnehmen.

Die Instandhaltung ist so konzipiert, dass sie unter Berücksichtigung der Zuverlässigkeit und der funktionellen Ausführung der Züge sowie der instandhaltungstechnischen Planung einen wirtschaftlich akzeptablen und rentablen Betrieb garantiert.

In diesem Sinne fallen in den Anwendungsbereich der TSI "Instandhaltung" die Einrichtungen für

3. Grundlegende Anforderungen

3.1 Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der EU-Richtlinie 96/48/EG müssen das transeuropäische Hochgeschwindigkeitssystem, dessen Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten den in Anhang III der Richtlinie allgemein definierten grundlegenden Anforderungen genügen.

3.2 Die grundlegenden Anforderungen betreffen:

Die grundlegenden Anforderungen können gemäß der EU-Richtlinie 96/48/EG entweder allgemein für das gesamte transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnnetz gelten und sie können Besonderheiten aufweisen, die nur für bestimmte Teilsysteme bzw. Komponenten zutreffen.

3.3 Im Fall des Teilsystems Instandhaltung (Anlagen und Verfahren in den Instandhaltungswerken der Hochgeschwindigkeitszüge) sind die nachstehenden Gesichtspunkte zu beachten, die über die in Anhang III der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen hinausgehen:

Grundlegende Anforderung 1.1.1:

"Die Planung, der Bau oder die Herstellung, die Instandhaltung und die Überwachung der sicherheitsrelevanten Bauteile, insbesondere derjenigen, die für den Zugbetrieb bedeutsam sind, müssen die Sicherheit auch unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen auf dem für das Netz festgelegten Niveau halten."

Diese grundlegende Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Übereinstimmung mit den Vorschriften gemäß Ziffer 4.2.2.2.5 (Sandbefüllungseinrichtung) dieser TSI nachgewiesen wird.

Grundlegende Anforderung 1.1.2:

"Die Kennwerte des Rad-Schiene-Kontakts müssen die Kriterien der Laufstabilität erfüllen, so dass bei der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine sichere Fahrt gewährleistet ist."

Das Teilsystem Instandhaltung ist von dieser grundlegenden Anforderung nicht betroffen. Grundlegende Anforderung 1.1.3:

"Die verwendeten Bauteile müssen während ihrer gesamten Einsatzzeit den spezifizierten gewöhnlichen oder Überbeanspruchungen standhalten. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Auswirkungen eines unvorhergesehenen Versagens auf die Sicherheit begrenzt sind."

Das Teilsystem Instandhaltung ist von dieser grundlegenden Anforderung nicht betroffen. Grundlegende Anforderung 1.1.4:

"Die Auslegung der ortsfesten Anlagen und Fahrzeuge und die Auswahl der Werkstoffe müssen das Entstehen, die Ausbreitung und die Auswirkungen von Feuer und Rauch im Fall eines Brandes begrenzen."

Für die ortsfesten Anlagen des Teilsystems Instandhaltung gilt diese grundlegende Anforderung als erfüllt, wenn die Übereinstimmung mit den jeweiligen nationalen Bestimmungen nachgewiesen wird.

Grundlegende Anforderung 1.1.5:

"Die für die Betätigung durch die Fahrgäste vorgesehenen Einrichtungen müssen so konzipiert sein, dass sie deren Sicherheit nicht gefährden, wenn sie in einer Weise betätigt werden, die den angebrachten Hinweisen nicht entspricht, die aber voraussehbar ist."

Das Teilsystem Instandhaltung ist von dieser grundlegenden Anforderung nicht betroffen. - Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit

Grundlegende Anforderung 1.2:

"Die Planung, Durchführung und Häufigkeit der Überwachung und Instandhaltung der festen und beweglichen Teile, die am Zugbetrieb beteiligt sind, müssen deren Funktionsfähigkeit unter den vorgegebenen Bedingungen gewährleisten."

Schon bei der Konzeption von Hochgeschwindigkeitszügen werden hoch zuverlässige technische Lösungen und funktionelle Ausführungen einschließlich Redundanzen vorgesehen, so dass ein sehr hoher Verfügbarkeitsgrad erreicht werden kann. Durch den Einsatz von Diagnose- oder Prüfeinrichtungen in Kombination mit Freischaltautomatiken kann darüber hinaus der Funktionszustand des Zuges überprüft und rekonfiguriert werden, so dass der Zug seinen kommerziellen Einsatz bis zur Rückkehr in das Heimatwerk fortsetzen kann.

Folglich sind im Rahmen des Teilsystems "Instandhaltung" keine besonderen Maßnahmen zu ergreifen, um im Rahmen dieser grundlegenden Anforderung die Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit der Züge zu gewährleisten.

Grundlegende Anforderung 1.3.1:

"Werkstoffe, die aufgrund ihrer Verwendungsweise die Gesundheit von Personen, die Kontakt mit ihnen haben, gefährden können, dürfen in Zügen und Infrastruktureinrichtungen nicht verwendet werden."

Für die ortsfesten Anlagen des Teilsystems Instandhaltung gilt diese grundlegende Anforderung als erfüllt, wenn die Übereinstimmung mit den Richtlinien der EU und mit den jeweiligen nationalen Bestimmungen nachgewiesen wird.

Grundlegende Anforderung 1.3.2:

"Die Auswahl, die Verarbeitung und die Verwendung dieser Werkstoffe müssen eine gesundheitsschädliche oder -gefährdende Rauch- und Gasentwicklung insbesondere im Fall eines Brandes in Grenzen halten."

Für die ortsfesten Anlagen des Teilsystems Instandhaltung gilt diese grundlegende Anforderung als erfüllt, wenn die Übereinstimmung mit den jeweiligen nationalen Bestimmungen nachgewiesen wird.

Grundlegende Anforderung 2.5.1:

"Die technischen Anlagen und Arbeitsverfahren in den Instandhaltungswerken dürfen für Menschen nicht gesundheitsschädlich sein."

Für die ortsfesten Anlagen des Teilsystems Instandhaltung gilt diese grundlegende Anforderung als erfüllt, wenn die Übereinstimmung mit den jeweiligen nationalen Bestimmungen nachgewiesen wird.

Grundlegende Anforderung 1.4.1:

"Die Umweltauswirkungen des Baus und Betriebs des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems sind bei der Planung dieses Systems entsprechend den geltenden Gemeinschaftsbestimmungen zu berücksichtigen."

Das Teilsystem Instandhaltung ist von dieser grundlegenden Anforderung nicht betroffen. Grundlegende Anforderung 1.4.2:

"In Zügen und Infrastruktureinrichtungen verwendete Werkstoffe müssen eine umweltschädliche oder -gefährdende Rauch- und Gasentwicklung insbesondere im Fall eines Brandes verhindern."

Für die ortsfesten Anlagen des Teilsystems Instandhaltung gilt diese grundlegende Anforderung als erfüllt, wenn die Übereinstimmung mit den jeweiligen nationalen Bestimmungen nachgewiesen wird.

Grundlegende Anforderung 1.4.3:

"Fahrzeuge und Energieversorgungsanlagen sind so auszulegen und zu bauen, dass sie mit Anlagen, Einrichtungen und öffentlichen oder privaten Netzen, bei denen elektromagnetische Beeinflussungen möglich sind, verträglich sind."

Das Teilsystem Instandhaltung ist von dieser grundlegenden Anforderung nicht betroffen. Grundlegende Anforderung 2.5.2:

"Die von technischen Anlagen und Arbeitsverfahren in den Instandhaltungswerken ausgehenden Umweltbelastungen dürfen die zulässigen Grenzen nicht überschreiten."

Für die ortsfesten Anlagen des Teilsystems Instandhaltung gilt diese grundlegende Anforderung als erfüllt, wenn die Übereinstimmung mit den jeweiligen nationalen Bestimmungen nachgewiesen wird.

Grundlegende Anforderung 1.5:

"Die technischen Merkmale der Infrastrukturen und ortsfesten Anlagen müssen untereinander und mit denen der Züge, die im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem verkehren sollen, kompatibel sein.

Erweist sich die Einhaltung dieser Merkmale auf bestimmten Teilen des Netzes als schwierig, so können Zwischenlösungen, die eine künftige Kompatibilität gewährleisten, eingeführt werden."

Diese grundlegende Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Übereinstimmung mit den Vorschriften gemäß Kapitel 4, Ziffern 4.2.2.1, 4.2.2.2.1, 4.2.2.2.2 und 4.2.2.2.4 sowie Kapitel 5, Ziffern 5.3.1 und 5.3.5 dieser TSI nachgewiesen wird.

Grundlegende Anforderung 2.5.3:

"Die Instandhaltungsanlagen für Hochgeschwindigkeitszüge müssen die Durchführung der sicherheits-, hygiene- und komfortrelevanten Maßnahmen an allen Zügen, für die sie geplant worden sind, ermöglichen."

Diese grundlegende Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Übereinstimmung mit den Vorschriften gemäß Kapitel 4, Ziffern 4.2.2.1, 4.2.2.2.1, 4.2.2.2.2, 4.2.2.2.4, 4.2.2.2.5 und 4.2.2.2.6 sowie Kapitel 5, Ziffern 5.3.1 und 5.3.5 dieser TSI nachgewiesen wird.

3.4 Die Prüfung ob die grundlegenden Anforderungen für dieses Teilsystem und seine Komponenten erfüllt sind, erfolgt gemäß EU-Richtlinie 96/48/EG .

4. Merkmale des Teilsystems

Das transeuropäische Hochgeschwindigkeitssystem, für das die EU-Richtlinie 96/48/EG gilt und zu dem das Teilsystem "Instandhaltung" gehört, ist ein integriertes System, dessen Kohärenz insbesondere hinsichtlich der Eckwerte, der Schnittstellen und der Leistungen überprüft werden muss, um die Interoperabilität des Systems unter Berücksichtigung der grundlegenden Anforderungen zu gewährleisten.

Im Hinblick auf die Interoperabilität wird das Teilsystem "Instandhaltung" wie folgt charakterisiert:

4.1 Eckwerte des Teilsystems "Instandhaltung"

Das Teilsystem "Instandhaltung" ist nicht durch die in Anhang II (Punkt 3) der Richtlinie 96/48/EG aufgelisteten Eckwerte charakterisiert

4.2 Schnittstellen des Teilsystems "Instandhaltung"

4.2.1 Schnittstellen zwischen Teilsystemen

Hinsichtlich der technischen Kompatibilität bestehen Schnittstellen des Teilsystems "Instandhaltung" zu

4.2.2 Diese Schnittstellen sind wie folgt charakterisiert:

4.2.2.1 Schnittstelle zum Teilsystem "Infrastruktur"

4.2.2.2 Schnittstellen zum Teilsystem "Fahrzeuge"

4.2.2.2.1 Anlagen für die Außenreinigung der Züge:

Die Durchfahrgeschwindigkeit durch die Waschanlage muss an jede Anlage angepasst werden können und von 4 bis 6 km/h einstellbar sein.

4.2.2.2.2 Anlagen für die Toilettenentsorgung:

4.2.2.2.3 Geräte für die Innenreinigung der Züge:

4.2.2.2.4 Wasserbefüllungsanlagen:

4.2.2.2.5 Sandbefüllungsanlagen:

4.2.2.2.6 Spezifische Bestimmungen für das Abstellen der Züge:

Die Züge müssen so ausgelegt sein, dass:

Die Züge müssen insbesondere mit Feststellbremsen ausgestattet sein, so dass örtliche Betriebsvorschriften eingehalten werden können, die den Einsatz solcher Bremsen vorschreiben.

4.2.3 Ordnungsrechtliche und betriebliche Vorraussetzungen

Zur Gewährleistung der Kohärenz des transeuropäischen Bahnsystems unterliegen die genannten Schnittstellen folgenden ordnungsrechtlichen und betrieblichen Bestimmungen:

(entfällt)

4.3 Spezifizierte Leistungen des Teilsystems "Instandhaltung"

Die Leistungskriterien die das Teilsystem "Instandhaltung" erfüllen muss, entsprechen den Anforderungen, die für jede der folgenden Kategorien von Linien des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gelten:

Im Fall des Teilsystems Instandhaltung sind diese Leistungskriterien für alle drei Streckenarten identisch.

5. Interoperabilitätskomponenten

5.1 Im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d) der EU-Richtlinie 96/48/EG sind:

Interoperabilitätskomponenten "Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen, die in ein Teilsystem eingebaut sind oder eingebaut werden sollen und von denen die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems direkt oder indirekt abhängt".

5.2 Die Interoperabilitätskomponenten sind Gegenstand der entsprechenden Bestimmungen der EU-Richtlinie 96/48/EG; bezogen auf diese TSI handelt es sich um:

5.3 Diese Interoperabilitätskomponenten werden durch Leistungsmerkmale spezifiziert. Die Konformität bzw. die Gebrauchstauglichkeit wird in erster Linie an den Schnittstellen der Interoperabilitätskomponente geprüft; in Ausnahmefällen kann auf bauliche oder beschreibende Leistungskriterien zurückgegriffen werden.

5.3.1 Für die Interoperabilitätskomponente "Kupplungen für die Toilettenentsorgung" gelten folgende Festlegungen:

5.3.2 Die Schnittstellen der Interoperabilitätskomponente "Kupplungen für die Toilettenentsorgung" sind charakterisiert durch:

(entfällt)

5.3.3 Für die Interoperabilitätskomponente "Steckdosen für die Innenreinigung der Züge" gelten folgende Festlegungen:

5.3.4 Die Schnittstellen der Interoperabilitätskomponente "Steckdosen für die Innenreinigung der Züge" sind charakterisiert durch:

(entfällt)

Im Rahmen des Erforderlichen wird in den Festlegungen für die Interoperabilitätskomponente "Steckdosen für die Innenreinigung der Züge" auf die im Auftrag der Kommission von den europäischen Normungseinrichtungen - CEN, CENELEC und ETSI - erstellten europäischen Spezifikationen verwiesen; diese müssen auf der Grundlage von Leistungsdaten erarbeitet werden und dürfen nur in Ausnahmefällen auf der Basis von Beschreibungen erstellt werden.

Bei diesen europäischen Spezifikationen handelt es sich um:

5.3.5 Für die Interoperabilitätskomponente "Wasserfüllanschlüsse" gelten folgende Festlegungen:

5.3.6 Die Schnittstellen der Interoperabilitätskomponente "Wasserfüllanschlüsse" sind charakterisiert durch: (entfällt)

6. Konformitätsbewertung und/oder Gebrauchstauglichkeitsprüfung

6.1 Interoperabilitätskomponenten

6.1.1 Verfahren (Module) zur Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung

Das in Kapitel 5 dieser TSI beschriebene Verfahren zur Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung der Interoperabilitätskomponenten wird mit Hilfe der in Anlage III dieser TSI definierten Module durchgeführt.

Die Verfahren zur Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung und die Beschreibungen der Untersuchungsmethoden für die Interoperabilitätskomponenten Toilettenentsorgungsanlage, Einrichtung für die Innenreinigung der Züge (Steckdosen) und Wasserfüllvorrichtung gemäß Definition in Kapitel 5 dieser TSI sind in Anhang II, Tabellen II.1,II.2 und II.3 dieser TSI aufgeführt.

Soweit es durch die in Anhang III dieser TSI aufgeführten Module vorgeschrieben ist, wird die Konformitätsund Gebrauchstauglichkeitsbewertung einer Interoperabilitätskomponente - sofern im Verfahren vorgegeben - von einer benannten Stelle vorgenommen, bei der der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter den Antrag gestellt hat.

Der Hersteller einer Interoperabilitätskomponente oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter erstellen eine EG-Konformitäts- und eine EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Anlage IV, Kapitel 3, der Richtlinie 96/48/EG, bevor die Interoperabilitätskomponente in Verkehr gebracht wird. Eine EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung ist für die Interoperabilitätskomponenten des Teilsystems Instandhaltung nicht erforderlich.

6.1.2 Anwendung der Module

Konformitätsbewertung:

Zur Bewertung jeder Interoperabilitätskomponente des Teilsystems Instandhaltung müssen der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter die interne Prüfung des Herstellungsvorganges (Modul A) nach Anhang III (III.1) dieser TSI anwenden.

Definition des Bewertungsverfahrens

Die Bewertungsverfahren sind in Anhang III dieser TSI definiert.

Die Konformitätsbewertung muss sich auf alle Phasen und Merkmale erstrecken, die in den Tabellen II.1, II.2 und II.3 des Anhangs II dieser TSI beschrieben sind.

6.2 Teilsystem "Instandhaltung"

6.2.1 Bewertungsverfahren (Module)

Die benannte Stelle führt auf Verlangen eines Auftraggebers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten das EG-Prüfverfahren gemäß Artikel 18 Absatz 1 und Anhang VI der Richtlinie 96/48/EG und nach den Bestimmungen der einschlägigen Module in Anlage III dieser TSI durch. Kann der Auftraggeber nachweisen, dass für frühere Anwendungen durchgeführte Tests und Prüfungen auch für die neue Anwendung zutreffen, müssen diese von der benannten Stelle bei der Konformitätsbewertung berücksichtigt werden.

Anhang II Tabelle II.4 dieser TSI enthält die Bewertungsverfahren für die EG-Prüfung des Teilsystems Instandhaltung, eine Liste der Spezifikationen sowie Beschreibungen der Prüfverfahren.

Soweit es in dieser TSI spezifiziert ist, sind bei der EG-Prüfung des Teilsystems Instandhaltung die Schnittstellen zu anderen Teilsystemen des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems zu berücksichtigen.

Der Auftraggeber stellt die EG-Prüferklärung für das Teilsystem Instandhaltung gemäß Artikel 18 Absatz 1 und Anhang V der Richtlinie 96/48/EG aus.

6.2.2 Anwendung der Module

6.2.2.1 Ortsfeste Anlagen

Zur Bewertung des Teilsystems Instandhaltung (ortsfeste Anlagen) können der Auftraggeber oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter wählen zwischen

Modul SH2 kommt nur dann in Frage, wenn alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem zu prüfenden Teilsystem (Entwurf, Fertigung, Zusammenbau, Einbau) einem von einer benannten Stelle genehmigten und überwachten Qualitätssicherungssystem unterliegen, das Entwurf und Fertigung sowie abschließende Produktprüfung und -erprobung umfasst.

Die Bewertung erstreckt sich auf die Phasen und Merkmale gemäß Tabelle II.4 in Anhang II zu dieser TSI. /p

6.2.2.2 Fahrzeugseitige Einrichtungen

Zur Bewertung des Teilsystems Instandhaltung (Fahrzeugseitige Einrichtungen) können der Auftraggeber oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter wählen zwischen

Modul SD kommt nur in Frage, wenn alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem zu prüfenden Teilsystem (Fertigung, Zusammenbau, Einbau) einem von einer benannten Stelle genehmigten und überwachten Qualitätssicherungssystem unterliegen, das neben der Fertigung auch die abschließende Produktprüfung und -erprobung umfasst.

Modul SH2 kommt nur in Frage, wenn alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem zu prüfenden Teilsystem (Entwurf, Fertigung, Zusammenbau, Einbau) einem von einer benannten Stelle genehmigten und überwachten Qualitätssicherungssystem unterliegen, das neben Entwurf und Fertigung auch die abschließende Produktprüfung und -erprobung umfasst.

Die Bewertung muss sich auf die Phasen und Merkmale gemäß Tabelle II.5 in Anhang II zu dieser TSI erstrecken.

7. Realisierung der TSI Wartung

7.1 Planungs- und Realisierungsverfahren

7.1.1 Verfahren

Die Realisierung der Spezifikationen für Wartungsgeräte basiert auf folgenden allgemeinen Schritten: Schritt 1:

Das Umlaufprojekt der Fahrzeuge wird von Infrastrukturmanager und Eisenbahnverkehrsunternehmen geprüft.

Schritt 2:

Infrastrukturmanager und Eisenbahnverkehrsunternehmen führen eine Wirtschaftsstudie durch, auf Basis derer der ursprüngliche Umlaufplan geändert werden kann.

7.1.2 Plan Aufgrund:

muss der Umsetzungsplan zwischen Infrastrukturmanager und Eisenbahnverkehrsunternehmen abgesprochen werden.

Insbesondere dann, wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen den interoperablen Fahrweg innerhalb einer mit den Auflagen nicht zu vereinbarenden Frist nutzen möchte. In diesem Fall müssen Infrastrukturbetreiber und Eisenbahnverkehrsunternehmen gemeinsam vorübergehende Lösungen finden (z.B. Ausarbeitung vorläufiger Fahrzeug-Umlaufpläne).

7.1.3 Realisierung der Wartungsgeräte (Strecken aller Kategorien)

7.1.3.1 Abstellgleise

Erster Schritt: Infrastrukturbetreiber und Eisenbahnverkehrsunternehmen untersuchen gemeinsam das vom Eisenbahnverkehrsunternehmen vorgelegte Projekt des Fahrzeug-Umlaufplans und identifizieren anhand der Fahrwege die interoperablen Netzabschnitte, auf denen die Züge (laut Fahrzeug-Umlaufplan) abgestellt werden müssen und auf denen es keine (oder nicht ausreichend) Abstellgleise gibt, die den Anforderungen der TSI gerecht werden.

Zweiter Schritt: Infrastrukturbetreiber und Eisenbahnverkehrsunternehmen führen eine gemeinsame Wirtschaftsstudie durch, die zu Änderungen des Fahrplan-Umlaufplans führen kann. Diese Änderungen bezüglich Anzahl oder Ort der Abstellgleise reduzieren die Anzahl der (gemäß TSI Wartung) neu zu bauenden bzw. der mit dieser TSI zu vereinbarenden Abstellgleise auf ein absolutes Minimum.

7.1.3.2 Wasserversorgungsgeräte

Erster Schritt: Infrastrukturbetreiber und Eisenbahnverkehrsunternehmen untersuchen gemeinsam das vom Eisenbahnverkehrsunternehmen vorgelegte Projekt des Fahrzeug-Umlaufplans und identifizieren anhand der Fahrwege die interoperablen Netzabschnitte, auf denen die Züge (laut Fahrzeug-Umlaufplan) mit Wasser versorgt werden müssen und auf denen keine (oder nicht ausreichend) Wasserversorgungsgeräte zur Verfügung stehen, um die Züge zu versorgen.

Zweiter Schritt: Infrastrukturbetreiber und Eisenbahnverkehrsunternehmen führen eine gemeinsame Wirtschaftsstudie durch, die zu Änderungen des Fahrplan-Umlaufplans führen kann. Diese Änderungen bezüglich Anzahl oder Ort der Wasserversorgungsgeräte reduzieren die Anzahl der (gemäß TSI Wartung) neu zu bauenden bzw. der mit dieser TSI zu vereinbarenden Wasserversorgungsgeräte auf ein absolutes Minimum.

7.1.3.3 Bewegliche Wagen zur Toilettenentleerung

Erster Schritt: Infrastrukturbetreiber und Eisenbahnverkehrsunternehmen untersuchen gemeinsam das vom Eisenbahnverkehrsunternehmen vorgelegte Projekt des Fahrzeug-Umlaufplans und identifizieren anhand der Fahrwege die interoperablen Netzabschnitte, auf denen die Zugtoiletten (laut Fahrzeug-Umlaufplan) geleert werden müssen und auf denen keine (oder nicht ausreichend) ortsfeste Anlagen zur Toilettenentleerung zur Verfügung stehen, um die Züge entsprechend zu versorgen.

Zweiter Schritt: Infrastrukturbetreiber und Eisenbahnverkehrsunternehmen führen eine gemeinsame Wirtschaftsstudie durch, die zu Änderungen des Fahrplan-Umlaufplans führen kann. Diese Änderungen bezüglich Anzahl oder Ort der beweglichen Wagen zur Toilettenentleerung reduzieren die Anzahl der (gemäß der TSI Wartung) auf diesen Abschnitten zur Verfügung zu stellenden beweglichen Wagen zur Toilettenentleerung auf ein absolutes Minimum.

7.2 Sonderfälle

(Keine)

7.3 Empfehlung

Mit dem Ziel, die Wasserqualität in den Hochgeschwindigkeitszügen stets zu verbessern, wird empfohlen, dass die unter Ziffer 4.2.2.2.4 erwähnten Anlagen so verwendet werden, dass die Fahrzeuge mit Wasser versorgt werden, das der in der Richtlinie 98/83/EG geforderten Qualität gerecht wird. In diesem Fall müssen die nicht ortsfesten Anlagen - Rohre und Hähne - so behandelt werden, dass sie die Wasserqualität nicht beeinträchtigen.

.

Besondere Fälle Anhang I

Wie bereits in der TSI dargelegt, sollen die bei der Konzeption von Hochgeschwindigkeitszügen vorgesehenen Redundanzen eine Konzentration der vorbeugenden sowie der außerplanmäßigen Instandhaltung auf das Heimatwerk des Zuges ermöglichen.

Einige, insbesondere die nachstehend beispielhaft aufgelisteten Schäden können jedoch dazu führen,

Da aus wirtschaftlichen Gründen nicht an jedem Ort spezifische Anlagen vorgesehen oder selten benötigte Ersatzteile gelagert werden sollen und es schwierig ist, für mehrere Fahrzeugarten ausgebildetes Personal immer auf dem Laufenden zu halten, sollen Instandsetzungsarbeiten nach einer der vier folgenden Bestimmungen durchgeführt werden:

Die besonderen Betriebsbedingungen im eingeschränkten Betriebszustand oder nach teilweiser oder vorläufiger Behebung von Störungen sind in jedem Einzelfall entsprechend den besonderen Merkmalen der Fahrzeuge und den Betriebsbedingungen bzw. -vorschriften der befahrenen Länder festzulegen (es sind bilaterale Vereinbarungen abzuschließen).

Liste der möglichen Schäden:

.

Konformitätsbewertung Anhang II

Bewertung der Interoperabilitätskomponenten

II.1 Gegenstand

Dieser Anhang beschreibt das Verfahren der Konformitätsbewertung für die Interoperabilitätskomponenten des Teilsystems Instandhaltung, nämlich die Kupplungen der Toilettenentsorgungsanlagen, Einrichtungen für die Innenreinigung (elektrische Steckdosen) und Wasserfüllanschlüsse.

II.2 Merkmale

Die Merkmale der in den verschiedenen Entwurfs- und Fertigungsphasen zu bewertenden Interoperabilitätskomponenten sind in den Tabellen II.1, II.2 und II.3 mit X gekennzeichnet.

Tabelle II.1. Bewertung der Interoperabilitätskomponenten: Kupplungen für das Toilettenentsorgungssystem

1 2 3 4 5 6
Zu bewertende Merkmale Bewertung in nachstehender Phase
Entwurfs- und Entwicklungsphase
Merkmal Absatz Design review Review des Fertigungsprozesses Typprüfung Betriebserprobung Fertigungsphase (Serie)
Typ und Abmessungen 5.3.1 X n.z. n.z. n.z. X
n.z.: nicht zutreffend

Tabelle II.2. Bewertung der Interoperabilitätskomponenten:

Fahrzeugeinrichtungen für die Innenreinigung (elektrische Steckdosen)

1 2 3 4 5 6
Zu bewertende Merkmale Bewertung in nachstehender Phase
Entwurfs- und Entwicklungsphase
Merkmal Absatz Design review Review des Fertigungsprozesses Typprüfung Betriebserprobung Fertigungsphase (Serie)
Typ und Abmessungen 5.3.3 X n.z. n.z. n.z. X
n.z.: nicht zutreffend

Tabelle II.3. Bewertung der Interoperabilitätskomponenten: Wasserfüllanschlüsse

1 2 3 4 5 6
Zu bewertende Merkmale Bewertung in nachstehender Phase
Entwurfs- und Entwicklungsphase
Merkmal Absatz Design review Review des Fertigungsprozesses Typprüfung Betriebserprobung Fertigungsphase (Serie)
Typ und Abmessungen 5.3.5 X n.z. n.z. n.z. X
n.z.: nicht zutreffend

Bewertung des Teilsystems Instandhaltung

II.3 Gegenstand

Diese Anlage beschreibt das Verfahren der Konformitätsbewertung des Teilsystems Instandhaltung.

II.4 Merkmale

Die in den verschiedenen Phasen Entwurf, Einbau und Betrieb zu bewertenden Merkmale des Teilsystems sind in den Tabellen II.4 (ortsfeste Anlagen) und II.5 (fahrzeugseitige Einrichtungen) mit X gekennzeichnet.

Tabelle II.4. Bewertung des Teilsystems Instandhaltung (ortsfeste Anlagen)

1 2 3 4 5
Zu bewertende Merkmale Bewertung in folgender Phase
Entwurfs- und Entwicklungsphase Fertigungsphase
Merkmal Absatz Design review Fertigung, Zusammenbau, Einbau Zusammengebaut vor Inbetriebnahme Validierung unter vollständigen Betriebsbedingungen
Waschanlage        
Reinigungshöhe 4.2.2.2.1 X n.z. n.z. X
Geschwindigkeit 4.2.2.2.1 X n.z. n.z. X
Mobiles Entsorgungssystem        
Funktionen 4.2.2.2.2 X      
Druck 4.2.2.2.2 X n.z. n.z. X
Kompatibilität mit den Fahrzeugtoiletten 4.2.2.2.2 X n.z. n.z. X
Abstellgleise        
Länge und Gleisgeometrie 4.2.2.1 X n.z. n.z. X
Wasser- und Sand-Fülleinrichtungen        
Wasserqualität 4.2.2.2.4 X n.z. n.z. X
Verfügbarkeit von Sand 4.2.2.2.5 X n.z. n.z. X
Sandqualität 4.2.2.2.5 X n.z. n.z. X
n.z.: nicht zutreffend

Tabelle II.5 Bewertung des Teilsystems Instandhaltung (fahrzeugseitige Einrichtungen)

1 2 3 4
Zu bewertende Merkmale Modul für die Bewertung in nachstehender Phase
Merkmal Absatz Entwurfs- und Entwicklungsphase Fertigungsphase
Design review Typprüfung Qualität der Serienfertigung
WC-Entsorgung        
Technik von Fahrzeugtoiletten, die im 3-Tage-Rhythmus entsorgt werden können 4.2.2.2.2 X n.z. n.z.
Stromversorgung für die Innenreinigung        
Strom - Spannung 4.2.2.2.3 X X n.z.
Verfügbarkeit von elektrischen Steckdosen 4.2.2.2.3 X n.z. n.z.
Abstand der Steckdosen 4.2.2.2.3 X n.z. n.z.
Abgestellte Fahrzeuge        
Geräuschemission abgestellter Züge 4.2.2.2.6 X X n.z.
Möglichkeit, einen unbemannten Zug mit ständiger Hilfsstromversorgung abzustellen 4.2.2.2.6 X n.z. n.z.
Feststellbremse 4.2.2.2.6 X n.z. n.z.
n.z.: nicht zutreffend


weiter .


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