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Regelwerk, EU 2001, Umweltmanagement - EU Bund

Empfehlung 2001/680/EG der Kommission vom 7. September 2001 über Leitlinien für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2503)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 247 vom 17.09.2001 S. 1)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211 zweiter Gedankenstrich,

(1) In der "Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)" sind die grundlegenden Anforderungen für die Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) festgelegt.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 wird die Kommission zur Förderung der einheitlichen Anwendung von EMAS aufgefordert, insbesondere im Bereich der Begutachtung (Artikel 4 Absatz 7).

(3) Einheitliche Maßstäbe bei der Begutachtung können dadurch sichergestellt werden, dass die Bestimmungen für Organisationen präzisiert werden und die Umweltgutachter Leitlinien für die Durchführung ihrer Aufgaben erhalten.

(4) Es sollten praktische Leitlinien für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 erstellt werden, um sich bewerbende Organisationen wirksam zu unterstützen und zu einer abgestimmten Entwicklung von EMAS in allen Mitgliedstaaten beizutragen. Diese Leitlinien sollten vor allem die Einbeziehung der Arbeitnehmer gemäß Anhang I.B.4 der genannten Verordnung und die Erstellung von Umwelterklärungen gemäß Anhang III.3.1 derselben Verordnung umfassen.

(5) Die in dieser Verordnung enthaltenen Leitlinien entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 761/2001

- Empfiehlt:

(1) EMAS-Umwelterklärungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sollten im Einklang mit den Leitlinien in Anhang I dieser Empfehlung erstellt werden.

(2) Organisationen, die EMAS anwenden, sollten dem Leitfaden für die Arbeitnehmerbeteiligung in Anhang II Rechnung tragen.

(3) Organisationen und Umweltgutachter sollten dem Leitfaden für die Ermittlung von Umweltaspekten und die Bewertung ihrer Wesentlichkeit in Anhang III Rechnung tragen.

(4) Kleine und mittlere Organisationen und die Umweltgutachter sollten den Leitfaden für die Begutachtung von kleinen und mittleren Unternehmen in Anhang IV berücksichtigen.

(5) Diese Empfehlung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. September 2001  

.

Leitfaden zur EMAS-Umwelterklärung  Anhang I

1. Einführung

EMAS soll einer Organisation beim Management und bei der Verbesserung ihrer Umweltleistung helfen. Dieser Leitfaden soll die Organisation bei der durch das in der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 eingeführte System vorgesehenen Erstellung der Umwelterklärung unterstützen und aufzeigen, welche Fragen bei der Erstellung der Erklärung gemäß Anhang III zu berücksichtigen sind.

Bei der Erstellung dieses Leitfadens wurde berücksichtigt, welche Informationen Interessenten benötigen und wie Organisationen diesen Bedarf befriedigen können. Offenheit, Transparenz und regelmäßige Bereitstellung von Umweltinformationen sind Schlüsselfaktoren, durch die sich EMAS von anderen Systemen abhebt. Diese Faktoren helfen der Organisation auch dabei, bei interessierten Kreisen Vertrauen aufzubauen.

1.1. Planung

Die sorgfältige Erarbeitung der Umwelterklärung erhöht ihren Nutzen und macht die Kommunikation der Ergebnisse und der fortlaufenden Verbesserung der Umweltleistung einer Organisation wertvoller. Sie bietet insbesondere die Möglichkeit, den Kunden, Lieferanten, Nachbarn, Vertragspartnern und Arbeitnehmern ein positives Bild der Umweltleistung der Organisation zu vermitteln.

Interessierte Kreise benötigen verschiedene Arten von Informationen. Ihre Erfordernisse müssen bei der Entscheidung über den Inhalt und die Form der Erklärung sowie über die Art und Weise ihrer Verbreitung frühzeitig berücksichtigt werden.

EMAS ist so flexibel, dass Organisationen relevante Informationen an spezielle Zielgruppen richten und dabei gewährleisten können, dass sämtliche Informationen denjenigen Personen zur Verfügung stehen, die sie benötigen. Es sollte überlegt werden, wie Informationen am besten zielgerichtet verbreitet werden können, ob in einem einzigen Bericht oder in Form von Auszügen aus einer Gesamtmenge für gültig erklärter Informationen. Die in der Umwelterklärung zu verwendenden Informationen sollten im Rahmen des Umweltmanagementsystems leicht verfügbar sein und sich einfach generieren lassen.

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