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Regelwerk, EU 2001, Immissionsschutz - EU Bund

Protokoll vom 24.06.2003 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle

(BGBl. II Nr. 17 vom 25.07.2003 S. 611; 17.07.2017 S. 1009 17)



Neufassung -Ersetzt Protokoll zum Übereinkommen - (ABl. Nr. L 134 vom 17.05.2001 S. 40)

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Änderungen des Protokolls 1999 Beschl. (EU) 2017/1757
Änderungen des Protokolls 1998 Beschl. (EU) 2016/768

Die Vertragsparteien

entschlossen, das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung durchzuführen;

besorgt darüber, dass Emissionen bestimmter Schwermetalle über nationale Grenzen befördert werden und Schäden an Ökosystemen mit Bedeutung für Umwelt und Wirtschaft verursachen und schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben können;

in Anbetracht dessen, dass Verbrennungs- und Industrieprozesse die vorrangigen anthropogenen Quellen von Emissionen von Schwermetallen in die Atmosphäre sind;

in dem Bewusstsein, dass Schwermetalle natürliche Bestandteile der Erdrinde sind und dass viele Schwermetalle in bestimmten Formen und angemessenen Konzentrationen lebensnotwendig sind;

unter Berücksichtigung vorhandener wissenschaftlicher und technischer Daten über die Emissionen, geochemischen Prozesse, den atmosphärischen Transport und die Auswirkungen von Schwermetallen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie über Minderungsverfahren und -kosten;

in dem Bewusstsein, dass es Techniken und Verfahren zur Verringerung der durch die Schwermetallemissionen verursachten Luftverunreinigung gibt;

in dem Bewusstsein, dass die wirtschaftlichen Bedingungen von Ländern im Zuständigkeitsbereich der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN-ECE) unterschiedlich sind und sich die Wirtschaft in bestimmten Ländern im Übergang zur Marktwirtschaft befindet;

entschlossen, Maßnahmen zur Vorbeugung, Verhinderung oder Minimierung der Emissionen bestimmter Schwermetalle und ihrer entsprechenden Verbindungen unter Berücksichtigung des Vorsorgegrundsatzes nach Grundsatz 15 der Erklärung von Rio zu Umwelt und Entwicklung zu treffen;

in Bekräftigung dessen, dass die Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht haben, ihre eigenen Naturschätze gemäß ihrer eigenen Umwelt- und Entwicklungspolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird;

in dem Bewusstsein, dass Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen von Schwermetallen auch zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit in Gebieten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der UN-ECE einschließlich der Arktis und internationaler Gewässer beitragen würden;

in der Erkenntnis, dass die Minderung der Emissionen bestimmter Schwermetalle zusätzlichen Nutzen für die Minderung der Emissionen anderer Schadstoffe mit sich bringen kann;

in dem Bewusstsein, dass weitere und wirksamere Maßnahmen zur Begrenzung und Verringerung der Emissionen bestimmter Schwermetalle erforderlich sein können und dass beispielsweise von den Auswirkungen ausgehende Studien eine Grundlage für weitere Maßnahmen darstellen können;

in Anbetracht des wichtigen Beitrags des privaten und des nichtstaatlichen Sektors zu den Kenntnissen über die mit Schwermetallen in Verbindung gebrachten Auswirkungen, vorhandene Alternativen und Minderungsverfahren und ihre Rolle bei der Verringerung der Emissionen von Schwermetallen;

im Bewusstsein der Maßnahmen zur Begrenzung von Schwermetallen auf nationaler Ebene und in internationalen Foren

- sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen 17

Im Sinne dieses Protokolls bedeutet

  1. "Übereinkommen" das am 13. November 1979 in Genf angenommene Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung;
  2. "EMEP" das Programm über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von Luft verunreinigenden Stoffen in Europa;
  3. "Exekutivorgan" das nach Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens gebildete Exekutivorgan für das Übereinkommen;
  4. "Kommission" die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa;
  5. "Vertragsparteien" die Vertragsparteien dieses Protokolls, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert;
  6. "geographischer Anwendungsbereich des EMEP" das Gebiet, das in Artikel 1 Absatz 4 des am 28. September 1984 in Genf angenommenen Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von Luft verunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) festgelegt ist;
  7. "Schwermetalle" die Metalle oder in einigen Fällen Metalloide, die beständig sind und eine Dichte größer als 4,5 g/ cm3 aufweisen, sowie ihre Verbindungen;
  8. "Emission" die Freisetzung aus einer Punktquelle oder einer diffusen Quelle in die Atmosphäre;
  9. "ortsfeste Quelle" jedes feste Gebäude oder Bauwerk, jede feste Einrichtung, Anlage oder Ausrüstung, das oder die ein in Anhang I

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