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Regelwerk, EU 2001, Immissionsschutz - EU Bund

Beschluss 2001/379/EG des Rates vom 4. April 2001 über die Genehmigung - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle

(ABl. Nr. L 134 vom 17.05.2001 S. 40)



Hinweis:  zum Protokoll =>

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft unterzeichnete am 24. Juni 1998 in Aarhus das Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverschmutzung betreffend Schwermetalle (nachstehend " Protokoll" genannt).

(2) Ziel des Protokolls ist die Verringerung durch anthropogene Tätigkeiten verursachter Schwermetallemissionen, bei denen mit weiträumigem grenzüberschreitenden atmosphärischen Transport und mit erheblichen schädlichen Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt zu rechnen ist.

(3) Nach dem Protokoll sollen die jährlichen Gesamtemissionen von Kadmium, Blei und Quecksilber in die Atmosphäre verringert und entsprechende Produktüberwachungsmaßnahmen angewandt werden.

(4) Die in dem Protokoll vorgesehenen Maßnahmen tragen zur Einhaltung der gemeinschaftspolitischen Ziele im Umweltbereich bei.

(5) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten mit Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen.

(6) Das Protokoll sollte von der Gemeinschaft genehmigt werden

- beschliesst:

Artikel 1

Das am 24. Juni 1998 unterzeichnete Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, gemäß Artikel 16 des Protokolls die Genehmigungsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 4. April 2001.

1) ABl. C 311 E vom 31.10.2000 S. 136.

2) Stellungnahme vom 24.10.2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

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