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Regelwerk, EU 2016, Immissionsschutz - EU Bund

Beschluss (EU) 2016/768 des Rates vom 21. April 2016 zur Annahme der Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle

(ABl. Nr. L 127 vom 18.05.2016 S. 8)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Union ist Vertragspartei des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN-ECE) über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung von 1979 (im Folgenden "Übereinkommen") seit dessen Genehmigung im Jahr 1981 1.

(2) Die Europäische Union ist Vertragspartei des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle (im Folgenden "Protokoll") seit dessen Genehmigung am 4. April 2001 2.

(3) Die Vertragsparteien des Protokolls haben 2009 Verhandlungen aufgenommen, deren Gegenstand 2010 erweitert wurde, um den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt unter anderem dadurch weiter zu verbessern, dass die Emissionsgrenzwerte zur Bekämpfung von Luftschadstoffemissionen an der Quelle aktualisiert werden.

(4) Im Jahr 2012 haben die auf der 31. Tagung des Exekutivorgans des Übereinkommens anwesenden Vertragsparteien einvernehmlich die Beschlüsse 2012/5 und 2012/6 zur Änderung des Protokolls angenommen.

(5) Die in dem Beschluss 2012/6 enthaltenen Änderungen sind auf der Grundlage des in Artikel 13 Absatz 4 des Protokolls vorgesehenen beschleunigten Verfahrens in Kraft getreten und wirksam geworden.

(6) Die in dem Beschluss 2012/5 enthaltenen Änderungen setzen voraus, dass sie gemäß Artikel 13 Absatz 3 des Protokolls von den Vertragsparteien genehmigt werden.

(7) Die Union hat bereits Instrumente in Bereichen, die Gegenstand der Änderungen des Protokolls sind - unter anderem die Richtlinie 2010/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 -, angenommen.

(8) Die in dem Beschluss 2012/5 enthaltenen Änderungen des Protokolls sollten daher im Namen der Union angenommen werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle (im Folgenden "Protokoll") werden im Namen der Europäischen Union angenommen.

Der Wortlaut der Änderungen des Protokolls in der Fassung, die im Anhang des Beschlusses 2012/5 des Exekutivorgans des Übereinkommens enthalten ist, ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Union und im Hinblick auf die Angelegenheiten, die unter die Zuständigkeit der Union fallen, die Annahmeurkunde nach Artikel 13 Absatz 3 des Protokolls zu hinterlegen 4.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 21. April 2016. 1) ABl. Nr. L 171 vom 27.06.1981 S. 11.

2) ABl. Nr. L 134 vom 17.05.2001 S. 40.

3) Richtlinie 2010/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17).

4) Der Tag des Inkrafttretens der Änderungen des Protokolls wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Änderungen des Protokolls

gemäß dem Anhang des Beschlusses 2012/5 des Exekutivorgans des Übereinkommens

a) Artikel 1

1. Unter Nummer 10 werden die Worte "i) dieses Protokolls oder ii) einer Änderung des Anhangs I oder II begonnen wurde, wobei die ortsfeste Quelle erst aufgrund dieser Änderung unter dieses Protokoll fällt" ersetzt durch die Worte "für eine Partei des vorliegenden Protokolls begonnen wurde. Eine Vertragspartei kann beschließen, eine ortsfeste Quelle, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls für diese Vertragspartei bereits von den zuständigen nationalen Behörden genehmigt worden ist, nicht als neue ortsfeste Quelle zu betrachten, vorausgesetzt, mit dem Bau oder der wesentlichen Veränderung wird innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt begonnen."

2. Nach Nummer 11 wird eine neue Nummer 12 hinzugefügt:

"12. "dieses Protokoll", "das Protokoll" bzw. "das vorliegende Protokoll" das Protokoll von 1998 betreffend Schwermetalle in seiner jeweils geltenden Fassung."

b) Artikel 3

3. In Absatz 2 werden die Worte "Jede Vertragspartei wendet" durch die Worte "Vorbehaltlich der Absätze 2a und 2b wendet jede Vertragspartei" ersetzt.

4. In Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte "für die Anhang III beste verfügbare Techniken ausweist" durch die Worte "für die in Leitlinien, die die Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans angenommen haben, beste verfügbare Techniken ausgewiesen sind" ersetzt.

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