Regelwerk, EU chronologisch, EU 2000
RL 2000/25/EG
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Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Typgenehmigungsverfahren
Artikel 3 Verpflichtungen
Artikel 3a Abweichungen
Artikel 4 Zeitplan
Artikel 5 Anerkennung der Gleichwertigkeit und der Konformität
Artikel 6 Weitere Senkung der Emissionsgrenzwerte
Artikel 7 Technische Anpassungen
Artikel 8 Änderung der Richtlinie 74/150/EWG
Artikel 9 Umsetzung in innerstaatliches Recht
Artikel 10 Inkrafttreten
Artikel 11 Adressaten
Anhang I Vorschriften für die EG-Typgenehmigung für einen für Zugmaschinen bestimmten Motortyp oder eine Motorenfamilie als selbständige technische Einheit in Bezug auf die Schadstoffemissionen
0 ALLGEMEINES
1 Begriffsbestimmungen
2 ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINEN MOTORTYP ODER EINE MOTORENFAMILIE ALS SELBSTÄNDIGE TECHNISCHE EINHEIT
3 VORSCHRIFTEN UND PRÜFUNGEN
4 TYPGENEHMIGUNG FÜR EINE SELBSTÄNDIGE TECHNISCHE EINHEIT
5 KENNZEICHNUNG DES MOTORS
6 ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
7 MITTEILUNG ÜBER DIE ERTEILUNG VON GENEHMIGUNGEN
8 MOTORENFAMILIE
Anlage 1 Beschreibungsbogen betreffend die EG -Typgenehmigung für einen für Zugmaschinen bestimmten Typ eines Stamm-Motors als selbständige technische Einheit in bezug auf die Schadstoffemissionen
Anlage 2 EG-Typgenehmigungsbogen für eine selbständige technische Einheit
Anlage 3 Kennzeichnung der Motoren
Anlage 4 EG-Typgenehmigungsnummer
Anlage 5 EG-Typgenehmigungszeichen
0 ALLGEMEINES
1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
2 ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINEN ZUGMASCHINENTYP
3 VORSCHRIFTEN UND PRÜFUNGEN
4 TYPGENEHMIGUNG
5 KENNZEICHNUNG DES MOTORS
6 ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
Anlage 1 Beschreibungsbogen betreffend die EG-Typgenehmigung eines Zugmaschinentyps, der mit einem Selbstzündungsmotor ausgerüstet ist, in bezug auf die Schadstoffemissionen
Anlage 2 MUSTER
Anhang III Anerkennung alternativer Typgenehmigungen
Anhang IV Bestimmungen für Zugmaschinen und Motoren, die gemäss Artikel 3a festgelegten Flexibilitätssystem in Verkehr gebracht werden
1. TÄTIGKEITEN DER MOTOREN- UND ZUGMASCHINENHERSTELLLER
2. MAßNAHMEN DES MOTORENHERSTELLERS