Teil 1 Allgemeine Vorschriften |
§ 1 Anwendungs- und Geltungsbereich |
§ 2 Exposition; Expositionssituationen; Expositionskategorien |
§ 3 Begriff der radioaktiven Stoffe |
§ 4 Tätigkeiten, Tätigkeitsarten |
§ 5 Sonstige Begriffsbestimmungen |
Teil 2 Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen |
Kapitel 1 Strahlenschutzgrundsätze |
§ 6 Rechtfertigung von Tätigkeitsarten; Verordnungsermächtigung |
§ 7 Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung einer Tätigkeitsart; Verordnungsermächtigung |
§ 8 Vermeidung unnötiger Exposition und Dosisreduzierung |
§ 9 Dosisbegrenzung |
Kapitel 2 Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung |
Abschnitt 1 Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung |
§ 10 Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung |
§ 11 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens |
Abschnitt 2 Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung; Umgang mit radioaktiven Stoffen; Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern |
§ 12 Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten |
§ 13 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens |
§ 14 Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen |
§ 15 Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde |
§ 16 Erforderliche Unterlagen |
§ 17 Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung |
§ 18 Prüfung des angezeigten Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung |
§ 19 Genehmigungs- und anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen |
§ 20 Prüfung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung |
§ 21 Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs |
§ 22 Anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern |
§ 23 Verhältnis zur Verordnung (EU) 2017/745 |
§ 24 Verordnungsermächtigungen |
Abschnitt 3 Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen oder im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler |
§ 25 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen |
§ 26 Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler |
Abschnitt 4 Beförderung radioaktiver Stoffe; grenzüberschreitende Verbringung |
§ 27 Genehmigungsbedürftige Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe |
§ 28 Genehmigungsfreie Beförderung |
§ 29 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung |
§ 30 Verordnungsermächtigung für die grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe |
Abschnitt 5 Medizinische Forschung |
Unterabschnitt 1 Genehmigung einer Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung |
§ 31 Genehmigungsbedürftige Anwendung |
§ 31a Antrag auf Genehmigung einer Anwendung |
§ 31b Genehmigungsverfahren bei der zuständigen Behörde |
§ 31c Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung |
Unterabschnitt 2 Anzeige einer Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung |
§ 32 Anzeigebedürftige Anwendung |
§ 33 Beginn der angezeigten Anwendung |
§ 34 Untersagung der angezeigten Anwendung |
§ 34a Eingeschränkte Zulassung der angezeigten Anwendung |
§ 35 Deckungsvorsorge bei der anzeigebedürftigen Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung |
Unterabschnitt 3 Tätigkeit der Ethik-Kommission bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung |
§ 36 Aufgabe der Ethik-Kommission |
§ 36a Prüfung einer anzeige- oder genehmigungsbedürftigen Anwendung im Rahmen einer klinischen Prüfung im Sinne des § 4 Absatz 23 des Arzneimittelgesetzes |
§ 36b Prüfung einer anzeige- oder genehmigungsbedürftigen Anwendung im Rahmen einer klinischen Prüfung im Sinne des Artikels 2 Nummer 45 der Verordnung (EU) 2017/745 oder einer sonstigen klinischen Prüfung im Sinne des § 3 Nummer 4 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes |
§ 36c Prüfung einer sonstigen Anwendung |
Unterabschnitt 4 Verordnungsermächtigung |
§ 37 Verordnungsermächtigung |
Abschnitt 6 Schutz des Verbrauchers bei Zusatz radioaktiver Stoffe und Aktivierung; bauartzugelassene Vorrichtungen |
Unterabschnitt 1 Rechtfertigung |
§ 38 Rechtfertigung von Tätigkeitsarten mit Konsumgütern oder bauartzugelassenen Vorrichtungen; Verordnungsermächtigung |
Unterabschnitt 2 Schutz des Verbrauchers beim Zusatz radioaktiver Stoffe und bei der Aktivierung |
§ 39 Unzulässiger Zusatz radioaktiver Stoffe und unzulässige Aktivierung |
§ 40 Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver Stoffe und genehmigungsbedürftige Aktivierung |
§ 41 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung des Zusatzes radioaktiver Stoffe oder der Aktivierung |
§ 42 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern |
§ 43 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung der grenzüberschreitenden Verbringung von Konsumgütern |
§ 44 Rückführung von Konsumgütern |
Unterabschnitt 3 Bauartzulassung |
§ 45 Bauartzugelassene Vorrichtungen |
§ 46 Verfahren der Bauartzulassung |
§ 47 Zulassungsschein |
§ 48 Verwendung oder Betrieb bauartzugelassener Vorrichtungen |
§ 49 Verordnungsermächtigung |
Abschnitt 7 Tätigkeiten im Zusammenhang mit kosmischer Strahlung |
§ 50 Anzeigebedürftiger Betrieb von Luftfahrzeugen |
§ 51 Prüfung des angezeigten Betriebs von Luftfahrzeugen |
§ 52 Anzeigebedürftiger Betrieb von Raumfahrzeugen |
§ 53 Prüfung des angezeigten Betriebs von Raumfahrzeugen |
§ 54 Beendigung der angezeigten Tätigkeit |
Abschnitt 8 Tätigkeiten im Zusammenhang mit natürlich vorkommender Radioaktivität |
Unterabschnitt 1 Arbeitsplätze mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität |
§ 55 Abschätzung der Exposition |
§ 56 Anzeige |
§ 57 Prüfung der angezeigten Tätigkeit |
§ 58 Beendigung der angezeigten Tätigkeit |
§ 59 Externe Tätigkeit |
Unterabschnitt 2 Tätigkeiten mit Rückständen; Materialien |
§ 60 Anfall, Verwertung oder Beseitigung von Rückständen |
§ 61 Anfall und Lagerung überwachungsbedürftiger Rückstände; Verordnungsermächtigung |
§ 62 Entlassung von Rückständen aus der Überwachung; Verordnungsermächtigung |
§ 63 In der Überwachung verbleibende Rückstände; Verordnungsermächtigung |
§ 64 Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken |
§ 65 Überwachung sonstiger Materialien; Verordnungsermächtigung |
§ 66 Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation |
Abschnitt 9 Ausnahme |
§ 67 Ausnahme von dem Erfordernis der Genehmigung und der Anzeige |
Kapitel 3 Freigabe |
§ 68 Verordnungsermächtigung; Verwendungs- und Verwertungsverbot |
Kapitel 4 Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes |
§ 69 Strahlenschutzverantwortlicher |
§ 70 Strahlenschutzbeauftragter |
§ 71 Betriebliche Zusammenarbeit im Strahlenschutz |
§ 72 Weitere Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten; Verordnungsermächtigung |
§ 73 Verordnungsermächtigung für den Erlass einer Strahlenschutzanweisung |
§ 74 Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz; Verordnungsermächtigungen |
§ 75 Überprüfung der Zuverlässigkeit |
Kapitel 5 Anforderungen an die Ausübung von Tätigkeiten |
§ 76 Verordnungsermächtigungen für die physikalische Strahlenschutzkontrolle und Strahlenschutzbereiche; Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten der Daten der Körperdosis |
§ 77 Grenzwert für die Berufslebensdosis |
§ 78 Grenzwerte für beruflich exponierte Personen |
§ 79 Verordnungsermächtigung für die berufliche Exposition; Führung einer Gesundheitsakte |
§ 80 Grenzwerte für die Exposition der Bevölkerung |
§ 81 Verordnungsermächtigung für den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt |
§ 82 Verordnungsermächtigung für Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen im Zusammenhang mit Störfällen und Notfällen |
§ 83 Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen |
§ 84 Früherkennung; Verordnungsermächtigung |
§ 85 Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mitteilungspflichten von Daten und Bilddokumenten bei der Anwendung am Menschen; Verordnungsermächtigung |
§ 86 Verordnungsermächtigungen zum Schutz von Personen bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen |
§ 87 Verordnungsermächtigungen zum Schutz von Personen bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Tier in der Tierheilkunde |
§ 88 Register über hochradioaktive Strahlenquellen; Verordnungsermächtigungen |
§ 89 Verordnungsermächtigungen zu der Sicherheit von Strahlungsquellen |
Kapitel 6 Melde- und Informationspflichten |
§ 90 Verordnungsermächtigung für Pflichten, Aufgaben und Befugnisse bei Vorkommnissen; Aufzeichnungs-, Übermittlungs- und Aufbewahrungspflichten |
§ 91 Verordnungsermächtigung für Informationspflichten des Herstellers oder Lieferanten von Geräten |
Teil 3 Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen |
Kapitel 1 Notfallmanagementsystem des Bundes und der Länder |
Abschnitt 1 Notfallschutzgrundsätze |
§ 92 Notfallschutzgrundsätze |
Abschnitt 2 Referenz-, Dosis- und Kontaminationswerte; Abfälle und Anlagen |
§ 93 Referenzwerte für den Schutz der Bevölkerung; Verordnungsermächtigungen |
§ 94 Dosiswerte und Kontaminationswerte für den Schutz der Bevölkerung; Verordnungsermächtigungen |
§ 95 Bewirtschaftung von Abfällen, die infolge eines Notfalls kontaminiert sein können, Errichtung und Betrieb von Anlagen; Verordnungsermächtigungen |
§ 95a Auskunftsverlangen, Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten |
§ 96 Eilverordnungen |
Abschnitt 3 Notfallvorsorge |
§ 97 Gemeinsame Vorschriften für die Notfallpläne |
§ 98 Allgemeiner Notfallplan des Bundes |
§ 99 Besondere Notfallpläne des Bundes |
§ 100 Allgemeine und besondere Notfallpläne der Länder |
§ 101 Externe Notfallpläne für ortsfeste Anlagen oder Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential |
§ 102 Notfallübungen |
§ 103 Überprüfung und Änderung der Notfallpläne |
§ 104 Beschaffung von Schutzwirkstoffen |
§ 105 Information der Bevölkerung über die Schutzmaßnahmen und Empfehlungen für das Verhalten bei möglichen Notfällen |
Abschnitt 4 Radiologische Lage, Notfallreaktion |
§ 106 Radiologisches Lagezentrum des Bundes |
§ 107 Aufgaben der Länder bei der Ermittlung und Auswertung der radiologischen Lage |
§ 108 Radiologisches Lagebild |
§ 109 Entscheidungen über Schutzmaßnahmen durch die zuständigen Behörden |
§ 110 Zusammenarbeit und Abstimmung bei Notfällen |
§ 111 Dosisabschätzung, Abschätzung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen, Anpassung der Notfallplanungen bei überregionalen und regionalen Notfällen |
§ 112 Information der betroffenen Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen |
Kapitel 2 Schutz der Einsatzkräfte |
§ 113 Unterrichtung, Aus- und Fortbildung der Einsatzkräfte im Rahmen der Notfallvorsorge |
§ 114 Schutz der Einsatzkräfte bei Notfalleinsätzen |
§ 115 Verantwortlichkeit für den Schutz der Einsatzkräfte |
§ 116 Schutz der Einsatzkräfte bei anderen Gefahrenlagen |
§ 117 Verordnungsermächtigungen zum Schutz der Einsatzkräfte |
Teil 4 Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen |
Kapitel 1 Nach einem Notfall bestehende Expositionssituationen |
§ 118 Übergang zu einer bestehenden Expositionssituation; Verordnungsermächtigungen |
§ 119 Radiologische Lage, Maßnahmen, Zusammenarbeit und Abstimmung in einer nach einem Notfall bestehenden Expositionssituation |
§ 120 Information der Bevölkerung und Verhaltensempfehlungen |
Kapitel 2 Schutz vor Radon |
Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften |
§ 121 Festlegung von Gebieten; Verordnungsermächtigung |
§ 122 Radonmaßnahmenplan |
§ 123 Maßnahmen an Gebäuden; Verordnungsermächtigung |
Abschnitt 2 Schutz vor Radon in Aufenthaltsräumen |
§ 124 Referenzwert; Verordnungsermächtigung |
§ 125 Unterrichtung der Bevölkerung; Reduzierung der Radonkonzentration |
Abschnitt 3 Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen |
§ 126 Referenzwert |
§ 127 Messung der Radonkonzentration |
§ 128 Reduzierung der Radonkonzentration |
§ 129 Anmeldung |
§ 130 Abschätzung der Exposition |
§ 131 Beruflicher Strahlenschutz |
§ 131a Aufgabe oder Änderung des angemeldeten Arbeitsplatzes |
§ 132 Verordnungsermächtigung |
Kapitel 3 Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten |
§ 133 Referenzwert |
§ 134 Bestimmung der spezifischen Aktivität |
§ 135 Maßnahmen; Verordnungsermächtigung |
Kapitel 4 Radioaktiv kontaminierte Gebiete |
Abschnitt 1 Radioaktive Altlasten |
§ 136 Begriff der radioaktiven Altlast; Verordnungsermächtigung |
§ 137 Verantwortlichkeit für radioaktive Altlasten |
§ 138 Verdacht auf radioaktive Altlasten |
§ 139 Behördliche Anordnungsbefugnisse für Maßnahmen; Verordnungsermächtigung |
§ 140 Weitere Pflichten im Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen |
§ 141 Anwendung der Vorschriften für Tätigkeiten mit Rückständen |
§ 142 Information der Öffentlichkeit; Erfassung |
§ 143 Sanierungsplanung; Verordnungsermächtigung |
§ 144 Behördliche Sanierungsplanung |
§ 145 Schutz von Arbeitskräften; Verordnungsermächtigung |
§ 146 Kosten; Ausgleichsanspruch |
§ 147 Wertausgleich; Verordnungsermächtigung |
§ 148 Sonstige bergbauliche und industrielle Hinterlassenschaften |
§ 149 Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus; Verordnungsermächtigung |
§ 150 Verhältnis zu anderen Vorschriften |
Abschnitt 2 Infolge eines Notfalls kontaminierte Gebiete |
§ 151 Kontaminierte Gebiete in einer Notfallexpositionssituation; Verordnungsermächtigungen |
§ 152 Kontaminierte Gebiete in einer nach einem Notfall bestehenden Expositionssituation; Verordnungsermächtigungen |
Kapitel 5 Sonstige bestehende Expositionssituationen |
§ 153 Verantwortlichkeit für sonstige bestehende Expositionssituationen |
§ 154 Ermittlung und Bewertung einer sonstigen bestehenden Expositionssituation |
§ 155 Verordnungsermächtigung für die Festlegung von Referenzwerten |
§ 156 Maßnahmen |
§ 157 Kosten; Ausgleichsanspruch |
§ 158 Information |
§ 159 Anmeldung; Anwendung der Bestimmungen zu geplanten Expositionssituationen; Verordnungsermächtigung |
§ 160 Verhältnis zu den Kapiteln 1 bis 4 |
Teil 5 Expositionssituationsübergreifende Vorschriften |
Kapitel 1 Überwachung der Umweltradioaktivität |
§ 161 Aufgaben des Bundes |
§ 162 Aufgaben der Länder |
§ 163 Integriertes Mess- und Informationssystem des Bundes |
§ 164 Bewertung der Daten, Unterrichtung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates |
§ 165 Betretungsrecht und Probenahme |
Kapitel 2 Weitere Vorschriften |
§ 166 Festlegungen zur Ermittlung der beruflichen Exposition |
§ 167 Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mitteilungspflichten für die ermittelte Körperdosis bei beruflicher Exposition |
§ 168 Übermittlung der Ergebnisse der Ermittlung der Körperdosis |
§ 169 Bestimmung von Messstellen; Verordnungsermächtigung |
§ 170 Strahlenschutzregister; Verordnungsermächtigung |
§ 171 Verordnungsermächtigung für Vorgaben in Bezug auf einen Strahlenpass |
§ 172 Bestimmung von Sachverständigen; Verordnungsermächtigung |
§ 173 Verordnungsermächtigungen für Mitteilungspflichten bei Fund und Erlangung |
§ 174 Verordnungsermächtigung für behördliche Befugnisse bei kontaminiertem Metall |
§ 175 Dosis- und Messgrößen; Verordnungsermächtigung |
§ 176 Haftung für durch ionisierende Strahlung verursachte Schäden |
§ 177 Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen |
Teil 6 Strahlenschutzrechtliche Aufsicht, Verwaltungsverfahren |
§ 178 Strahlenschutzrechtliche Aufsicht |
§ 179 Anwendung des Atomgesetzes; Anordnungsbefugnis |
§ 180 Aufsichtsprogramm; Verordnungsermächtigung |
§ 181 Umweltverträglichkeitsprüfung |
§ 182 Schriftform, elektronische Kommunikation |
§ 183 Kosten; Verordnungsermächtigung |
Teil 7 Verwaltungsbehörden |
§ 184 Zuständigkeit der Landesbehörden |
§ 184a Zuständigkeit der Ethik-Kommission |
§ 185 Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlenschutz; Verordnungsermächtigung |
§ 186 Zuständigkeit des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung |
§ 187 Zuständigkeit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt |
§ 188 Zuständigkeiten für grenzüberschreitende Verbringungen und deren Überwachung |
§ 189 Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes |
§ 190 Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes |
§ 190a Zuständigkeit des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Paul-Ehrlich-Instituts |
§ 191 Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung |
§ 192 Zuständigkeiten von Verwaltungsbehörden des Bundes bei Aufgaben des Notfallschutzes und der Überwachung der Umweltradioaktivität; Verordnungsermächtigung |
§ 193 Informationsübermittlung |
§ 193a Ausstattung der zuständigen Behörden |
Teil 8 Schlussbestimmungen |
Kapitel 1 Bußgeldvorschriften |
§ 194 Bußgeldvorschriften |
§ 195 Einziehung |
§ 196 Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen (§ 10) |
§ 197 Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten (§ 12) |
§ 198 Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 12) |
§ 200 Anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 19) |
§ 202 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen (§ 25) |
§ 203 Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen und Störstrahler (§ 26) |
§ 204 Genehmigungsbedürftige Beförderung radioaktiver Stoffe (§ 27) |
§ 205 Medizinische Forschung (§§ 31, 32) |
§ 206 Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver Stoffe und genehmigungsbedürftige Aktivierung (§ 40) |
§ 207 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern (§ 42) |
§ 208 Bauartzulassung (§ 45) |
§ 209 Anzeigebedürftiger Betrieb von Luftfahrzeugen (§ 50) |
§ 210 Anzeigebedürftige Tätigkeiten (§ 56) |
§ 211 Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten (§ 70) |
§ 212 Grenzwerte für beruflich exponierte Personen; Ermittlung der Exposition der Bevölkerung (§§ 78, 80) |
§ 213 Zulassung der Früherkennung (§ 84) |
§ 214 Anmeldung von Arbeitsplätzen in Innenräumen (§ 129) |
§ 215 Radioaktive Altlasten |
§ 216 Bestimmung von Messstellen (§ 169) |
§ 218 Genehmigungsfreier Umgang mit Geräten, keramischen Gegenständen, Porzellan- und Glaswaren oder elektronischen Bauteilen sowie sonstigen Produkten |
Anhänge |
Anlage 1 Rückstände (zu § 5 Absatz 32) |
Anlage 2 Erforderliche Unterlagen zur Prüfung von Genehmigungsanträgen (zu § 16, § 25 Absatz 2, § 40 Absatz 4, § 46 Absatz 1) |
Anlage 3 Tätigkeitsfelder (zu § 55 Absatz 1) |
Anlage 4 Vorläufig als Notfallpläne des Bundes geltende Dokumente (zu § 97 Absatz 5) |
Anlage 5 Wesentliche Elemente des allgemeinen Notfallplans des Bundes (zu § 98) |
Anlage 6 Wesentliche Elemente der besonderen Notfallpläne des Bundes (zu § 99) |
Anlage 7 Information der Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen (zu § 112) |
Anlage 8 Arbeitsfelder mit erhöhter Exposition durch Radon (zu § 127 Absatz 1 Nummer 2) |
Anlage 9 Radiologisch relevante mineralische Primärrohstoffe für die Herstellung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen (zu § 134 Absatz 1) |