umwelt-online: Strahlenschutz in der Medizin (5)
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7.3.3 Endovaskuläre Strahlentherapie

Die endovaskuläre Strahlentherapie, die eine aussichtsreiche Möglichkeit darstellt, Restenosen nach interventionellen angiographischen Eingriffen an Herzkranzgefäßen und peripheren Gefäßen zu verhindern oder zu minimieren, wird nicht zu den Standardbehandlungen gerechnet, da eine auf den individuellen Patienten bezogene Bestrahlungsplanung notwendig ist.

Bei dem an der Applikation oder der Vorbereitung der zu applizierenden Aktivität beteiligten Personal muss mittels geeigneter Methoden (z.B. Fingerringdosimeter) die Strahlenexposition der Hand gemessen werden. Darüber hinaus gelten die für offene radioaktive Stoffe in Nummer 6.7 genannten Überwachungs- und Schutzmaßnahmen.

(1) Offene radioaktive Stoffe in Ballon-Kathetern

Für Behandlungen von Gefäßerkrankungen mit Ballon-Kathetern (z.B. Füllung mit Renium-188) ist aus Gründen des Strahlenschutzes - im Falle einer Ballon-Ruptur oder bei Kontaminationen - und der Qualitätssicherung nur Einrichtungen, die die Voraussetzungen zur Behandlung von Patienten mit offenen radioaktiven Stoffen nach Nummer 6.3 besitzen, die Genehmigung zu erteilen.

Der für die Behandlung verantwortliche Arzt muss die spezielle Fachkunde nach Anlage A1 Nummern 2.1.1 (Offene radioaktive Stoffe) oder 2.2.4 (Endovaskuläre Strahlentherapie) nachweisen. Er arbeitet dabei mit dem Arzt, der die Intervention durchführt, zusammen. Ein Medizinphysik-Experte muss als weiterer Strahlenschutzbeauftragter bestellt sein, und es ist der Umfang seiner Mitwirkung bei der Planung und Durchführung der Applikation festzulegen.

(2) Metallgebundene radioaktive Stoffe

Hierbei kommen drahtgebundene Quellen (sog. Seeds, Trains) oder nuklidbeschichtete Materialien (sog. Stents) zum Einsatz. Im Sinne des Strahlenschutzes werden diese im Rahmen dieser Richtlinie wie umschlossene radioaktive Stoffe behandelt. Die Regelungen zur Dichtheitsprüfung nach Anlage B Nr. 4.3 gelten hier nicht.

Der für die Behandlung verantwortliche Arzt muss die spezielle Fachkunde nach Anlage A1 Nummern 2.2.1 (Gesamtgebiet der Strahlentherapie), 2.2.2.1 (Brachytherapie) oder 2.2.4 (Endovaskuläre Strahlentherapie) nachweisen. Er arbeitet dabei mit dem Arzt, der die Intervention durchführt, zusammen. Ein Medizinphysik-Experte muss als weiterer Strahlenschutzbeauftragter bestellt sein, und es ist der Umfang seiner Mitwirkung bei der Planung und Durchführung der Applikation festzulegen.

7.3.4 Anwendungsbeschränkungen für Radium-226-Strahler

Aus Gründen des Strahlenschutzes sind Radium-226-Strahler nicht weiter zu verwenden.

8 Ärztliche Stellen

8.1 Qualitätskontrolle

Die Qualitätssicherung und die damit verbundenen Qualitätskontrollen sind grundlegende Bestandteile des Schutzes der Patienten bei der medizinischen Anwendung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung ( § 83 StrlSchV). Zu allen Geräten, Vorrichtungen und Anlagen zur Untersuchung und Behandlung am Menschen sind geeignete Qualitätssicherungsverfahren anzuwenden. Durch regelmäßige Kontrollen und Neueinstellungen ist zu gewährleisten, dass Anlagen, Systeme, Komponenten oder Verfahren den gültigen Normen entsprechen.

8.2 Bestimmung und Aufgaben der ärztlichen Stellen

Die zuständige Behörde bestimmt ärztliche Stellen, die die Überwachung der Qualitätssicherungsmaßnahmen durchführen. Die ärztliche Stelle hat zu überprüfen, ob

Sie hat weiterhin die Aufgabe, dem anwendenden Arzt Empfehlungen zur Optimierung der Strahlenanwendung und gegebenenfalls zur Verringerung der Strahlenexposition zu gehen. Darüber hinaus prüft die ärztliche Stelle, oh und inwieweit die Vorschläge umgesetzt wurden, um eine Qualitätssicherung auf hohem Niveau zu gewährleisten. Hierzu kann auch eine Überprüfung und Beratung in der betreffenden Institution durchgeführt werden. Weitere Festlegungen zu den Aufgaben erfolgen in der Richtlinie nach StrlSchV/ RöV für die "Ziele und Anforderungen an die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen, (Anlage B Nr. 4.22). Die ärztliche Stelle hat die zuständige Behörde zu benachrichtigen, falls die Umsetzung der Vorschläge nicht erfolgt. Die ärztliche Stelle unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht.

8.3 Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen

Der Strahlenschutzverantwortliche hat die genehmigungsbedürftige Tätigkeit bei einer von der zuständigen Behörde bestimmten ärztlichen Stelle anzumelden ( § 83 Abs. 4 StrlSchV). Ein Abdruck der Anmeldung ist der zuständigen Behörde zu übersenden. Er hat der ärztlichen Stelle auf Verlangen die Unterlagen vorzulegen, die es ihr ermöglichen, die Qualität der durchgeführten Strahlenanwendungen zu überprüfen.

Aus den der ärztlichen Stelle vorzulegenden Unterlagen sollen insbesondere hervorgehen:

9 Freigabe, Rückgabe, Abgabe und Ablieferung radioaktiver Stoffe

9.1 Freigabe

Radioaktive Stoffe, mit denen im Rahmen einer Genehmigung nach § 7 Abs. 1 StrlSchV umgegangen worden ist, können unter bestimmten Voraussetzungen aus dem Regelungsbereich der Strahlenschutzverordnung entlassen werden (Freigabe nach § 29 StrlSchV). Sie können nach der Freigabe als nichtradioaktive Stoffe beseitigt werden. Dieses gilt entsprechend auch für Räume, Geräte und Geräteteile von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen (z.B. Beschleuniger).

Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag die Freigabe unter der Vorraussetzung, dass

zulässig, wenn die freigegebenen Stoffe auf einer Hausmülldeponie ohne chemische oder biologische Vorbehandlung oder in einer Verbrennungsanlage beseitigt werden. Eine stoffliche Verwertung oder Wiederverwertung (z.B. Altglas) muss ausgeschlossen sein (Anlage IV Teil C StrlSchV).

Die Freigabe kann auf Antrag des Strahlenschutzverantwortlichen unter den oben genannten Voraussetzungen auch für nicht weiter verwendete Bestrahlungsräume erfolgen.

Freigegebene radioaktive Stoffe, Schutzbehälter, Aufbewahrungsbehältnisse, Versandumhüllungen, Geräte und Geräteteile dürfen als nichtradioaktive Stoffe nur beseitigt werden, wenn sämtliche Kennzeichnungen auf Radioaktivität vollständig beseitigt sind ( § 68 Abs. 4 StrlSchV).

9.2 Rückgabe

Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten, wie z.B. Generatoren oder Kobalt-60-Quellen, sollten nach Beendigung der Nutzung unverzüglich an den Hersteller oder Lieferanten zurückgegeben werden (Rückgabe). Die Rückgabe sollte zwischen dem Nutzer und dem der Hersteller oder Lieferanten der Vorrichtung zweckmäßigerweise vertraglich geregelt sein. Sollte eine Rückgabe nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich sein, ist die Vorrichtung an eine Landessammelstelle oder an eine von der zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben.

9.3 Abgabe

Radioaktive Stoffe dürfen nur an einen anderen abgegeben werden, soweit dieser die erforderliche Genehmigung für den Umgang mit diesem Stoff besitzt ( § 69 Abs. 1 StrlSchV). Bei der Abgabe umschlossener radioaktiver Stoffe, die als solche weiterverwendet werden sollen (z.B. Abgabe verbrauchter Strahlenquellen an den Hersteller oder Lieferanten), ist die Dichtheit und Kontaminationsfreiheit der Umhüllung zu bescheinigen ( § 69 Abs. 2 StrlSchV). Weiterhin sind die Beförderungsbestimmungen zu beachten ( § 69 Abs. 3 StrlSchV).

9.4 Ablieferung

Radioaktive Abfälle, die nicht

sind als radioaktiver Abfall an eine Landessammelstelle abzuliefern ( § 76 Abs. 4 StrlSchV).

Im Einzelfall oder für bestimmte Abfallarten kann durch die für den Besitzer radioaktiver Stoffe zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für den Empfänger zuständigen Behörde eine anderweitige Beseitigung oder Abgabe radioaktiver Abfälle (z.B. an eine geeignete Entsorgungsfachfirma) angeordnet oder genehmigt sein ( § 77 StrlSchV). In diesen Fällen besteht keine Ablieferungspflicht an die Landessammelstelle. Vor der Abgabe radioaktiver Abfälle ist eine Erklärung des Empfängers über dessen Annahmebereitschaft einzuholen ( § 75 Abs. 1 StrlSchV). Die Beförderungsvorschriften des § 75 Abs. 2 StrlSchV sind zu beachten.

10 Entlassung von Patienten nach der Behandlung mit offenen radioaktiven Stoffen oder mit im Körper verbleibenden Strahlern

Die Entlassung eines Patienten aus stationärer Behandlung nach Applikation offener radioaktiver Stoffe oder im Körper verbleibender Strahler ist durch den Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz möglich, wenn aufgrund der Messung der Ortsdosisleistung in definierter Entfernung vom Patienten (z.B. für Jod-131 beträgt die Entlassungsaktivität 250 MBq; Dosisleistung 3,5 µSv/Stunde in zwei Metern Abstand) und der Annahme der für den Gesundheitszustand des Patienten zu erwartenden Personenkontakte die daraus resultierende Strahlenexposition für andere Personen abgeschätzt wird und sich daraus ergibt, dass Einzelpersonen der Bevölkerung nicht über 1 mSv pro Kalenderjahr (in zwei Metern Abstand) exponiert werden.

Es ist empfehlenswert, die Äquivalentdosisleistung zu messen, da die Restaktivitäten von bestimmten medizinischen Verfahren und individuellen Eigenschaften des Patienten abhängig sind (Anlage B Nr. 4.9).

Wird der Patient voraussichtlich mehr als einmal im Jahr behandelt, so ist dies entsprechend zu berücksichtigen. Die Regelungen für die Entlassung gelten auch bei der Verlegung in andere Abteilungen oder andere Krankenhäuser.

Vor der Entlassung von Patienten sind diese - je nach Anwendungsart - auf Grundlage der Patienteninformationen und Empfehlungen (Anlagen A12 bis A14) über ihr Verhalten zum Schutz anderer Personen aufzuklären. Ihnen ist ggf. das Begleitpapier (Anlage A15) auszuhändigen.

Diese Grundsätze betreffen nicht die ambulanten Behandlungen nach Nummer 6.6.3.

Von den Grundsätzen kann - z.B. bei sozialer Indikation - unter folgenden Bedingungen abgewichen werden:

11 Transport, Sektion und Bestattung von Leichen, die radioaktive Stoffe enthalten

11.1 Transport und Bestattung von Leichen

Der Transport von Leichen, die radioaktive Stoffe enthalten, unterliegt nicht den Vorschriften des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter - GGBefG -

Die Bestattung von Leichen, die radioaktive Stoffe enthalten, bedarf keiner Genehmigung.

Zur Herabsetzung der Gesamtaktivität einer Leiche, die radioaktive Stoffe enthält, kann es zur Verminderung der Strahlenexposition notwendig sein, höheraktive Organe zu entfernen. Die entnommenen Organe sind entsprechend Nummer 9 zu behandeln.

Um im Rahmen einer Einäscherung eine Strahlenexposition der Bevölkerung möglichst gering zu halten, sollte die im Leichnam zum Zeitpunkt der Verbrennung enthaltene Gesamtaktivität radioaktiver Stoffe das 5· 103fache der Freigrenzen nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV nicht übersteigen. Die zuständige Behörde kann jedoch im Rahmen einer Genehmigung Ausnahmen zulassen.

11.2 Sektion von Leichen

Bei der Sektion von Leichen, die offene radioaktive Stoffe enthalten, deren Gesamtaktivität das 5· 102fache, bei umschlossenen radioaktiven Stoffen das 5· 103fache, der Freigrenzen nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV übersteigt, ist nach den Grundsätzen dieser Richtlinie über die Verwendung offener oder umschlossener radioaktiver Stoffe zu verfahren.

Hierbei ist zu beachten, dass

Zur Herabsetzung der Gesamtaktivität einer Leiche, die radioaktive Stoffe enthält, kann es zur Verminderung der Strahlenexposition notwendig sein, höheraktive Organe zu entfernen. Die entnommenen Organe sind entsprechend Nummer 9 zu behandeln.

Zur Vermeidung eines versehentlichen Beseitigens von Strahlern, z.B. mit verschmutztem Verbandmaterial oder anderem Abfall, sind die Abfallbehälter vor dem Abtransport mit einem geeigneten Strahlungsmessgerät zu überprüfen.

Aus Gründen des Strahlenschutzes sollten Leichen mit gammastrahlenden radioaktiven Stoffen, deren Gesamtaktivität das 105fache der Freigrenzen nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV übersteigt, erst dann seziert werden, wenn die Aktivität auf das 105fache der Freigrenzen abgeklungen ist.

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 Ausbildung der Fachkräfte und erforderliche Nachweise Anlage A1

A1 1 Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz

Beim Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz für die Anwendung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung am Menschen nach § 30 StrlSchV sind unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte in Nummer 3.1.1.1 folgende Bedingungen einzuhalten:

A1 1.1 Theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen bei der Anwendung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung am Patienten auf dem jeweiligen medizinischen Anwendungsgebiet (Sachkunde) Die Sachkunde ist nach erfolgter Unterweisung vor Beginn der Tätigkeit in Strahlenschutzbereichen (Anlage A6) unter der Aufsicht einer Person mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz an Institutionen im Geltungsbereich der Strahlenschutzverordnung zu erwerben, die entsprechend ihrer Ausstattung, ihrem Tätigkeitsumfang und ihrer fachlichen Kompetenz in der Lage sind, die Lehrinhalte dieser Richtlinie zu vermitteln. Der Erwerb der Sachkunde außerhalb des Geltungsbereiches der Strahlenschutzverordnung wird auf Antrag ganz oder teilweise anerkannt, wenn er den Grundsätzen dieser Richtlinie entspricht. Die Sachkunde für
Ärzte kann während der Weiterbildung im entsprechenden medizinischen Fachgebiet erworben werden. Der Erwerb der Sachkunde ist durch Zeugnisse nach den in Anlage A4 niedergelegten Gesichtspunkten nachzuweisen.

A1 1.2 Gesetzeswissen, theoretische Kenntnisse und praktische Übungen im Strahlenschutz (Kurse)

A1 1.2.1 Kurse im Strahlenschutz Diese Kenntnisse und Erfahrungen sind durch Wissensvermittlung und praktische Übungen im Strahlenschutz in von der zuständigen Stelle anerkannten Kursen im Geltungsbereich der Strahlenschutzverordnung zu erwerben. Strahlenschutzkurse müssen zeitlich und inhaltlich Anlage A3 entsprechen. Es ist an einem Grundkurs im Strahlenschutz entsprechend Anlage A3 Nr. 1.1 teilzunehmen. Dieser ist Voraussetzung zum Besuch der Spezialkurse.

A1 1.2.2 Prüfung

Eine Bescheinigung entsprechend Anlage A7 ist auszustellen, wenn der Kurs regelmäßig besucht und die erfolgreiche Teilnahme durch eine Abschlussprüfung nachgewiesen wurde.

A1 1.3 Fachkundenachweis

Die Ausbildung ist durch Zeugnisse, die praktische Erfahrung durch Nachweise und die erfolgreiche Kursteilnahme durch eine Bescheinigung zu belegen. Der Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz nach § 30 Abs. 1 StrlSchV wird von der zuständigen Stelle geprüft und bescheinigt. Diese Bescheinigung ist entsprechend Anlage A8 als Ergebnis eines erfolgreich abgelegten Fachgespräches, das die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde zum Gegenstand hat, von der nach Landesrecht zuständigen Stelle auszustellen.

A1 1.4 Geltungsdauer und Aktualisierung

Die Fachkunde im Strahlenschutz muss mindestens alle 5 Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten Kurs oder andere anerkannte Fortbildungsmaßnahme nach Anlage A3 Nr. 1.5 aktualisiert werden ( § 30 Abs. 2 StrlSchV).

A1 2 Erforderliche Fachkunde auf dem entsprechenden Anwendungsgebiet

Al 2.1 Offene radioaktive Stoffe

Al 2.1.1 Gesamtgebiet (Untersuchung und Behandlung)

A1 2.1.2 Untersuchung

A1 2.1.3 Organbezogene Untersuchung

A1 2.2 Strahlenbehandlung (Teletherapie und Brachytherapie)

A1 2.2.1 Gesamtgebiet

A1 2.2.2 Brachytherapie

A1 2.2.2.1 Alle Anwendungsgebiete

A1 2.2.2.2 Anwendung umschlossener Strahler zur Hautbehandlung oder Augenbehandlung (Augentumortherapie)

A1 2.2.2.3 Organspezifische Anwendungen mit umschlossenen Strahlern (z.B. Prostata, Gehirn)

A1 2.2.3 Teletherapie (Beschleuniger und Gammabestrahlungseinrichtungen)

A1 2.2.4 Endovaskuläre Strahlentherapie

Diese Fachkunde berechtigt zur Anwendung von Strahlenbehandlungen im Rahmen der endovaskulären Strahlentherapie durch Personen, die keine Fachkunde nach Anlage A1 Nummern 2.1.1, 2.2.1 oder 2.2.2.1 besitzen.

   

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 Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz für Medizinphysik-Experten und sonstige Strahlenschutzbeauftragte Anlage A2

A2 1 Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz

Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz wird in der Regel durch eine für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung, praktische Erfahrungen (Sachkunde) und die erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle anerkannten Kursen erworben ( § 30 StrlSchV).

A2 1.1 Sachkunde

Der Erwerb der Sachkunde (Berufserfahrung) auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet für Strahlenschutzbeauftragte, die nicht Ärzte sind, erfolgt nach der Ausbildung in geeigneten Einrichtungen. Die zuständige Behörde. kann im Einzelfall auch während der Ausbildung erworbene Kenntnisse als Teil der Sachkunde anerkennen. Die Zeiten müssen an Einrichtungen der entsprechenden Fachrichtung abgeleistet werden, die über eine angemessene Anzahl von Mitarbeitern verfügen, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen und die fachlich und persönlich die Forderungen erfüllen, die zur Anerkennung für eine Aus- oder Weiterbildung im jeweiligen Fachgebiet im medizinischen. Bereich gestellt werden, wie

Der Erwerb der Sachkunde muss an Institutionen erfolgen, die in Ausstattung und Betrieb die Gewähr dafür bieten, dass ein umfassender Erwerb der Sachkunde auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet in der Medizin gewährleistet ist. Die Sachkunde ist durch Zeugnisse nach den in der Anlage A5 niedergelegten Gesichtspunkten nachzuweisen.

Ansonsten gelten die allgemeinen Gesichtspunkte aus Anlage A1 entsprechend.

A2 1.2 Kurse

Es ist an einem Grundkurs und an Spezialkursen im Strahlenschutz für die jeweiligen Anwendungsgebiete entsprechend Anlage A3 Nr. 2 teilzunehmen. Die erfolgreiche Kursteilnahme ist durch eine Bescheinigung zu belegen. Ansonsten gelten die allgemeinen Gesichtspunkte der Anlage A1 entsprechend.

Die erforderliche Fachkunde ist durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem Auffrischungskurs nach Anlage A3 Nr. 2.3 mindestens alle 5 Jahre zu aktualisieren.

A2 2 Erforderliche Fachkunde für Medizinphysik-Experten

A2 2.1 Medizinphysik-Experten beim Betrieb von Beschleunigern, Gammabestrahlungsvorrichtungen, Afterloadingvorrichtungen und Strahlern oder bei Anwendungen in der Nuklearmedizin

Als fachliche Qualifikation dieser Strahlenschutzbeauftragten ist zu fordern:

(1) Ausbildung:

(2) Erwerb der Sachkunde (Berufserfahrung):

Erwerb der Sachkunde an Beschleunigern, Gammabestrahlungsvorrichtungen, Strahlern und Afterloadingvorrichtungen, die zur Ausübung der Heilkunde am Menschen betrieben oder angewendet werden oder in der Nuklearmedizin von mindestens 24 Monaten Dauer, davon

Ferner sollten tief gehende Kenntnisse in der Bestrahlungsplanung, Bildgebung und/oder Nuklearmedizin vorhanden sein. Bei schwerpunktmäßiger Tätigkeit in der Nuklearmedizin sollten Kenntnisse in Bildgebung und Strahlentherapie vorhanden sein.

Auf diese Zeit können im Einzelfall Tätigkeiten während der Ausbildung und danach, die für die vorgesehene Tätigkeit als Strahlenschutzbeauftragter von Bedeutung sind, in angemessenem Umfang angerechnet werden. Hierzu zählen z.B. Tätigkeiten im Rahmen des Strahlenschutzes und der Dosimetrie an einem in Ausübung der Heilkunde am Menschen betriebenen Beschleuniger oder an einer Gammabestrahlungsvorrichtung oder an in Ausübung der Heilkunde am Menschen verwendeten Strahlern oder an einer zu nichtmedizinischen Zwecken betriebenen Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung.

Besitzt der Medizinphysik-Experte die Fachkunde nur für Teilgebiete (Nuklearmedizin, Brachytherapie, Teletherapie), kann er durch zusätzliche, jeweils 6-monatige, Sachkundezeiten für die fehlenden Teilgebiete die Gesamtfachkunde erwerben. Hierzu prüft die zuständige Behörde, ob die notwendigen Kurse im Strahlenschutz nachgewiesen sind.

(3) Kurs im Strahlenschutz:

Spezialkurs im Strahlenschutz auf allen Anwendungsgebieten entsprechend Anlage A3 Nr. 2.2

(4) Fachkundenachweis:

Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz ist durch eine Bescheinigung nach § 30 Abs. 1 StrlSchV nachzuweisen. Diese Bescheinigung ist entsprechend Anlage A8 von der nach Landesrecht zuständigen Stelle auszustellen.

A2 2.2 Weitere Strahlenschutzbeauftragte

Für Strahlenschutzbeauftragte für physikalisch-technische, chemisch-technische, strahlenbiologische oder sonstige naturwissenschaftliche Bereiche in medizinischen Anwendungsgebieten radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen, z.B. bei der Entsorgung radioaktiver Stoffe, ist zu fordern:

(1) Ausbildung: Fachgemäße Ausbildung

(2) Erwerb der Sachkunde: Erwerb der Sachkunde im betreffenden Bereich des medizinischen Anwendungsgebietes für die Dauer von mindestens 24 Monaten

(3) Kurse im Strahlenschutz:

Spezialkurs im Strahlenschutz im betreffenden Bereich des medizinischen Anwendungsgebietes

(4) Fachkundenachweis:

Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz ist durch eine Bescheinigung nach § 30 Abs. 1 StrlSchV nachzuweisen. Diese Bescheinigung ist entsprechend Anlage A8 von der nach Landesrecht zuständigen Stelle auszustellen.

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